Vor dem Vertrag sollte ein Betrieb wissen, welche Nachweise ihn überhaupt betreffen und welche Arbeit bei ihm bleibt, gleich welches Verfahren er wählt. Die fünf Fragen in diesem Beitrag klären das für BeKlaro, Stand 4. Oktober 2026, entlang der Preisseite und der Normen, an denen die Nachweise hängen. Wer schon bei der zweiten Frage aussteigt, braucht für die Bauabzugsteuer kein Verfahren.
Was prüft BeKlaro, und was prüft BeKlaro nicht?
BeKlaro prüft die Nachweise, die ein Nachunternehmer einreicht: Bescheinigungs-Variante, Wirkdauer und Versicherungsstatus, mit Ampel vor der Zahlung. BeKlaro prüft nicht, ob eine Leistung eine Bauleistung ist, übernimmt weder Einbehalt noch Anmeldung nach § 48a EStG und ersetzt nicht die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern.
Das System liest aus jedem eingehenden Beleg, welche Bescheinigung es ist und bis wann sie wirkt. Daraus entsteht die Ampel mit der Frage „Kann ich zahlen?“, getrennt nach Steuer und Haftung. In der Prüfmappe steht zu jedem Datum, woher es stammt: gelesen, abgeleitet, manuell eingetragen oder angenommen.
Drei Dinge liegen außerhalb. Erstens die Einordnung der Leistung. Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ob die Wartung einer Lüftungsanlage darunter fällt, ist eine Wertung, und die trifft der Betrieb, im Zweifel mit seinem Steuerberater.
Zweitens das Verfahren beim Finanzamt. Einbehalt, Anmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats der Zahlung und Abführung nach § 48a Abs. 1 EStG, dazu die schriftliche Abrechnung des Steuerabzugs mit den vier Angaben aus § 48a Abs. 2 EStG, bleiben in jedem Tarif Sache des Betriebs.
Drittens die amtliche Auskunft. Nach § 48b Abs. 6 Satz 2 EStG erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Leistungsempfänger auf elektronische Abfrage Auskunft über gespeicherte Freistellungsbescheinigungen. Ob eine Bescheinigung am Zahltag gültig war, bestätigen das Bundeszentralamt und das ausstellende Finanzamt. BeKlaro bestätigt es nicht.
Ein Verfahren, das seine Lücken nicht benennt, verkauft Ruhe, die es nicht liefern kann. Wir benennen sie lieber vor dem Vertrag als nach der Prüfung.Dominik Lederer, BeKlaro
Wann braucht ein Betrieb für die Bauabzugsteuer gar kein Überwachungsverfahren?
Ein Betrieb braucht für die Bauabzugsteuer kein Überwachungsverfahren, wenn er weder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG noch juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder wenn die Gegenleistung je Nachunternehmer im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Führt der Betrieb ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG aus, liegt die Grenze bei 15.000 Euro.
Die Pflicht zum Steuerabzug trifft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG nur den Leistungsempfänger, und das ist ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Für jeden Bauunternehmer, der Nachunternehmer beauftragt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Die eigentliche Frage ist deshalb die Höhe.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG im Wortlaut
„Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.“
Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG werden alle Bauleistungen desselben Nachunternehmers für denselben Auftraggeber im Jahr zusammengerechnet. Und nach § 48 Abs. 3 EStG zählt das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Malerbetrieb mit drei Aufträgen über je 1.300 Euro netto kommt auf 4.641 Euro Gegenleistung und bleibt unter 5.000 Euro. Kommt ein vierter Auftrag dieser Größe dazu, sind es 6.188 Euro, und die Grenze ist überschritten.
Wer nur zwei Nachunternehmer hat, die beide sicher darunter bleiben, braucht für die Bauabzugsteuer kein Verfahren, auch nicht unseres. Das Wort „voraussichtlich“ ist dabei die Falle: Gemeint ist die Erwartung für das ganze Jahr, und ein Folgeauftrag im Herbst ändert sie.
Welche Nachweise neben der Freistellungsbescheinigung betreffen Ihren Betrieb überhaupt?
Neben der Freistellungsbescheinigung zählen vor allem zwei Haftungen. Die Bürgenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a SGB IV gilt nach Abs. 3d erst ab 275.000 Euro geschätztem Gesamtwert der für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen und entfällt nach Abs. 3b und 3f mit Präqualifikation oder lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen. § 14 AEntG nennt für das Mindestentgelt keine Wertgrenze.
Die Bürgenhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV trifft nach ihrem Wortlaut einen Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen beauftragt. Für die Schwelle nach Abs. 3d zählt nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 26. Oktober 2017, B 2 U 1/15 R) die Summe der Aufträge, die der in Anspruch genommene Betrieb selbst für ein Bauwerk an Nachunternehmer vergeben hat. Weder der einzelne Auftrag noch das gesamte Bauvolumen entscheidet. Die Haftung entfällt nach Abs. 3b Satz 1, wenn der Betrieb nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden von der Zahlung ausgehen konnte. Ein Verschulden ist nach Satz 2 bei einer Präqualifikation des Nachunternehmers ausgeschlossen, und diesen Nachweis kann der Betrieb nach Abs. 3f auch durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen erbringen.
Ein Rohbauer, der für ein Bauwerk Leistungen für 180.000 Euro weitergibt, liegt damit unter der Schwelle von 275.000 Euro, auch wenn das Bauwerk selbst ein Vielfaches kostet. Für ihn sind die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen bei diesem Bauwerk kein Haftungsthema nach § 28e Abs. 3a SGB IV.
Anders beim Mindestentgelt. § 14 AEntG lässt den Unternehmer, der einen anderen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, wie einen Bürgen haften, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, und der Text kennt keinen Mindestbetrag. Diese Prüfung gehört bei BeKlaro zum Tarif Plus, ebenso die Handwerksrollen-Prüfung und das Erkennen eingehender SOKA-Mahnungen. Wer nur die Freistellungsbescheinigung im Blick halten will, braucht Plus nicht.
Wer fordert fehlende Nachweise an, und wer entscheidet den Zweifelsfall?
Im Tarif Light von BeKlaro fordert der Betrieb fehlende Nachweise selbst beim Nachunternehmer an und entscheidet Unstimmigkeiten selbst. Automatische Erinnerungen an Nachunternehmer und die persönliche Nachprüfung durch unser Team bei Unstimmigkeiten beginnen mit dem Tarif Starter. Stand der Preisseite ist der 4. Oktober 2026.
Diese Trennung ist die wichtigste Passungsfrage. Light zeigt, was da ist und ob es wirkt. Starter kümmert sich zusätzlich darum, dass das Fehlende kommt. Wer im Betrieb eine Person hat, die bei Gelb zum Telefon greift, kommt mit Light aus.
Ein Zweifelsfall ist etwa eine Bescheinigung, deren Name oder Steuernummer nicht zur Rechnung passt. Was das System aus Datum und Betrag entscheiden kann und wo eine Wertung beginnt, steht ausführlicher im Beitrag über Prüfung nach Regelwerk und den Zweifelsfall für unser Team. Für die Entscheidung über einen Tarif genügt die Frage: Wer sieht sich bei Ihnen den Zweifelsfall an, bevor gezahlt wird?
Bleibt der Zweifelsfall ungeklärt, geht die Zahlung trotzdem hinaus. Bei einer Abschlagsrechnung über 20.000 Euro netto beträgt die Gegenleistung 23.800 Euro. Fehlt am Zahltag tatsächlich eine gültige Freistellungsbescheinigung und ist die Jahresgrenze überschritten, sind 3.570 Euro einzubehalten. Für einen nicht abgeführten Abzugsbetrag haftet der Leistungsempfänger nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG. Er haftet nach Satz 2 nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Nach Satz 3 darf er darauf insbesondere nicht vertrauen, wenn die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde und ihm das bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Was bleibt in jedem Tarif beim Betrieb?
In jedem Tarif von BeKlaro bleiben beim Betrieb die Entscheidung über die Zahlung, Einbehalt, Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer nach § 48a Abs. 1 EStG, die Abrechnung mit dem Nachunternehmer nach § 48a Abs. 2 EStG und die Einordnung einer Leistung als Bauleistung. Die Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG schließt BeKlaro nicht aus.
Eine Lückenprüfung je Auftrag, die zeigt, ob der ganze Auftragszeitraum durchgehend mit Nachweisen abgedeckt ist, führt die Preisseite als geplant, die Abfrage einer Präqualifikation ebenso. Beides ist nicht in Betrieb.
Das System liest nur, was eingereicht wurde. Was nicht auf dem Beleg steht, etwa ein späterer Widerruf durch das Finanzamt, kann das System aus dem Beleg nicht lesen. Deshalb bleibt die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vor einer großen Zahlung ein sinnvoller zweiter Blick, mit oder ohne BeKlaro.
BeKlaro passt deshalb zu einem Betrieb, der mehrere Nachunternehmer über den Jahresgrenzen hat, Zahlungen über das Jahr verteilt freigibt und die Nachweise nicht an eine einzelne Person binden will. Für den Betrieb mit zwei kleinen Nachunternehmern und einer Buchhalterin, die jede Überweisung selbst prüft, passt es nicht.
Aktualisiert am 4. Oktober 2026
Die Vergleichstabelle stellt BeKlaro jetzt die eigene Abfrage beim Bundeszentralamt vor jeder Zahlung gegenüber (zuvor eine Prüfung nur bei Auftragsbeginn). Schritt 2 der Anleitung nennt jetzt die Regel der Jahressumme (zuvor ein zweites Rechenbeispiel). Mehrere Absätze sind umformuliert. Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.