Donnerstag, 14 Uhr, Zahllauf. Auf dem Stapel liegt die dritte Abschlagsrechnung des Trockenbauers über 22.000 Euro netto, ohne Umsatzsteuer, weil der Auftraggeber sie nach § 13b UStG selbst schuldet. Die Kopie der Freistellungsbescheinigung im Ordner endet am 30. September. Die Buchhalterin fragt den Bauleiter, und der sagt den Satz, um den es hier geht: „Dann zahlen wir eben erst, wenn die neue Bescheinigung da ist.“ (Szene und Zahlen sind zur Veranschaulichung gebildet, sie beschreiben keinen realen Fall.)

Der Satz klingt vorsichtig. Er ist aber nur einer von drei Wegen, und jeder hat seinen Preis. Dieser Beitrag rechnet alle drei durch. Stand ist der 20. Oktober 2026. Grundlage sind §§ 48 und 48a EStG und §§ 247, 286 und 288 BGB in der Fassung, die an diesem Tag auf gesetze-im-internet.de abrufbar war, das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 und der Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Juli 2026 bekannt gegeben hat.

Was muss der Auftraggeber am Zahltag tun, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt?

Der Auftraggeber muss nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des Nachunternehmers einbehalten. Das gilt, sobald die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt, bei einem Auftraggeber mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG erst ab 15.000 Euro. Gegenleistung ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.

Entscheidend ist der Tag der Überweisung. § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG verlangt eine Bescheinigung, die im Zeitpunkt der Gegenleistung gültig ist. Bei Abschlagszahlungen muss sie nach Rn. 42 des BMF-Schreibens vor der Auszahlung des jeweiligen Teilbetrags vorliegen. Dass sie bei Vertragsschluss im Ordner lag, zählt nicht.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG (Wortlaut)

„Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.“

Gerechnet wird auf das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, so steht es in § 48 Abs. 3 EStG. Rn. 79 des BMF-Schreibens sagt ausdrücklich, dass das auch im Fall des § 13b UStG gilt, obwohl dort der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Aus den 22.000 Euro des Trockenbauers werden damit 26.180 Euro Gegenleistung. Der Abzug beträgt 3.927 Euro. Annahme für das Beispiel: Mit diesem Nachunternehmer laufen im Jahr deutlich mehr als 5.000 Euro, und der Auftraggeber ist kein Betrieb mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen.

Was riskiert der Auftraggeber, wenn er trotzdem den vollen Betrag überweist?

Zahlt der Auftraggeber ohne gültige Freistellungsbescheinigung den vollen Betrag, haftet er nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für den nicht abgeführten Abzugsbetrag, im Beispiel 3.927 Euro. Ohne vorliegende Bescheinigung ist diese Haftung nach Rn. 70 des BMF-Schreibens grundsätzlich verschuldensunabhängig. Eine Ausnahme nennt Rn. 73 für eine nachgereichte Bescheinigung, die schon am Zahltag gültig war.

Die Enthaftung in § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass dem Auftraggeber bei der Zahlung eine Bescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Eine abgelaufene Kopie ist keine solche Bescheinigung. Rn. 70 stützt die verschuldensunabhängige Haftung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2019, I R 46/17.

Rn. 73 hilft nur in einer engen Lage. Hatte der Trockenbauer die Folgebescheinigung längst in der Schublade, gültig ab dem 1. Oktober, und nur nicht geschickt, galt sie schon am Zahltag. Reicht er sie nach, soll das Finanzamt den Auftraggeber nicht in Anspruch nehmen. Beginnt die neue Bescheinigung erst nach der Überweisung, trägt diese Ausnahme nicht. Wer voll zahlt, wettet also darauf, welches Datum auf einem Papier steht, das er noch nicht gesehen hat.

Was kostet es, die ganze Zahlung anzuhalten, bis die Bescheinigung kommt?

Hält der Auftraggeber die ganze Zahlung an, entfällt der Steuerabzug, wenn bei der späteren Überweisung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Das Risiko wandert ins Zivilrecht. Gerät er in Verzug, schuldet er nach § 288 Abs. 2 BGB Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro, auch bei einer Abschlagszahlung.

Steuerlich ist am Satz des Bauleiters nichts falsch. § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG fragt nach dem Zeitpunkt der Gegenleistung, und wer später zahlt, verschiebt diesen Zeitpunkt. Liegt dann eine gültige Bescheinigung vor, geht der volle Betrag ohne Abzug raus.

Teuer wird es, wenn der Verzug beginnt. Nach § 286 Abs. 1 BGB tritt er mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein, nach Abs. 2 Nr. 1 ohne Mahnung, wenn ein Zahlungsdatum nach dem Kalender vereinbart ist. Fehlt beides, gerät der Auftraggeber nach Abs. 3 Satz 1 spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.

Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent und ändert sich nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB das nächste Mal zum 1. Januar 2027. Der Verzugszins unter Unternehmern beträgt damit 10,52 Prozent im Jahr. Auf die 22.000 Euro des Trockenbauers sind das 2.314,40 Euro im Jahr. Für 30 Tage Verzug, taggenau auf 365 Tage gerechnet, ergeben sich 190,22 Euro Zinsen. Mit der Pauschale von 40 Euro sind es 230,22 Euro. Annahme: Der Verzug ist eingetreten und dauert 30 Tage.

Offen ist eine Frage, die über diese Rechnung entscheidet. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Ob eine fehlende Freistellungsbescheinigung ein solcher Umstand für den ganzen Betrag ist, beantwortet das Einkommensteuergesetz nicht. Rn. 44 des BMF-Schreibens nennt die Abzugspflicht öffentlich-rechtlich und lässt den Auftraggeber bei einer Pfändung geltend machen, dass die Forderung nur in Höhe von 85 Prozent der Gegenleistung besteht. Über das Zurückhalten dieser 85 Prozent sagt das Schreiben nichts. Eine obergerichtliche Entscheidung zu genau dieser Frage haben wir für diesen Beitrag nicht im Volltext gelesen.

Unsere Einschätzung: Wer 15 Prozent einbehalten darf und muss, wird schwer erklären können, warum er die übrigen 85 Prozent ebenfalls festhält. Ob das im Einzelfall trägt, hängt am Vertrag und klärt der Anwalt. Dazu kommt, was keine Zinsrechnung abbildet: ein Nachunternehmer, der auf sein Geld wartet und die nächste Baustelle danach plant.

Was passiert, wenn der Auftraggeber 15 Prozent einbehält und den Rest pünktlich zahlt?

Behält der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung ein und zahlt den Rest pünktlich, erfüllt er die Pflicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nach § 48a Abs. 1 und 2 EStG meldet er den Abzug bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats an, führt ihn an das Finanzamt des Nachunternehmers ab und rechnet mit diesem ab.

Im Beispiel gehen 3.927 Euro an das Finanzamt des Trockenbauers und 18.073 Euro an den Trockenbauer selbst. Überweist der Auftraggeber am 22. Oktober 2026, sind Anmeldung und Abführung am 10. November 2026 fällig. Die Abrechnung nennt nach § 48a Abs. 2 EStG Name und Anschrift des Nachunternehmers, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, die Höhe des Abzugs und das Finanzamt, bei dem angemeldet wurde.

Kommt die neue Bescheinigung eine Woche später, bleibt es nach Rn. 45 des BMF-Schreibens beim Abzug. Der Trockenbauer bekommt den Betrag über die Anrechnung oder Erstattung nach § 48c EStG vom Finanzamt, soweit der Abzug einbehalten und angemeldet ist. Ob er die 15 Prozent zivilrechtlich trotzdem nachfordern kann, steht im Beitrag zur Frage, wann die Abführung den Werklohn bezahlt.

Der Nachteil dieses Weges liegt beim Nachunternehmer. Ihm fehlen 3.927 Euro Liquidität, bis das Finanzamt anrechnet. Das ist ein Gespräch wert, aber keine Haftung und kein Verzug.

Ohne gültige Bescheinigung gibt es am Zahltag keinen kostenlosen Weg. Es gibt nur einen, den das Gesetz selbst vorschreibt: 15 Prozent an das Finanzamt, der Rest pünktlich an den Nachunternehmer.Dominik Lederer, BeKlaro

Wann lohnt es sich, mit der Überweisung einige Tage zu warten?

Warten kostet den Auftraggeber nichts, solange er nicht in Verzug ist. Ohne Mahnung und ohne vereinbartes Zahlungsdatum tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. In dieser Zeit kann der Auftraggeber die neue Freistellungsbescheinigung anfordern und ihre Gültigkeit vor der Überweisung prüfen.

Das ist der eigentliche Ausweg aus dem Dilemma, und er hat eine Voraussetzung: Der Ablauf muss auffallen, bevor die Frist abgelaufen ist, nicht im Zahllauf am letzten Tag. Die Gültigkeit am geplanten Überweisungstag bestätigt nach Rn. 72 des BMF-Schreibens die elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. Bestätigt das Portal sie nicht, gibt das Finanzamt Auskunft, das auf der Bescheinigung steht. Wer so geprüft hat, handelt nach derselben Randnummer in der Regel nicht grob fahrlässig.

Die Entscheidungsregel für den letzten Tag ist dann einfach. Gültige Bescheinigung: voller Betrag. Keine gültige Bescheinigung: Einbehalt und pünktliche Zahlung des Rests. Das Anhalten der ganzen Summe über den Verzugsbeginn hinaus ist der Weg mit der offenen Rechtsfrage.

Was leistet BeKlaro am Zahltag, und was nicht?

BeKlaro zeigt vor jeder Freigabe in einer Ampel, ob die eingereichte Freistellungsbescheinigung nach ihrer Wirkdauer noch trägt. Das Enddatum steht im System, sobald der Beleg erfasst ist, der Ablauf ist also vor dem Zahllauf sichtbar. Ab dem Tarif Starter erinnert das System Nachunternehmer an fehlende Nachweise. Einbehalt, Anmeldung, Abführung und die Entscheidung über das Anhalten bleiben beim Betrieb.

Für den Trockenbauer aus dem Beispiel hieße das: Ab dem 1. Oktober steht die Ampel auf Einbehalt, drei Wochen vor dem Zahllauf, und ab dem Tarif Starter erinnert das System den Trockenbauer an die fehlende Bescheinigung. Bei Unstimmigkeiten kontrolliert unser Team ab dem Tarif Starter persönlich. Prüfmappe und Audit-Protokoll halten fest, wann welcher Beleg einging.

Zwei Grenzen gehören dazu. Einen Widerruf vor dem Enddatum kann das System aus dem eingereichten Beleg nicht lesen; die Gültigkeit am Überweisungstag bestätigt die Abfrage im EIBE-Portal. Und BeKlaro beurteilt keine Verträge und keine Verzugsfragen. Ob ein Anhalten im Einzelfall gerechtfertigt ist, beantwortet das System nicht.

Ein ehrliches Nein zum Schluss: Wer drei oder vier Nachunternehmer hat und jede Abschlagsrechnung eine Woche vor Fristende im Portal prüft, kommt für diese Frage ohne BeKlaro aus. Den Ausdruck mit Datum zur Zahlung legen, dann ist die Entscheidung auch belegt.