Wer haftet, wenn die Bauabzugsteuer nicht abgeführt wird?
Der Auftraggeber. § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG sagt es ohne Umschweife: Wurde der Abzugsbetrag gar nicht oder zu niedrig abgeführt, steht der Leistungsempfänger dafür persönlich ein. Den Haftungsbescheid erlässt nach Satz 4 derselben Vorschrift das Finanzamt, das für den Nachunternehmer zuständig ist, nicht das eigene.
Die Pflicht, 15 Prozent einzubehalten, kennen die meisten Betriebe. Die Folge kennen deutlich weniger. Sie zeigt sich erst, wenn der Prüfer im Haus ist: Der Nachunternehmer hat seine Rechnung längst in voller Höhe bekommen, und das Finanzamt hält sich an den, der gezahlt hat. Bei einer Abschlagszahlung von 40.000 Euro sind das 6.000 Euro, die zweimal aus dem Betrieb gehen. Gerechnet wird dabei vom Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG). Und die Einbehaltspflicht greift erst oberhalb der Freigrenze aus § 48 Abs. 2 EStG: bis zu 5.000 Euro voraussichtlicher Gegenleistung im Kalenderjahr bleibt der Abzug aus, bei ausschließlich steuerfreier Vermietung bis 15.000 Euro. Wer selbst nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG für Bauleistungen an diesen Wohnungen ohnehin außen vor.
§ 48a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG
„Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.“
Aktualisiert am 1. September 2026
Der Steuerabzug steht jetzt mit Bemessungsgrundlage und Freigrenze im Text (zuvor 15 Prozent ohne beides): Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, und nach § 48 Abs. 2 EStG unterbleibt der Steuerabzug, solange die Bauleistungen desselben Nachunternehmers im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen (15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführt). Ergänzt ist außerdem die Ausnahme für Vermieter von höchstens zwei Wohnungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG. Der Hinweis am Textende nennt jetzt den 1. September 2026 als Stand der Angaben (zuvor den 19. August 2026).
Aktualisiert am 1. September 2026
Der Beitrag behandelt jetzt zusätzlich die Anrechnung nach § 48c EStG, den Schutz des Betriebsausgabenabzugs nach § 48 Abs. 4 EStG und das Prüfungsrecht nach § 48a Abs. 4 EStG (zuvor ohne diese drei Fundstellen). § 48c EStG gilt in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024, in Kraft seit dem 1. Januar 2026.
Wann entfällt die Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG?
Die Haftung entfällt nach § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG, wenn dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegen hat und er auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen konnte. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Der Gesetzgeber knüpft die Entlastung damit ausdrücklich an den Zahlungszeitpunkt, nicht an den Vertragsschluss und nicht an den Tag der Ablage.
Das Vertrauen hat eine Grenze, und die steht in Satz 3. Auf eine Bescheinigung, die durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde, darf der Auftraggeber dann nicht vertrauen, wenn ihm das bekannt war oder wenn er es infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste. Wer Zweifel hat und trotzdem wegsieht, verliert die Entlastung aus Satz 2.
Die Haftung fragt nicht, ob der Nachweis irgendwann vorlag. Sie fragt, ob er in dem Moment galt, in dem das Geld den Betrieb verlassen hat.Dominik Lederer, BeKlaro
Aktualisiert am 26. August 2026
Zwei Textstellen (Bundeszentralamt-Auskunft, Abschlagszahlungs-Beispiel) und eine Zeile der Vergleichstabelle sind jetzt anders formuliert als der Fließtext (zuvor wortgleiche Wiederholung an zwei Stellen im Artikel). Inhaltlich unverändert.
Welche Freistellungsbescheinigung schützt den Auftraggeber nicht mehr?
Eine abgelaufene. § 48b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt, dass die Geltungsdauer in der Bescheinigung angegeben ist, und nach ihrem Ende ist das Papier kein Nachweis mehr. Wer danach ohne Einbehalt auszahlt, steht wieder in der Haftung aus § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG.
Es gibt einen zweiten Fall, der seltener bedacht wird. Nach § 48b Abs. 4 EStG ist die Aufhebung einer Freistellungsbescheinigung den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen, wenn die Bescheinigung nur für bestimmte Bauleistungen gilt. Für die allgemein erteilte Bescheinigung sieht die Vorschrift diese Mitteilung nicht vor. Im Klartext: Wer eine allgemeine Bescheinigung abgeheftet hat, bekommt keinen Brief, wenn sie aufgehoben wird. Er erfährt es, wenn er nachsieht.
Wann muss der einbehaltene Betrag beim Finanzamt sein?
Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Diese Frist steht in § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG für die elektronische Anmeldung, und Satz 3 macht den Abzugsbetrag am selben Tag fällig. Wer am 5. September zahlt, meldet bis zum 10. Oktober an und führt an diesem Tag ab.
Die Anmeldung läuft seit dem 1. Januar 2025 elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle; die Fassung geht auf das Jahressteuergesetz 2022 zurück. Nur auf Antrag und zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt nach Satz 2 den Papiervordruck zulassen. Abgeführt wird nach Satz 3 an das für den Leistenden zuständige Finanzamt, für Rechnung des Leistenden. Und Satz 4 stellt die Anmeldung einer Steueranmeldung gleich, was sie zu einem vollwertigen Titel macht. Drei Abschläge über je 25.000 Euro ergeben 75.000 Euro Gegenleistung und damit 11.250 Euro Abzugsbetrag.
Was passiert mit dem einbehaltenen Betrag beim Nachunternehmer?
Er wird verrechnet, nicht eingezogen. § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG rechnet den einbehaltenen und angemeldeten Abzugsbetrag in fester Reihenfolge auf die Steuern des Leistenden an: zuerst auf die angemeldete Lohnsteuer, dann auf die Vorauszahlungen, dann auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres der Leistung, zuletzt auf dessen eigene Abzugsbeträge.
Das hilft im Gespräch mit dem Nachunternehmer, der den Einbehalt als Liquiditätsentzug erlebt. Von einer Gegenleistung über 30.000 Euro bleiben 4.500 Euro beim Auftraggeber; treffen davon 1.800 Euro auf angemeldete Lohnsteuer und 2.700 Euro auf Vorauszahlungen, ist der volle Betrag verrechnet. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Anrechnung auf Vorauszahlungen darf nach § 48c Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zu einer Erstattung führen. Und das Finanzamt kann nach § 48c Abs. 3 EStG die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Betrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
Was gehört in die Abrechnung mit dem Nachunternehmer?
Vier Angaben, aufgezählt in § 48a Abs. 2 EStG: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, Höhe des Steuerabzugs sowie das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Diese Abrechnung braucht der Nachunternehmer für die Anrechnung nach § 48c EStG.
Dieser Schritt wird oft übersprungen, weil er nach Formsache aussieht. Für den Nachunternehmer ist er es nicht. Ohne die Abrechnung weiß er nicht, bei welchem Finanzamt der Betrag angemeldet wurde, und die Anrechnung wird zur Suche. Ein Streit über 6.000 Euro, die eigentlich beide Seiten korrekt behandelt haben, kostet mehr Zeit als das Ausfüllen.
Welchen Vorteil hat ein angemeldeter und abgeführter Abzugsbetrag?
Er schließt eine zweite, deutlich teurere Verlustrichtung aus. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO lässt Betriebsausgaben regelmäßig unberücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige das Verlangen des Finanzamts nicht erfüllt, die Empfänger genau zu benennen. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, sobald der Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt ist.
Der Unterschied ist eine Größenordnung. Bei einer Rechnung über 55.000 Euro geht es beim Steuerabzug um 8.250 Euro. Greift dagegen die Vorschrift über die Benennung der Zahlungsempfänger, steht die Betriebsausgabe von 55.000 Euro im Feuer. § 48b Abs. 5 EStG erklärt § 48 Abs. 4 EStG für entsprechend anwendbar, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Wen darf das Finanzamt prüfen, wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde?
Die am Verfahren Beteiligten, also auch den Auftraggeber. § 48a Abs. 4 EStG erklärt § 50b EStG für entsprechend anwendbar. Danach sind die Finanzbehörden berechtigt, Verhältnisse zu prüfen, die für die Nichtvornahme des Steuerabzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen.
Entscheidend ist der zweite Satz: Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß, also die Regeln der Außenprüfung. Die Frage, warum in einem bestimmten Monat nichts einbehalten wurde, kommt damit nicht als beiläufige Nachfrage. Wer den Stand der Bescheinigung am Zahlungstag nicht mehr belegen kann, argumentiert aus dem Gedächtnis.
Wie lässt sich die Haftung im laufenden Betrieb klein halten?
Indem die Prüfung an die Zahlung gekoppelt wird und nicht an den Auftrag. Nach § 48b Abs. 6 Satz 2 EStG erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Leistungsempfänger auf elektronische Abfrage Auskunft über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Wer diese Abfrage vor jeder Zahlung wiederholt, entscheidet auf dem Stand des Zahlungstags.
Bei BeKlaro überwacht das System die Geltungsdauer jeder hinterlegten Bescheinigung und meldet den bevorstehenden Ablauf, bevor die nächste Zahlung freigegeben wird. Bleibt ein Fall unklar, kontrolliert unser Team ihn persönlich nach, bevor eine Statusmeldung entsteht. Eine Fristenüberwachung nimmt Ihnen nicht ab, was § 48a Abs. 3 Satz 3 EStG Ihnen zuweist: die Einschätzung, ob eine Bescheinigung durch falsche Angaben erwirkt wurde. Diesen Teil sieht man dem Dokument nicht an, und ehrlicher ist es, das zu sagen, als das Gegenteil zu versprechen. Was die Abfrage beim Bundeszentralamt bestätigt und was sie offenlässt, steht im Beitrag zur Prüfung der Freistellungsbescheinigung über das EIBE-Portal.