Ein Montag im Oktober, Rohbau eines Mehrfamilienhauses. Die Zollverwaltung prüft die Trockenbaukolonne eines Nachunternehmers. Zwei Helfer sagen aus, seit Juli werde nur ein Teil ihrer Stunden bezahlt. Wenige Wochen später liegt beim Generalunternehmer Post vom Zoll. Darin steht keine Lohnforderung, sondern eine Frage: Was wussten Sie davon? (Das Beispiel ist zur Veranschaulichung gebildet, es beschreibt keinen realen Fall.)

Hinter dieser Frage steht ein eigener Bußgeldtatbestand gegen den Auftraggeber. Sein Rahmen reicht nach § 21 Abs. 3 MiLoG bis 500.000 Euro. Er greift nicht schon, weil der Nachunternehmer zu wenig zahlt. Er greift, wenn der Auftraggeber davon wusste oder es fahrlässig nicht wusste. Genau an dieser Stelle entscheidet die Akte des Betriebs mit.

Wann handelt der Auftraggeber selbst ordnungswidrig, wenn der Nachunternehmer keinen Mindestlohn zahlt?

Der Auftraggeber handelt nach § 21 Abs. 2 MiLoG ordnungswidrig, wenn er als Unternehmer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der beauftragte Unternehmer den Mindestlohn nach § 20 MiLoG nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nummer 2 erfasst zusätzlich Nachunternehmer, die der beauftragte Unternehmer einsetzt oder tätig werden lässt.

§ 21 Abs. 2 MiLoG (Wortlaut)

„Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder […]“

Nummer 2 erfasst den Fall, dass der beauftragte Unternehmer seinerseits einen Nachunternehmer einsetzt oder dessen Tätigwerden zulässt, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

Drei Merkmale tragen den Tatbestand. Das erste ist die Rolle: Erfasst ist, wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Wer privat ein Haus bauen lässt, beauftragt nicht als Unternehmer. Ein Generalunternehmer, der den Trockenbau weitergibt, tut es.

Das zweite Merkmal ist der erhebliche Umfang. Eine Euro-Grenze oder eine Stundenzahl nennt das Gesetz nicht. Eine Entscheidung, die den Begriff für Bauaufträge beziffert, ist bei der Recherche für diesen Beitrag nicht aufgetaucht. Wer sich eine eigene Schwelle zurechtlegt, trägt das Risiko, dass Behörde oder Gericht sie anders ziehen.

Das dritte Merkmal ist das Wissen. Fahrlässiges Handeln kann nach § 10 OWiG nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. § 21 Abs. 2 MiLoG tut das mit den Worten „fahrlässig nicht weiß“. Welche Prüfung der Auftraggeber dafür vornehmen muss, schreibt die Vorschrift nicht vor. Ob im Einzelfall fahrlässige Unkenntnis vorliegt, beurteilt die Bußgeldbehörde, im Streit das Gericht. Bußgeldbehörde sind nach § 21 Abs. 4 MiLoG die in § 14 MiLoG genannten Behörden der Zollverwaltung.

Was unterscheidet das Bußgeld nach § 21 Abs. 2 MiLoG von der Bürgenhaftung für den Mindestlohn?

Die Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG verpflichtet den Auftraggeber, das Nettoentgelt der Arbeitnehmer seines Nachunternehmers wie ein Bürge zu zahlen, und ihr Wortlaut nennt kein Verschulden. Das Bußgeld nach § 21 Abs. 2 MiLoG setzt dagegen voraus, dass der Auftraggeber den Lohnverstoß kannte oder fahrlässig nicht kannte.

Zwei Risiken, zwei Voraussetzungen. § 13 MiLoG erklärt § 14 AEntG für entsprechend anwendbar. Danach haftet der Auftraggeber „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“. Der Arbeitnehmer des Nachunternehmers kann ihn also direkt in Anspruch nehmen. Begrenzt ist die Haftung nach § 14 Satz 2 AEntG auf das Nettoentgelt. Eine Entlastung durch Unterlagen sieht der Wortlaut nicht vor.

Eingeschränkt hat das Bundesarbeitsgericht den Kreis der Haftenden. Nach dem Urteil vom 16. Oktober 2019 (5 AZR 241/18) setzt die Bürgenhaftung eine besondere Verantwortungsbeziehung voraus. Ein Bauherr, der ein Gebäude durch einen Generalunternehmer errichten lässt, um es zu vermieten, haftet nicht. Ein Bauträger dagegen schon. Wie das Gericht die Grenze zieht, zeigt der Beitrag zur Bürgenhaftung nach § 14 AEntG für Generalunternehmer.

Für den Betrieb heißt das: Gegen die Bürgenhaftung hilft eine gut geführte Akte nach dem Wortlaut nichts. Beim Bußgeld kommt es dagegen auf den Stand des Wissens an, und den kann nur der Betrieb selbst belegen.

Wie hoch kann die Geldbuße ausfallen, und was folgt über den Betrag hinaus?

Die Geldbuße nach § 21 Abs. 2 MiLoG kann nach § 21 Abs. 3 MiLoG bis 500.000 Euro betragen. Ab einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro sollen öffentliche Auftraggeber den Betrieb nach § 19 Abs. 1 MiLoG für eine angemessene Zeit ausschließen. Rechtskräftige Geldbußen über 200 Euro für Taten im Zusammenhang mit dem Gewerbe trägt das Gewerbezentralregister ein.

Grundlage der Bemessung sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und das Maß, in dem sie dem Täter anzulasten ist; auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse kommen in Betracht. Abs. 4 setzt eine Untergrenze eigener Art: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat. Reicht das Höchstmaß dafür nicht, darf es überschritten werden.

Teurer als die Geldbuße kann die Folge sein. Eine Geldbuße von 3.000 Euro liegt über der Schwelle von 2.500 Euro in § 19 Abs. 1 MiLoG und über der Grenze von 200 Euro, oberhalb derer § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung ins Gewerbezentralregister einträgt. Der Ausschluss gilt bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit. Vor der Entscheidung ist der Betrieb nach § 19 Abs. 5 MiLoG anzuhören.

Wer für Gemeinden oder Landkreise baut, merkt das bei der nächsten Ausschreibung. Bewirbt sich der Betrieb um den Rohbau einer Kita mit geschätzt 180.000 Euro ohne Umsatzsteuer, liegt der Auftrag über der Grenze von 50.000 Euro. Soll der Betrieb den Zuschlag erhalten, fragt der öffentliche Auftraggeber vorher nach § 19 Abs. 4 MiLoG das Wettbewerbsregister ab.

Wann zählt der Nachunternehmer des Nachunternehmers mit?

Der Nachunternehmer des Nachunternehmers zählt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 MiLoG mit, wenn der beauftragte Unternehmer ihn einsetzt oder zulässt, dass er tätig wird, und er den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Auch in diesem Fall muss der Auftraggeber davon wissen oder fahrlässig nicht wissen, und der Umfang muss erheblich sein.

Auf der Baustelle ist das der unübersichtlichste Teil. Der Trockenbauer aus dem Beispiel hat vielleicht selbst zwei Kolonnen eines dritten Betriebs dabei. Mit dem Generalunternehmer hat dieser Betrieb keinen Vertrag. Für Nummer 2 reicht trotzdem, dass der beauftragte Unternehmer ihn einsetzt oder sein Tätigwerden zulässt.

Daraus folgt eine praktische Frage, keine juristische: Wer arbeitet gerade auf der Baustelle, und für wen? Ein Weg ist eine Vertragsklausel, nach der weitere Nachunternehmer nur nach Zustimmung eingesetzt werden. Sie schafft einen Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber von jedem neuen Betrieb erfährt und dessen Nachweise anfordern kann.

§ 23 Abs. 2 AEntG ist parallel gebaut, bezieht sich aber auf andere Pflichten: auf Arbeitsbedingungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 AEntG, deren Einhaltung die Zollverwaltung prüft, und auf Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Der Rahmen liegt nach § 23 Abs. 3 AEntG ebenfalls bei bis zu 500.000 Euro.

Eine Mindestlohn-Erklärung im Ordner beweist keinen gezahlten Lohn. Sie zeigt, was der Betrieb wann wusste. Beim Bußgeld nach § 21 Abs. 2 MiLoG wird nach genau diesem Wissen gefragt.Dominik Lederer, BeKlaro

Wie hält ein Betrieb fest, was er über die Lohnzahlung seiner Nachunternehmer wusste?

Ein Betrieb hält sein Wissen fest, indem er je Nachunternehmer dokumentiert, welche Erklärungen wann eingingen, bis wann sie galten und wie er Hinweisen auf ausstehende Löhne nachgegangen ist. Eine bestimmte Prüfung schreibt § 21 Abs. 2 MiLoG nicht vor. Ob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, beurteilen im Einzelfall die Zollverwaltung und im Streit das Gericht.

In der Praxis begegnen sich drei Wege. Der erste ist die Mindestlohn-Erklärung als Anlage zum Nachunternehmervertrag. Sie hat einen klaren Vorteil: Sie liegt am ersten Tag vor, unterschrieben. Ihr Nachteil liegt in der Zeit danach. Was im fünften Monat des Auftrags geschieht, steht nicht in einem Papier aus dem ersten.

Der zweite Weg ist der Ordner mit Excel-Liste. Er kann mehr, wenn jemand ihn pflegt: Eingangsdatum, Enddatum, Nachfrage. Er hängt aber an einer Person, die vor jedem Abschlag hineinschaut. Fällt sie zwei Wochen aus, fehlen zwei Wochen in der Akte.

Der dritte Weg ist eine laufende Führung der Nachweise, bei der jede Erklärung mit Eingangsdatum und Laufzeit gespeichert wird und eine fehlende oder abgelaufene auffällt, bevor die nächste Zahlung freigegeben wird. Kein Weg macht aus einer Erklärung einen Lohnnachweis. Der Unterschied liegt darin, was sich später belegen lässt.

Dazu gehört der unangenehme Teil. Berichten Arbeitnehmer des Nachunternehmers auf der Baustelle von offenen Löhnen, gehört die Reaktion mit Datum in die Akte: schriftliche Nachfrage beim Nachunternehmer, seine Antwort, die eigene Entscheidung. Eine Akte, die nur Erklärungen enthält und keinen Umgang mit Hinweisen, erzählt die Geschichte nur zur Hälfte.

Was übernimmt BeKlaro beim Mindestlohn des Nachunternehmers, und was nicht?

BeKlaro überwacht die Mindestlohn-Erklärung des Nachunternehmers als Nachweis und zeigt an, wenn sie fehlt oder abgelaufen ist; eine monatliche Mindestlohn-Überwachung gehört zu den Tarifen Plus und Enterprise. Ob die Arbeitnehmer des Nachunternehmers tatsächlich bezahlt wurden, belegt eine Erklärung nicht. BeKlaro wertet nur aus, was der Nachunternehmer einreicht, und schließt ein Bußgeldverfahren nicht aus.

Die Erklärung kommt per E-Mail an eine eigene Adresse. Das System erfasst und archiviert sie je Nachunternehmer. In der Prüfmappe steht zu jedem Datum, woher es stammt: gelesen, abgeleitet, manuell oder angenommen. Dazu kommt ein Audit-Protokoll. Ab dem Tarif Starter kontrolliert unser Team Unstimmigkeiten persönlich nach.

Im Beispiel vom Anfang zeigt die Prüfmappe, bis wann die Erklärung des Trockenbauers galt und woher dieses Datum stammt. War sie im August abgelaufen, hätte die Anzeige das vor der nächsten Freigabe sichtbar gemacht.

Die Frage aus dem Brief des Zolls beantwortet am Ende der Betrieb. Er kennt die Gespräche auf der Baustelle, die Bauleiter, die Kolonnen und die Gründe für jede Freigabe.

BeKlaro wertet aus, was der Nachunternehmer einreicht. Was er nicht einreicht und was die Helfer auf der Baustelle erzählen, erreicht das System nicht. Ob am Monatsende Lohn auf den Konten der Arbeitnehmer angekommen ist, belegt eine Erklärung nicht. Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG bleibt davon unberührt, und über ein Bußgeld entscheidet die Zollverwaltung.