Muss der Auftraggeber die einbehaltenen 15 Prozent an den Nachunternehmer nachzahlen?

Nein, soweit der Auftraggeber den Steuerabzug vorgenommen und an das Finanzamt des Nachunternehmers abgeführt hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005 (VII ZR 97/04) tritt dann hinsichtlich der Werklohnforderung Erfüllungswirkung ein. Die Ausnahme: Für den Auftraggeber war im Zeitpunkt der Zahlung eindeutig erkennbar, dass keine Abzugspflicht bestand.

Der Anruf kommt am Monatsende. Die Abschlagsrechnung war vollständig, überwiesen wurden 85 Prozent, und der Polier des Nachunternehmers will wissen, wo der Rest bleibt. Zwei Wochen später liegt ein Anwaltsschreiben mit Frist auf dem Tisch.

Die Antwort steht nicht im Einkommensteuergesetz. Das Steuerrecht sagt nur, dass der Auftraggeber abziehen und abführen muss. Ob er damit gegenüber dem Nachunternehmer bezahlt hat, ist eine Frage des Werkvertrags. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sie beantwortet.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG

„Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.“

Im Fall von 2005 ging es um Bauarbeiten an einer Kläranlage. Der ausführende Betrieb hatte seine Werklohnforderung abgetreten und war inzwischen liquidiert. Der Auftraggeber war rechtskräftig zur Zahlung von 23.995,75 Euro verurteilt. Eine Freistellungsbescheinigung bekam er trotz Aufforderung nicht. Also zahlte er 85 Prozent an den neuen Gläubiger und führte die restlichen 15 Prozent, 3.599,36 Euro, an das Finanzamt des ausführenden Betriebs ab. Wegen genau dieser 3.599,36 Euro betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung.

Das Landgericht erklärte sie für unzulässig, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof bestätigten das. Der Senat schreibt: „Der Leistungsempfänger erfüllt in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt.“

Für den Nachunternehmer heißt das: Sein Geld liegt beim Finanzamt, nicht beim Auftraggeber. Wie er es dort zurückbekommt, über die Anrechnung auf die eigenen Steuern oder über einen Erstattungsantrag, steht im Beitrag zur Anrechnung und Erstattung nach § 48c EStG.

Wann wird der Auftraggeber durch die Abführung nicht frei?

Der Bundesgerichtshof nennt eine Ausnahme: Für den Auftraggeber war aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, dass eine Abzugspflicht nach § 48 EStG nicht bestand. Eine bloß ungeklärte steuerliche Lage reicht dafür nicht. Das Risiko solcher Unklarheiten trägt nach dem Urteil vom 12. Mai 2005 der Steuerschuldner.

Die Grenze ist eng gezogen, und zwar mit Absicht. Im Fall von 2005 war offen, ob § 48 EStG auf eine Abtretung aus der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift überhaupt passte. Der Senat hielt das für unerheblich. § 48 EStG schalte den Besteller als zunächst Außenstehenden lediglich in die Abwicklung eines für ihn fremden Steuerverhältnisses ein. Also bleibe das Risiko beim Steuerschuldner, und der Besteller solle vor doppelter Inanspruchnahme geschützt sein.

Wann die fehlende Pflicht eindeutig erkennbar ist, sagt das Urteil nicht mit einem Beispiel. Wo die Pflicht endet, steht im Gesetz:

§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG

„Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.“

Einen dieser Fälle behandelt die Finanzverwaltung ausdrücklich. Nach Rz. 93 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 ist ein Steuerabzug unberechtigt, wenn keine Bauleistung vorliegt oder wenn trotz Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung abgezogen wurde. Der abgeführte Betrag wird dann nach § 37 Abs. 2 AO durch das für den Leistenden zuständige Finanzamt an den anmeldenden Leistungsempfänger erstattet, nachdem dieser eine berichtigte Anmeldung abgegeben hat. Die Randziffer hält außerdem fest, dass der Leistende alternativ zivilrechtlich gegen den unberechtigten Abzug vorgehen kann.

Ob eine Rate, von der trotz gültiger Bescheinigung abgezogen wurde, gegenüber dem Nachunternehmer als bezahlt gilt, hat der Bundesgerichtshof für genau diese Konstellation nicht entschieden. Wer hier streitet, braucht einen Anwalt, keinen Blogartikel.

Warum entscheidet die Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG über den Streit?

Der Nachunternehmer braucht sie beim Finanzamt. Für die Anrechnung kann das Finanzamt den Beleg zur Prüfung verlangen (Rz. 86 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022). Die Erstattung lehnte es im Fall VII ZR 2/13 ohne ihn ab; der Bundesgerichtshof nennt die Abrechnung den Schlüssel für die Erstattung. Fehlt sie, hat der Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber ein Druckmittel in der Hand.

§ 48a Abs. 2 EStG

„Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe 1. des Namens und der Anschrift des Leistenden, 2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags, 3. der Höhe des Steuerabzugs und 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, über den Steuerabzug abzurechnen.“

Der Fall von 2013 zeigt die Mechanik von der anderen Seite. Ein Unternehmen aus Österreich hatte ein Museum saniert. Für Rechnungen über 8.357.745,59 Euro netto lag keine Freistellungsbescheinigung vor, die Buchhaltung zahlte trotzdem versehentlich den vollen Werklohn aus. Am 20. August 2009 führte der Auftraggeber 1.483.224,28 Euro Bauabzugsteuer an das Finanzamt des Nachunternehmers ab und verlangte den Betrag zurück.

Der Nachunternehmer beantragte seinerseits die Erstattung beim Finanzamt. Das lehnte ab, solange die vom Auftraggeber unterschriebene dritte Ausfertigung der Anmeldung fehlte. Der Auftraggeber gab sie nicht heraus, der Nachunternehmer zahlte nicht. Beide Seiten warteten aufeinander, mehr als drei Jahre lang.

Der Bundesgerichtshof gab beiden etwas. Im Innenverhältnis trägt der Nachunternehmer den Abzugsbetrag allein, er muss die 1.483.224,28 Euro also erstatten. Er darf aber nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis er die Abrechnung bekommt. Verurteilt wurde er zur Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung der Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG.

Die Anmeldung läuft heute nach § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG elektronisch. Was der Beleg für den Nachunternehmer enthalten muss, nennt Rz. 69 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022: die vier Angaben aus dem Gesetz. Eine Frist setzt § 48a Abs. 2 EStG nicht. Wer den Beleg mit der gekürzten Zahlung verschickt, erledigt das Thema an dem Tag, an dem es entsteht.

Wer berechtigt abgezogen und abgeführt hat, schuldet dem Nachunternehmer keine 15 Prozent mehr, sondern einen Beleg. Das Geld liegt beim Finanzamt, und die Abrechnung ist der Beleg, mit dem der Nachunternehmer es dort holt.Dominik Lederer, BeKlaro

Wie antwortet der Auftraggeber, wenn der Nachunternehmer die 15 Prozent zurückfordert?

Mit Belegen statt mit einer zweiten Zahlung. Der Auftraggeber stellt den Stand der Freistellungsbescheinigung am Zahltag fest, legt Anmeldung und Zahlungsnachweis an das Finanzamt vor und händigt den Abrechnungsbeleg mit den vier Angaben aus § 48a Abs. 2 EStG aus. Lag am Zahltag eine gültige Bescheinigung vor, korrigiert er über eine berichtigte Anmeldung.

Kulanz ist an dieser Stelle teuer. Wer die 15 Prozent zusätzlich auszahlt, hat sie zweimal bezahlt, einmal an das Finanzamt und einmal an den Nachunternehmer. Eine Erstattung an den Auftraggeber sieht Rz. 93 nur für den unberechtigten Abzug vor.

Die eigentliche Frage im Gespräch lautet deshalb: Welche Bescheinigung lag an dem Tag vor, an dem die gekürzte Rate überwiesen wurde? Nicht heute, nicht bei der Vergabe. An diesem Tag. Wer das aus Kopien und Mails rekonstruieren muss, führt das Gespräch aus der schwächeren Position.

Beginnt der Streit mit einer Bescheinigung, die zwischen zwei Raten abgelaufen ist, lag die Lösung vor dem Zahltag. Hier setzt BeKlaro an, und nur hier. Das System führt die Laufzeit jeder Freistellungsbescheinigung und meldet vor der nächsten Zahlung, wenn keine gültige mehr vorliegt. Dann bleibt dem Nachunternehmer Zeit, eine neue vorzulegen. Zweifelsfälle, etwa eine Bescheinigung mit abweichender Firmierung, kontrolliert unser Team.

Was BeKlaro nicht tut: Es gibt keine Anmeldung ab, schreibt keinen Abrechnungsbeleg und beurteilt keinen Werklohnstreit. Anmeldung und Abrechnung bleiben beim Betrieb, die Frage nach der Erfüllung bleibt beim Anwalt. Legt der Nachunternehmer trotz Hinweis keine neue Bescheinigung vor, wird abgezogen, und das Gespräch über die 15 Prozent findet trotzdem statt. BeKlaro ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Aktualisiert am 24. September 2026

Die Rolle der Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG beim Finanzamt ist jetzt nach Anrechnung und Erstattung getrennt (zuvor hieß es, ohne Abrechnung könne der Nachunternehmer den Betrag weder anrechnen noch erstatten lassen, und FAQ 3 schrieb diese Aussage dem Bundesgerichtshof zu). Für die Anrechnung genügen nach § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG Einbehalt und Anmeldung des Abzugsbetrags; den Abrechnungsbeleg kann das Finanzamt zusätzlich zur Prüfung anfordern. Einen Erstattungsantrag wies das Finanzamt im Fall von 2013 zurück, solange die unterschriebene Abrechnung fehlte. Geändert sind die Direktantwort im Abschnitt zur Abrechnung, FAQ 3, die Zusammenfassung am Anfang und das Zitat im Kasten. Urteile, Fundstellen, Beträge und das Rechenbeispiel bleiben unverändert.