Ein Generalunternehmer saniert für einen Landkreis eine Schule. Den Trockenbau hat er an einen Nachunternehmer vergeben. Bei einer Prüfung stellt die Zollverwaltung fest, dass dieser Nachunternehmer seinen Beschäftigten über Monate weniger als den Mindestlohn gezahlt hat. Gegen die GmbH des Generalunternehmers setzt das Hauptzollamt nach § 30 OWiG eine Geldbuße von 4.000 Euro fest, weil ihr Geschäftsführer fahrlässig nicht wusste, was bei seinem Nachunternehmer lief (§ 21 Abs. 2 MiLoG). In der Baubesprechung winkt der Geschäftsführer ab: „4.000 Euro sind ärgerlich, aber wir zahlen, und dann ist die Sache erledigt.“ (Szene und Zahlen sind zur Veranschaulichung gebildet, sie beschreiben keinen realen Fall.)
Mit der Zahlung erledigt ist der Betrag. Sobald der Bescheid rechtskräftig ist, wird die Geldbuße in das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt eingetragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WRegG). Vor jedem Zuschlag ab 50.000 Euro Auftragswert ohne Umsatzsteuer muss ein öffentlicher Auftraggeber dort nachsehen, und nach § 19 Abs. 1 MiLoG soll er den Betrieb für eine angemessene Zeit ausschließen. Macht der Generalunternehmer 1,6 Millionen Euro im Jahr mit öffentlichen Bauherren, stehen über die Löschfrist von drei Jahren bis zu 4,8 Millionen Euro Umsatz im Feuer, das 1.200-Fache der Geldbuße (Annahme: in diesen drei Jahren kein Zuschlag der öffentlichen Hand). Wie weit die eigene Nachunternehmer-Akte trägt, lässt sich mit dem kostenlosen Haftungscheck selbst prüfen. Dieser Beitrag verfolgt den Weg vom Bußgeld in das Register und wieder heraus. Stand ist der 26. Oktober 2026.
Wie gelangt ein Bußgeld wegen eines Nachunternehmers in das Wettbewerbsregister?
Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt nimmt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 WRegG rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen § 21 Abs. 2 MiLoG, § 23 Abs. 2 AEntG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG oder § 404 Abs. 1 SGB III auf, wenn die Geldbuße mindestens 2.500 Euro beträgt. Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG erfasst Nr. 3.
Alle vier Bußgeldvorschriften treffen den Betrieb, der eine Leistung in erheblichem Umfang ausführen lässt und vom Verstoß des Beauftragten weiß oder fahrlässig nichts weiß. Beim Mindestlohn ist der Verstoß die Unterbezahlung (§ 21 Abs. 2 MiLoG), im Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine nicht gewährte Arbeitsbedingung oder ein nicht geleisteter Beitrag (§ 23 Abs. 2 AEntG), im Schwarzarbeitsgesetz ein Nachunternehmer, der vorsätzlich ohne Gewerbeanzeige oder ohne Eintrag in die Handwerksrolle arbeitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG), und im Arbeitsförderungsrecht die Beschäftigung von Ausländern ohne die nötige Erlaubnis (§ 404 Abs. 1 SGB III). Die Obergrenze liegt bei 500.000 Euro für MiLoG, AEntG und SGB III und bei 50.000 Euro für das Schwarzarbeitsgesetz.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 WRegG (Wortlaut, Auszug)
„rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen einer der folgenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro festgesetzt worden ist: […] d) nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, e) nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;“
Richtet sich der Bescheid gegen einen Menschen, etwa den Geschäftsführer, wird er nach § 2 Abs. 3 WRegG nur eingetragen, wenn dessen Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn er als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; die Überwachung der Geschäftsführung gehört dazu. Ob ein Bauleiter darunter fällt, entscheidet seine Stellung im Betrieb, nicht seine Berufsbezeichnung. Daneben kann die Behörde nach § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße gegen die Gesellschaft selbst festsetzen, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ oder eine Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch Pflichten der Gesellschaft verletzt sind. Ihr Höchstmaß folgt nach Abs. 2 Satz 2 dem der Ordnungswidrigkeit, bei § 21 Abs. 2 MiLoG also 500.000 Euro. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WRegG trägt solche Entscheidungen ein, auch wenn sie auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG beruhen.
Vor der Eintragung informiert das Bundeskartellamt den Betrieb in Textform und gibt ihm zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme (§ 5 Abs. 1 WRegG). Satz 2 knüpft an fehlerhafte Daten an: Weist der Betrieb sie nach, unterbleibt oder ändert sich die Eintragung. Ob die Geldbuße berechtigt war, klärt der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, und dafür bleiben nach § 67 Abs. 1 OWiG zwei Wochen ab Zustellung. Verstreicht die Frist ohne Einspruch, wird der Bescheid rechtskräftig, und damit liegt die Voraussetzung für den Registereintrag vor.
Wer fragt das Wettbewerbsregister ab, und was folgt aus einem Eintrag?
Ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB muss nach § 6 Abs. 1 WRegG vor dem Zuschlag ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wettbewerbsregister abfragen; unterhalb davon darf er es. Über den Ausschluss entscheidet er selbst (§ 6 Abs. 5). Für Geldbußen ab 2.500 Euro sehen Mindestlohn-, Entsende- und Schwarzarbeitsgesetz einen Soll-Ausschluss vor.
Die drei Ausschlussvorschriften lauten nicht gleich. Nach § 19 Abs. 1 MiLoG sollen Bewerber, die wegen § 21 Abs. 2 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind, „für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit“ von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ausgeschlossen werden. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG verwendet für Geldbußen nach § 23 Abs. 2 AEntG eine wortgleiche Zeitformel, Satz 2 sieht ihn aber schon vor einem Bußgeldverfahren vor, wenn die Beweislage keinen vernünftigen Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung lässt. § 19 MiLoG enthält einen solchen Satz nicht. § 21 Abs. 1 SchwarzArbG schließlich nennt eine feste Obergrenze von drei Jahren, erfasst ausdrücklich auch Geldbußen gegen die Vertretungsberechtigten des Bewerbers und sieht in Satz 2 den Ausschluss auch vor dem Verfahren vor, wenn die Beweislage keinen vernünftigen Zweifel an der Verfehlung lässt.
Alle drei sind als Soll-Vorschrift gefasst, und vor der Entscheidung ist der Bewerber anzuhören (§ 19 Abs. 5 MiLoG, § 21 Abs. 5 AEntG, § 21 Abs. 1 Satz 6 SchwarzArbG). In diese Anhörung gehört, was der Betrieb seit dem Verstoß geändert hat. Die allgemeinen Ausschlussgründe des Vergaberechts in § 124 GWB lassen die drei Sondervorschriften nach dessen Absatz 2 unberührt. Eine Selbstauskunft aus dem Register dürfen öffentliche Auftraggeber vom Bieter nicht verlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 WRegG), sie fragen selbst an.
Ein Bußgeld von 4.000 Euro ist schnell überwiesen. Teuer wird der Eintrag, den es auslöst, weil öffentliche Bauherren ihn bis zu drei Jahre lang vor jedem größeren Zuschlag abfragen müssen.Dominik Lederer, BeKlaro
Wie lange bleibt ein Bußgeld im Wettbewerbsregister stehen?
Ein Eintrag wegen einer Geldbuße nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WRegG wird nach § 7 Abs. 1 Satz 3 WRegG spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung gelöscht. Danach darf der Verstoß in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des Betriebs verwertet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WRegG).
Drei Jahre sind die Obergrenze des Registers, nicht automatisch die Dauer des Ausschlusses. Wie lange ein Auftraggeber den Betrieb nach § 19 MiLoG fernhält, bemisst sich an der „angemessenen Zeit“ und an der nachgewiesenen Zuverlässigkeit. Wird der Bescheid im Eingangsbeispiel im Frühjahr 2027 unanfechtbar, steht der Eintrag bis spätestens Frühjahr 2030 im Register und wird bei jeder Abfrage übermittelt.
Die Rechnung aus dem Einstieg ist deshalb eine Obergrenze unter einer harten Annahme: 1,6 Millionen Euro öffentlicher Umsatz pro Jahr, drei Jahre lang kein Zuschlag, ergibt 4,8 Millionen Euro entgangenen Umsatz. Das ist Umsatz, nicht Gewinn. Unterhalb von 50.000 Euro schreibt das Wettbewerbsregistergesetz keine Abfrage vor; § 19 Abs. 3 MiLoG lässt öffentliche Auftraggeber dort zwischen einer Registerauskunft und einer Erklärung des Bewerbers wählen, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Selbst wenn nur ein Teil davon ausfällt, übersteigt er die Geldbuße von 4.000 Euro um ein Vielfaches. Für einen Betrieb ohne öffentliche Bauherren spielt das Register dagegen kaum eine Rolle; ihm bleibt das Bußgeld.
Wie kommt ein Betrieb vor Ablauf der drei Jahre wieder aus dem Register?
Ein eingetragener Betrieb kann nach § 8 Abs. 1 WRegG beim Bundeskartellamt die vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung beantragen. Er muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und eine Selbstreinigung entsprechend § 125 GWB nachweisen: Ausgleich des Schadens, aktive Mitwirkung an der Aufklärung sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen gegen weiteres Fehlverhalten. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 GWB (Wortlaut, Auszug)
„Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.“
Was das Bundeskartellamt dafür sehen will, steht in seinen Leitlinien zur vorzeitigen Löschung vom November 2021. Das berechtigte Interesse setzt voraus, dass der Betrieb an Vergabeverfahren teilnimmt oder teilnehmen will; er nennt dazu seine Umsätze mit öffentlichen Aufträgen aus den zwei Vorjahren (Tz. 8). Der Antrag benennt die Geschädigten, die Art und die Höhe des Schadens oder begründet, warum es keine gibt (Tz. 18). Wen das Amt im Mindestlohnfall als geschädigt ansieht, sagen die Leitlinien nicht ausdrücklich; das klärt der Betrieb mit seinem Anwalt. Die Maßnahmen folgen einer Risikoanalyse des eigenen Unternehmens und des konkreten Verstoßes, ein standardisiertes Compliance-System ist nach Tz. 28 nicht in jedem Fall nötig.
Ist der Verstoß aus fahrlässiger Unkenntnis über einen Nachunternehmer entstanden, liegt die naheliegende Maßnahme dort, wo die Unkenntnis entstand: bei der Prüfung der Nachunternehmer vor dem Auftrag und während der Ausführung. Ob sie genügt, bewertet das Bundeskartellamt nach Schwere und Umständen des Einzelfalls (§ 8 Abs. 4 Satz 1 WRegG). Die Gebühr liegt nach Angaben des Amts grundsätzlich bei bis zu 25.000 Euro, in besonderen Fällen bei bis zu 50.000 Euro; maßgeblich sind der Umsatz mit öffentlichen Aufträgen, die Restlaufzeit des Eintrags und der Prüfaufwand.
Lehnt das Amt ab, bindet das den einzelnen Auftraggeber nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WRegG); der Betrieb kann seine Selbstreinigung weiter im jeweiligen Vergabeverfahren darlegen. Unabhängig vom Antrag kann er nach § 3 Abs. 2 WRegG auf einem Formular mitteilen, dass er aus seiner Sicht eine Selbstreinigung nachweisen kann. Nach Angaben des Amts wird die Mitteilung gespeichert und mit dem Eintrag an abfragende Auftraggeber übermittelt, ohne inhaltliche Prüfung.
Wie senkt ein Betrieb das Risiko, dass es überhaupt zur Geldbuße kommt?
Die Bußgeldtatbestände des Mindestlohngesetzes (§ 21 Abs. 2), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (§ 23 Abs. 2) und des Schwarzarbeitsgesetzes (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) setzen voraus, dass der Auftraggeber vom Verstoß des Beauftragten weiß oder fahrlässig nichts weiß. Eine datierte Prüfung der Nachunternehmer-Nachweise vor Beginn und im Verlauf des Auftrags kann gegen Fahrlässigkeit sprechen. Eine Geldbuße schließt sie nicht aus.
Welche Nachweise zählen, folgt aus den Tatbeständen. Für das Schwarzarbeitsgesetz sind es die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO und, bei einem zulassungspflichtigen Handwerk, der Eintrag in die Handwerksrolle, denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e SchwarzArbG knüpfen genau daran an. Beim Mindestlohn zeigen erst die Lohnunterlagen des Nachunternehmers die Zahlung; seine Erklärung ist eine Zusicherung, keine Lohnabrechnung. Wie weit der Tatbestand des § 21 Abs. 2 MiLoG reicht und wann der Nachunternehmer des Nachunternehmers mitzählt, erklärt der Beitrag zum Bußgeld gegen den Auftraggeber nach § 21 Abs. 2 MiLoG.
Eine Schwelle für den „erheblichen Umfang“ nennt keine der vier Vorschriften. Für das Register zählt die Höhe der festgesetzten Geldbuße, und die Grenze von 2.500 Euro liegt bei einem Rahmen von bis zu 500.000 Euro am unteren Ende.
Was übernimmt BeKlaro auf diesem Weg, und was bleibt beim Betrieb?
BeKlaro hält fest, wann welche Nachweise eines Nachunternehmers vorlagen: Gewerbeanmeldung und Mindestlohn-Erklärung, ab dem Tarif Plus dazu Handwerksrolle und monatliche Mindestlohn-Überwachung, jeweils mit Datum in Prüfmappe und Audit-Protokoll. Ob der Lohn tatsächlich gezahlt wird, ein Eintrag im Wettbewerbsregister steht oder eine Selbstreinigung genügt, liegt außerhalb des Systems.
Im Eingangsbeispiel heißt das: Vor der Freigabe jeder Abschlagszahlung an den Trockenbauer zeigt die Ampel, ob seine Gewerbeanmeldung vorliegt und ob seine Mindestlohn-Erklärung vorliegt und noch gilt. Fehlt ein Nachweis, erinnert BeKlaro ab dem Tarif Starter den Trockenbauer direkt, und Unstimmigkeiten prüft ab Starter unser Team nach. In der Prüfmappe steht zu jedem Datum, ob es gelesen, abgeleitet, manuell gesetzt oder angenommen wurde. Mit dieser Mappe lässt sich im Bußgeldverfahren und in einem späteren Antrag nach § 8 WRegG zeigen, wann der Betrieb was geprüft hat.
Ohne System kommt aus, wer wenige Nachunternehmer mit wenigen Abschlägen beschäftigt, Gewerbeanzeige, Handwerksrolle und Mindestlohn-Erklärung vor Beginn anfordert, während des Auftrags nachfasst und jede Prüfung mit Datum ablegt. Das trägt, solange eine Person diese Daten für jeden Betrieb im Blick behält.
BeKlaro ersetzt keine Prüfung der Lohnzahlung: Lohnunterlagen des Nachunternehmers sieht das System nicht, und eine Erklärung belegt keine Zahlung. Ob ein Auftrag in erheblichem Umfang ausgeführt wird, ob Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis haben, ob der Betrieb im Wettbewerbsregister steht und wie ein Selbstreinigungsantrag aussieht, bleibt beim Betrieb und seinem Anwalt. Die Prüfmappe zeigt, was der Betrieb geprüft hat; ob das im Einzelfall gegen Fahrlässigkeit spricht, entscheidet die Behörde.