Wofür haftet der Auftraggeber nach § 14 AEntG außer für den Mindestlohn?

§ 14 Satz 1 AEntG stellt zwei Verpflichtungen nebeneinander: die Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer und die Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8. Im Baugewerbe ist diese gemeinsame Einrichtung die Sozialkasse. Die zweite Verpflichtung wird beim Lesen regelmäßig überblättert.

Der Satz ist kurz und trägt zwei sehr verschiedene Forderungen. Die eine kommt von einem Arbeitnehmer, der zu wenig Lohn bekommen hat. Die andere kommt von einer Einzugsstelle, die einen Prozentsatz auf eine Lohnsumme rechnet, mit der Ihr Betrieb nie zu tun hatte. Für die zweite Forderung muss sich niemand entschließen zu klagen. Sie entsteht aus einer Meldung, die ausgeblieben ist.

§ 14 Satz 1 AEntG

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Die Verweisungskette ist kurz und lohnt das Nachlesen. § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG verpflichtet Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen, einer gemeinsamen Einrichtung die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu leisten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AEntG kommt es dabei nicht darauf an, ob die Pflicht aus Tarifbindung, aus einer Allgemeinverbindlicherklärung oder aus einer Rechtsverordnung folgt. Wer bei § 14 AEntG nur an den Mindestlohn denkt, hat die halbe Vorschrift gelesen. Wie die Rechtsprechung den Unternehmerbegriff dieser Norm eingrenzt und warum ein reiner Bauherr nicht haftet, steht in unserem Beitrag zur Bürgenhaftung für den Mindestlohn nach § 14 AEntG.

Welche Betriebe erfasst der Sozialkassen-Tarifvertrag im Baugewerbe?

Erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe fallen Betriebe, in denen die dort aufgezählten Leistungen überwiegend erbracht werden, grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Die Bezeichnung des Gewerks kommt in dieser Prüfung an keiner Stelle vor.

Der Tarifvertrag baut den Geltungsbereich in Stufen auf. Abschnitt I erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II erfasst Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III fängt die sonstigen baulichen Leistungen auf.

Erst Abschnitt V wird konkret. Dort stehen 42 Arbeitsarten, an denen sich ein Bauleiter orientieren kann, von Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit über Estricharbeiten, Fassadenbauarbeiten und Fugarbeiten bis zu Trocken- und Montagebauarbeiten und Zimmerarbeiten. Es ist eine Liste von Arbeiten, keine Liste von Berufsbezeichnungen. Das ist der ganze Unterschied.

Ein Satz aus Abschnitt VI verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er über den offensichtlichen Fall hinausgeht. Als selbständige Betriebsabteilung gilt danach auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Eine feste Kolonne, die für einen ansonsten nicht erfassten Betrieb auf Baustellen arbeitet, kann damit für sich genommen in den Geltungsbereich geraten.

Warum schützt der Ausnahmekatalog des Tarifvertrags weniger, als sein Name verspricht?

Weil die meisten seiner Nummern eine Bedingung tragen. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII zählt dreizehn Betriebsarten auf, die nicht erfasst werden. Nur fünf davon stehen ohne Einschränkung. Beim Maler- und Lackiererhandwerk etwa gilt die Ausnahme nur, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.

Ohne Bedingung ausgenommen sind fünf Betriebsarten: das Betonwaren und Terrazzowaren herstellende Gewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Glaserhandwerk, das Parkettlegerhandwerk und die Säurebauindustrie. Die übrigen acht Nummern hängen an einem Halbsatz. Dieselbe Bedingung wie beim Malerhandwerk trägt Nummer 12, und die ist für Bau- und Sanierungsbetriebe die wichtigste: Sie nennt das Klempnerhandwerk, das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe, das Elektroinstallationsgewerbe, das Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe sowie den Klimaanlagenbau.

Beim Schreinerhandwerk und der holzbe- und -verarbeitenden Industrie steht in Nummer 11 eine andere Bedingung, nämlich der Vorbehalt für Fertigbau-, Dämm-, Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten. Beim Steinmetzhandwerk verweist Nummer 13 auf einen ganz anderen Tarifvertrag. Drei Nummern, drei verschiedene Voraussetzungen. Wer sie zu einer Merkregel zusammenzieht, liegt bei zweien davon daneben.

Am deutlichsten wird die Mechanik beim Gerüstbau. Abschnitt IV Nummer 1 erfasst Betriebe, in denen Gerüste und Bauaufzüge aufgestellt werden. Abschnitt VII Nummer 3 nimmt dann die Betriebe des Gerüstbaugewerbes wieder heraus, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt. Derselbe Tarifvertrag erfasst also die Tätigkeit und lässt den darauf spezialisierten Betrieb frei. Wer nur den Gewerkenamen kennt, kann diese Frage nicht beantworten.

Der Ausnahmekatalog sieht aus wie eine Liste von Berufen. Er ist eine Liste von Bedingungen, und acht seiner dreizehn Nummern hängen daran, was der Betrieb tatsächlich tut.Dominik Lederer, BeKlaro

Wie hoch ist der Sozialkassenbeitrag, für den ein Auftraggeber einstehen kann?

Der Beitrag bemisst sich nach der Bruttolohnsumme, nicht nach der Auftragssumme. § 15 Abs. 2 des Tarifvertrags nennt für Arbeitgeber mit Betriebssitz in zehn westlichen Bundesländern einen Gesamtbetrag von 19,8 Prozent der Bruttolohnsumme. Darin enthalten sind 14,7 Prozent für das Urlaubsverfahren, 1,9 Prozent für das Berufsbildungsverfahren und 3,2 Prozent für die Zusatzversorgung.

Ein Beispiel macht die Größenordnung greifbar. Ein Nachunternehmer mit Betriebssitz in Bayern zahlt seinen gewerblichen Arbeitnehmern in einem Monat 40.000 Euro brutto. Der Sozialkassenbeitrag beträgt dann 7.920 Euro in diesem Monat. Zieht sich der Auftrag über sechs Monate, stehen 47.520 Euro im Raum, und zwar zusätzlich zu allem, was der Betrieb Ihnen in Rechnung gestellt hat.

Die Sätze sind nicht bundeseinheitlich. § 15 Abs. 1 des Tarifvertrags nennt als Grundsatz 18,3 Prozent, ab dem 1. Januar 2027 19,3 Prozent und ab dem 1. Januar 2028 19,8 Prozent. Für den Westteil Berlins nennt Absatz 3 einen Gesamtbetrag von 25,25 Prozent. SOKA-BAU hat am 29. Juni 2026 mitgeteilt, dass der Beitrag zum Urlaubsverfahren zum 1. Juli 2026 um 0,4 Prozentpunkte auf 14,7 Prozent sinkt und die Allgemeinverbindlichkeit dieser Änderungen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt ist.

Was zur Bemessungsgrundlage gehört, regelt § 15 Abs. 4 des Tarifvertrags eigenständig. Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge. Nicht dazu gehören das tarifliche 13. Monatseinkommen und betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Lohnsumme aus der Buchhaltung ist deshalb nicht ohne Weiteres die Zahl, auf die es hier ankommt.

Was passiert, wenn die Einzugsstelle die Bruttolohnsumme nicht kennt?

Dann darf sie schätzen. § 15 Abs. 5 des Tarifvertrags erlaubt der Einzugsstelle eine Schätzung, soweit ihr die angefallene Bruttolohnsumme unbekannt ist. Dasselbe gilt, wenn sie weder die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer noch die Zahl der von ihnen geleisteten Arbeitsstunden kennt.

Der Tarifvertrag nennt drei Grundlagen, die sie dabei unterstellen kann. Erstens den nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe geschuldeten Mindestlohn, mindestens für die Hälfte der Arbeitnehmer des Betriebes in Höhe des Mindestlohns 2. Zweitens den vom Statistischen Bundesamt für die Bauwirtschaft ermittelten durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn. Drittens Bruttoarbeitslöhne in Höhe von zwei Dritteln des Nettoumsatzes.

Der dritte Punkt ist derjenige, der Bauleiter erfahrungsgemäß aufhorchen lässt. Aus einem Umsatz wird eine Lohnsumme, aus der Lohnsumme ein Beitrag. Dazu kommt der Halbsatz am Ende: Die Einzugsstelle ist berechtigt, auch andere Schätzgrundlagen zu verwenden. Der Betrag, für den Sie als Bürge einstehen sollen, steht damit möglicherweise auf einer Zahl, die niemand in Ihrem Betrieb je gesehen hat.

Welcher Teil des Sozialkassenbeitrags fällt unter die Bürgenhaftung?

Das ergibt der Wortlaut der Verweisungskette, und der ist enger gefasst als der Gesamtbeitrag. § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG nennt die Beiträge, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 5 Nr. 3 zustehen. § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG wiederum nennt die Einziehung von Beiträgen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2.

Der Gesamtbeitrag von 19,8 Prozent setzt sich aus drei Teilen zusammen, und der Wortlaut der Kette führt ausdrücklich zu den urlaubsbezogenen Beiträgen. Wer die drei Teile ohne Weiteres addiert und das Ergebnis als Haftungssumme in einen Vertrag schreibt, geht damit über den Text hinaus. Ob und wie weit die Rechtsprechung die Kette anders liest, ist für diesen Beitrag offen geblieben; hier steht deshalb der Wortlaut und keine Antwort auf die Streitfrage.

Das ist keine Entwarnung. 14,7 Prozent auf eine geschätzte Lohnsumme sind in einem laufenden Bauvorhaben eine fünfstellige Summe, und die Bürgschaft nach § 14 Satz 1 AEntG verzichtet auf die Einrede der Vorausklage. Die Einzugsstelle muss sich also nicht zuerst am Nachunternehmer versuchen, bevor sie bei Ihnen anklopft.

Wie lässt sich dieses Risiko im Betrieb eingrenzen?

Belastbar wird die Sache erst, wenn zu jedem Nachunternehmer festgehalten ist, ob sein Betrieb am Sozialkassenverfahren teilnimmt, und wenn dieser Stand nicht einmalig festgestellt, sondern über die gesamte Auftragsdauer geführt wird. Ein aktueller Nachweis der Einzugsstelle über gezahlte Beiträge gehört in dieselbe Reihe.

Bei BeKlaro führt das System diesen Stand je Nachunternehmer mit Datum und meldet den fälligen Nachweis, solange die nächste Zahlung noch aufhaltbar ist. Der Beleg darüber entsteht dabei von selbst, weil jede Prüfung ihren eigenen Zeitstempel bekommt.

Die Grenze dieses Verfahrens ist hier besonders scharf, und sie liegt nicht in der Technik. Ob ein fremder Betrieb dem Tarifvertrag unterfällt, entscheidet sich am Anteil baulicher Arbeiten an seiner betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Diese Zahl steht in keinem öffentlichen Register, und von außen kann sie niemand messen. Das System kann Nachweise anfordern, Fristen führen und Eingegangenes datiert ablegen. Es nimmt Ihnen nicht ab, beim Nachunternehmer nachzufragen, und die Zweckbestimmung eines fremden Betriebes stellt es nicht fest. Bleibt ein Fall unklar, kontrolliert unser Team ihn, bevor eine Statusmeldung entsteht.