Haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Bauabzugsteuer?

Ja, unter zwei Bedingungen. Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen persönlich, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfüllt werden. Das Finanzamt setzt diese Haftung durch einen eigenen Bescheid nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO fest.

Der Einwand im Gespräch klingt fast immer gleich. Die GmbH hafte, nicht der Mensch. Das stimmt für die erste Ebene und hört dort auf. Auf der ersten Ebene haftet der Leistungsempfänger nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag, und Leistungsempfänger ist der Betrieb. Diese Haftung ist ein Haftungsanspruch, und § 37 Abs. 1 AO zählt den Haftungsanspruch ausdrücklich zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Genau an diese Ansprüche knüpft die zweite Ebene an.

§ 69 AO, Haftung der Vertreter

Satz 1: „Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.“ Satz 2: „Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.“

Die Größenordnung hängt am Auftrag, nicht am Gehalt der betroffenen Person. Bei einer Rechnungssumme von 80.000 Euro netto beträgt die Gegenleistung nach § 48 Abs. 3 EStG 95.200 Euro, weil die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Fünfzehn Prozent davon sind 14.280 Euro. Über diesen Betrag ergeht der Bescheid gegen den Betrieb. Über denselben Betrag kann ein zweiter Bescheid gegen den Geschäftsführer ergehen, zuzüglich der Säumniszuschläge aus § 69 Satz 2 AO.

Welche Pflichtverletzung löst die persönliche Haftung aus?

Verletzt wird eine der drei Pflichten des Leistungsempfängers: der Einbehalt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG, die elektronische Anmeldung nach § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG und die Abführung nach § 48a Abs. 1 Satz 3 EStG. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt vom Vertreter, für die Entrichtung aus den verwalteten Mitteln zu sorgen.

Diese drei Pflichten haben zwei verschiedene Termine, und das ist im Betrieb die häufigste Unschärfe. Der Einbehalt entscheidet sich am Zahltag. Anmeldung und Abführung entscheiden sich später: bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, ist die Anmeldung zu übermitteln, und am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums ist der Abzugsbetrag fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Wortlaut des § 69 Satz 1 AO verlangt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Ob die Schwelle im Einzelfall erreicht ist, entscheidet zunächst die Finanzbehörde und im Streitfall das Finanzgericht. Dazu kommt eine zweite Hürde: § 191 Abs. 1 Satz 1 AO sagt, dass der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden „kann“. Das ist Ermessen, kein Automatismus. Ein erfüllter Haftungstatbestand und ein ergangener Haftungsbescheid sind zwei verschiedene Dinge.

Zur Bauabzugsteuer selbst hat der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden, etwa am 7. November 2019 zur Freiland-Photovoltaikanlage und am 11. Dezember 2025 zur Verkabelung von Fertigungsstraßen. In diesen Verfahren stand der Betrieb als Leistungsempfänger auf der Gegenseite, keine natürliche Person. Eine veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung, die § 69 AO ausdrücklich auf die Bauabzugsteuer anwendet, ist in der seit 2010 geführten Entscheidungsdatenbank des Gerichts nicht zu finden. Wer hier mit einem Aktenzeichen argumentiert, sollte nachsehen, welche Steuerart es wirklich betraf.

Der Betrieb zahlt aus der Kasse. Die persönliche Haftung zahlt der Geschäftsführer aus dem eigenen Vermögen. Wer diesen Unterschied einmal ausgesprochen hat, führt die Prüfung vor der Zahlung anders ein.Dominik Lederer, BeKlaro

Haftet der Bauleiter, der die Zahlung freigegeben hat?

In aller Regel nicht. § 34 Abs. 1 AO knüpft an die Stellung als gesetzlicher Vertreter an, und das ist ein Bauleiter nicht. § 35 AO erfasst ihn nur, wenn er als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, und auch dann nur, soweit er die Pflichten rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Das ist ein ehrliches Nein mit einer Kante. Wer Aufmaße freigibt, Bautagebücher führt und den Nachunternehmer auf die Baustelle lässt, verfügt deshalb noch über kein Konto. Anders liegt es bei dem Bauleiter, der Zahlungen tatsächlich anweist und nach außen als derjenige auftritt, der über die Mittel entscheidet. Dann rückt § 35 AO in Reichweite, und zwar unabhängig davon, was im Organigramm steht. Die Vorschrift stellt auf das Auftreten ab, nicht auf den Titel.

Für den Betrieb hat das eine praktische Folge, die gern übersehen wird. Das Finanzamt muss sich im Bescheid festlegen, auf welchen Haftungsgrund es sich stützt. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat dazu im Urteil VII R 4/23 vom 9. Dezember 2025 festgehalten, dass ein Gericht den einem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt und den dort angenommenen Haftungsgrund nicht austauschen kann, § 35 AO also nicht nachträglich an die Stelle von § 34 Abs. 1 AO tritt. Der Haftungsbescheid ist nach diesem Urteil sachverhaltsbezogen und nicht zeitraumbezogen.

Was droht der Buchhaltung, die die Rechnung gebucht hat?

Aus §§ 34 und 35 AO folgt für eine angestellte Buchhaltung ohne Vertretungsmacht und ohne Verfügungsbefugnis keine Haftung. Offen bleibt allein § 71 AO. Danach haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und bestimmte Zinsen.

Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist groß. § 69 AO setzt eine Pflicht voraus, die nur wenige Personen im Betrieb trifft. § 71 AO setzt eine Straftat voraus und trifft dafür jeden, der sie begeht oder an ihr teilnimmt. Wer eine Rechnung bucht, von der er weiß, dass der Einbehalt bewusst unterbleibt, bewegt sich in die Nähe der zweiten Vorschrift. Wer sie bucht, ohne davon zu wissen, nicht.

An diese Unterscheidung hängt sich auch die Frist. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO setzt die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide auf vier Jahre und nennt drei Abweichungen davon: zehn Jahre in den Fällen des § 70 AO bei Steuerhinterziehung, fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und wiederum zehn Jahre in den Fällen des § 71 AO. Vier Jahre und zehn Jahre trennen sechs Jahre, in denen Personal wechselt, Rechner getauscht werden und niemand mehr weiß, wer welche Zahlung freigegeben hat.

Wann endet die Verantwortung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers?

Mit dem Ende der Organstellung, nicht mit der Löschung im Handelsregister. Der Bundesfinanzhof hat das am 9. Dezember 2025 im Verfahren VII R 4/23 entschieden: Der Verlust der Organstellung beendet die Pflichten nach § 34 Abs. 1 AO unabhängig davon, ob die Eintragung als Geschäftsführer noch besteht.

Der Fall lag so: Ein zunächst wirksam bestellter Geschäftsführer verlor sein Amt kraft Gesetzes, weil eine persönliche Voraussetzung aus § 6 Abs. 2 GmbHG entfiel. Im Handelsregister blieb er trotzdem eingetragen, weil das Registergericht die Löschung unterlassen hatte. Das Finanzamt stützte den Haftungsbescheid auf diesen Rechtsschein. Der VII. Senat wies die Revision des Finanzamts zurück und stellte klar, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs für die steuerliche Pflichtenstellung nichts hergibt.

Der Senat hat in denselben Entscheidungsgründen aber auch die Gegenrichtung benannt. Setzt der vormalige Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Gesellschaft nach dem Verlust der Organstellung fort, scheidet nach seinen Worten eine Haftung nach § 69 Satz 1 in Verbindung mit § 34 AO aus, „in Betracht kommt in diesem Fall allein eine Haftung nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 35 AO“. Wer also faktisch weiterführt, ist nicht aus der Sache heraus. Er ist nur in einer anderen Vorschrift.

Wie klären Sie im Betrieb, wer die Prüfung vor der Zahlung verantwortet?

Indem Sie die drei Pflichten einer namentlich benannten Person zuordnen und die Zahlungsfreigabe an den Nachweis koppeln. Solange niemand benannt ist, entscheidet im Zweifel derjenige, der am Zahltag gerade am Rechner sitzt, und das ist selten die Person, die später den Bescheid erhält.

In der Praxis scheitert das nicht am Willen, sondern am Kalender. Die Bescheinigung nach § 48b EStG läuft ab, während der Auftrag weiterläuft. Die Haftung des Leistungsempfängers nach § 48a Abs. 3 EStG lebt in diesem Moment wieder auf, ohne dass jemand eine Entscheidung getroffen hätte. Darauf setzt unser Verfahren an: Das System meldet den bevorstehenden Ablauf an eine benannte Person, und unser Team klärt die Fälle, in denen die Lage nicht eindeutig ist.

Die Grenze dazu sagen wir gleich mit. Eine Frühwarnung kann die persönliche Haftung nicht ausschließen, und sie entbindet nicht von der Entscheidung, ob eine Zahlung freigegeben wird. Wir verkürzen den Abstand zwischen dem letzten geprüften Stand und dem Moment, in dem das Geld herausgeht. Wer diese Entscheidung im Betrieb trifft, bleibt Ihre Sache, und genau deshalb lohnt es sich, den Namen einmal aufzuschreiben.