Wann gilt ein Nachunternehmer als Baubetrieb im Sinne der Sozialkassen?
Ein Betrieb fällt unter den Sozialkassen-Tarifvertrag, wenn in ihm im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten aus § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V ausgeführt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 27. August 2025 in Randnummer 16 des Urteils 10 AZR 170/24 wiederholt. Auf Umsatz, Verdienst und Gewerbeanmeldung kommt es dabei nicht an.
Der Maßstab ist stur und einfach. Gezählt wird Arbeitszeit. Das Gericht formuliert in derselben Randnummer, auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien komme es nicht an. Wer im Nachunternehmer-Ordner nach der Gewerbeanmeldung sucht, sucht an der falschen Stelle.
Noch schärfer wird es bei den Beispielskatalogen. Werden im Betrieb überwiegend Tätigkeiten aus den Abschnitten IV oder V ausgeübt, ist er nach Randnummer 16 erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Erst wenn diese Beispielstätigkeiten nicht überwiegen, kommt die zweite Stufe überhaupt zum Zug.
Ein Detail wird dabei regelmäßig übersehen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen nach Randnummer 16 auch die Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Vorbereitende Arbeiten zählen also mit, soweit sie für die bauliche Leistung notwendig sind. Manch ein Betrieb rutscht erst über diese Zurechnung über die Hälfte.
Warum schützt die Gewerbeanmeldung den Nachunternehmer nicht?
Die Gewerbeanmeldung entscheidet nicht. Nach Randnummer 21 des Urteils vom 27. August 2025 verlangt der Tarifvertrag nicht, dass Eisenschutzarbeiten auf einer Baustelle verrichtet werden. Es genügt, dass sich die Arbeiten auf Teile von Stahlbauwerken beziehen. Die eigene Halle zählt wie die Baustelle.
Der Betrieb in dem entschiedenen Fall sah nicht nach Baustelle aus. Ein Grundstück von 1,2 Hektar, Hallen mit 5.000 Quadratmetern, Strahlkabinen von bis zu 17,5 Metern Länge, ein Sattelauflieger für 40 Tonnen. Die Bauteile kamen zum Betrieb, nicht der Betrieb zum Bauwerk. Einen Wiederaufbau beim Kunden gab es nicht.
Bearbeitet wurden Lüfter und Schalldämpfer, Metallträger für Brücken und Hallen, Gittermasttürme, Geländer, Einzelteile für Schiffe. Das Gericht ordnet solche Arbeiten den Eisenschutzarbeiten zu, weil sich der Begriff nach Randnummer 18 in erster Linie auf den Werkstoff Eisen bezieht, wie er etwa als Baustahl in Stahlbauten verwendet wird. Ob eine Stahlkonstruktion vorher zerlegt wurde, ändert daran nichts.
Ein Ausweg wurde geprüft und verworfen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen nehmen Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks aus, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen. Nach Randnummer 26 gehörte dieser Betrieb nicht dazu, weil die Arbeiten nicht handwerklich, sondern industriell ausgeführt wurden. Was davon vorliegt, klärt nach Randnummer 27 eine wertende Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände. Ausschlaggebend waren gleichförmige, wiederkehrende Arbeiten, der Maschineneinsatz und das große Industriegelände.
Wie hoch war die Nachforderung im entschiedenen Fall?
Die Sozialkasse forderte 60.378,00 Euro für zwei gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte, und zwar für die Monate Mai 2019 bis März 2022. Das sind 35 Monate, also rund 1.725 Euro je Monat und 15.094,50 Euro je Beschäftigtem über den gesamten Zeitraum. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der beklagten Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärin zurück, beide haften wie Gesamtschuldner.
Vier Beschäftigte, knapp drei Jahre, eine Summe, die ein kleiner Betrieb nicht in der Kasse hat. Vorinstanz war das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2024 (10 SLa 74/24 SK), das die Klage der Sozialkasse bereits zugesprochen hatte. Das Arbeitsgericht hatte sie zuvor abgewiesen. Zwei Instanzen, zwei Ergebnisse, und erst die dritte war endgültig.
Für den Auftraggeber ist das kein fremdes Problem. § 14 Satz 1 AEntG zieht ihn in dieselbe Forderung hinein, unabhängig davon, ob er von der tariflichen Einordnung seines Nachunternehmers wusste. Wie weit diese Bürgenhaftung reicht und wo Satz 2 sie begrenzt, steht ausführlich im Beitrag zur Bürgenhaftung für Sozialkassenbeiträge nach § 14 AEntG.
§ 14 Satz 1 AEntG
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Welche Ausnahmen kennt der Sozialkassen-Tarifvertrag?
Ein Betrieb bleibt nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII des Tarifvertrags nur dann außen vor, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als 50 Prozent Tätigkeiten eines einzelnen ausgenommenen Handwerks- oder Gewerbezweigs verrichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat das am 23. Oktober 2024 in Randnummer 59 des Urteils 10 AZR 267/23 bekräftigt.
Das klingt nach einer bequemen Tür, ist aber eine enge. Ein Mischbetrieb darf seine ausgenommenen Tätigkeiten nicht addieren. Wer 30 Prozent seiner Arbeitszeit auf den einen und 25 Prozent auf einen anderen ausgenommenen Zweig verwendet, kommt zusammen auf 55 Prozent und bleibt trotzdem erfasst, weil keiner der beiden Zweige für sich über 50 Prozent liegt.
Auch die Aufteilung in kleine Einheiten trägt selten. In der Entscheidung vom 23. Oktober 2024 hatte ein Unternehmen für die Instandhaltung 33 Handwerksbetriebe eingerichtet. Nach Randnummer 55 fehlte diesen Einheiten ein einheitlicher Leitungsapparat mit Arbeitgeberfunktion, der über organisatorische und technische Fragen hinausgeht. Der Betrieb wurde als Ganzes erfasst. Die Forderung lag bei 7.123.946,43 Euro für das Kalenderjahr 2020.
Diese Summe macht die Größenordnung deutlich. Sie entfiel auf ein einziges Kalenderjahr, auf 1.235 gewerbliche Arbeitnehmer und 137 Angestellte. Bemerkenswert daran ist weniger die Höhe als die Reichweite: Die Einordnung eines Unternehmens als Baubetrieb fällt nicht abteilungsweise, sie fällt für den Gesamtbetrieb und rückwirkend für das ganze Jahr.
Ein Betrieb, der nie eine Baustelle sieht, kann trotzdem beitragspflichtig sein. Wer davon erst im Bescheid erfährt, zahlt für Jahre rückwirkend.Dominik Lederer, BeKlaro
Wer muss vor Gericht was darlegen?
Die Darlegungs- und Beweislast für das arbeitszeitliche Überwiegen baugewerblicher Tätigkeiten liegt bei der Sozialkasse. Trägt sie schlüssig vor, muss der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert bestreiten und dazu die zeitlichen Anteile der einzelnen Tätigkeiten selbst darlegen. Genau daran scheiterte die Beklagte im Urteil vom 27. August 2025.
Die Beklagte hatte vorgetragen, ihr sei teilweise gar nicht bekannt, wofür die bearbeiteten Teile später verwendet würden. Das half nicht. Nach Randnummer 24 entbindet das nicht von einer näheren Beschreibung der Bauteile, die dem Auftragnehmer der Eisenschutzarbeiten auch zumutbar ist.
Wer im Prozess nicht sagen kann, wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Tätigkeiten verteilt, verliert die Tatsachenfrage. Diese Zahlen führt kaum ein Betrieb laufend mit. Das ist ein Grund, warum solche Verfahren häufig erst dann geführt werden, wenn die Forderung längst mehrere Jahre umfasst und mit Säumniszuschlägen gewachsen ist.
Zuletzt aktualisiert am 30. August 2026
Die Antwort auf die Haftungsfrage in den Fragen und Antworten und der fünfte Kernfakt stehen jetzt unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 Satz 1 AEntG ist (zuvor unbedingt bejaht). Das Bundesarbeitsgericht legt diesen Begriff einschränkend aus und verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer; wer als Bauherr oder Letztbesteller nur eigenen Bedarf deckt, wird davon nicht erfasst (Urteil vom 16. Oktober 2019, 5 AZR 241/18). Der Fließtext und die Beitragspflicht des Nachunternehmers bleiben unverändert.
Was heißt das für die Auswahl von Nachunternehmern?
Für den Auftraggeber verschiebt sich die Frage. § 14 AEntG kennt weder einen Schwellenwert noch eine gesetzliche Enthaftung über einen Nachweis, wie sie § 28e Abs. 3b SGB IV für die Sozialversicherungsbeiträge vorsieht. Die Norm besteht aus zwei Sätzen, und Satz 2 begrenzt allein das Mindestentgelt auf das Nettoentgelt.
Damit bleibt eine unangenehme Ehrlichkeit. Ob ein Nachunternehmer im laufenden Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt, weiß am Ende nur sein eigener Betrieb. Diese Einordnung bleibt beim Nachunternehmer und seinem Berater. Fremde Stundenzettel zählt kein System nach.
Was sich führen lässt, ist der Stand der Nachweise. BeKlaro legt je Nachunternehmer die Gültigkeitszeiträume an und meldet, bevor eine Zahlung auf einen abgelaufenen Nachweis trifft. Bleibt ein Fall unklar, kontrolliert unser Team ihn, bevor eine Statusmeldung herausgeht. Das nimmt die Bürgenhaftung nicht weg. Es sorgt dafür, dass niemand im Betrieb sie zum ersten Mal in einem Bescheid liest.