Eine Familienholding hält zwei Bau-GmbHs: die Hochbau GmbH und die Ausbau GmbH. Beide sind finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die Holding eingegliedert, die Umsatzsteuer meldet die Holding für alle drei an. Die Hochbau GmbH unterschreibt den Vertrag mit dem Rohbau-Nachunternehmer, sie bekommt die Rechnung, sie überweist. Im Oktober geht eine Abschlagszahlung über 40.000 Euro netto hinaus, obwohl die Freistellungsbescheinigung des Nachunternehmers im September abgelaufen ist. (Szene und Zahlen sind zur Veranschaulichung gebildet, sie beschreiben keinen realen Fall.)

Die Buchhalterin der Hochbau GmbH hält den Fall für ihre Sache. Nach Rn. 20 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 ist er es nicht. In einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist der Organträger der Unternehmer, also auch der Leistungsempfänger der Bauleistung. Die Gegenleistung beträgt 47.600 Euro, weil § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer zählt. Der nicht einbehaltene Abzugsbetrag liegt bei 7.140 Euro, und für ihn haftet die Holding. Dieser Beitrag zeigt, wer im Organkreis einbehält, wer haftet und wie die Freigrenze gerechnet wird. Stand ist der 25. Oktober 2026.

Wer ist in einer Organschaft Leistungsempfänger der Bauleistung?

Bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft ist der Organträger Leistungsempfänger, wenn ein Betrieb außerhalb des Organkreises eine Bauleistung an eine Organgesellschaft erbringt (BMF-Schreiben 19.07.2022, Rn. 20). Der Organträger ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Abzug verpflichtet und haftet nach § 48a Abs. 3 EStG, es sei denn, er durfte am Zahltag auf die Rechtmäßigkeit einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung vertrauen.

Die Begründung liegt im Umsatzsteuergesetz. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet jeden Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der im Inland eine Bauleistung empfängt. Eine eingegliederte juristische Person übt ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht selbständig aus. Unternehmer ist allein der Organträger.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 bis 3 UStG (Wortlaut)

„Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, (...) 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.“

Einen Antrag nennt der Wortlaut nicht. Die Organschaft hängt an der tatsächlichen Eingliederung. Genau hier sitzt das Risiko im Betrieb: Wer die Bau-GmbH führt, denkt bei Nachunternehmern an die eigene Firma, nicht an die Holding. Ob eine Organschaft besteht, beantwortet deshalb besser der Steuerberater, bevor die erste Abschlagszahlung an einen neuen Nachunternehmer hinausgeht.

Gemeint ist in Rn. 20 die umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Das BMF-Schreiben behandelt die körperschaftsteuerliche Organschaft an anderer Stelle gesondert, in Rn. 89 zur Anrechnung beim Leistenden.

Darf die Organgesellschaft den Steuerabzug selbst vornehmen?

Ja, die Organgesellschaft darf den Steuerabzug im Auftrag des Organträgers vornehmen; Rn. 20 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 beanstandet das nicht. Für das Unterlassen des Abzugs haftet nach Rn. 20 trotzdem der Organträger, es sei denn, ihm lag am Zahltag eine Freistellungsbescheinigung vor, auf deren Rechtmäßigkeit er nach § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG vertrauen konnte.

Im Betriebsalltag ist das der Normalfall. Die Tochter hat den Vertrag, die Rechnung und das Bankkonto. Sie behält 15 Prozent ein, meldet bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats elektronisch an und führt den Betrag an das Finanzamt des Nachunternehmers ab (§ 48a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG). Für jeden Leistenden ist nach Rn. 65 eine eigene Anmeldung abzugeben.

Unter wessen Angaben die Anmeldung in diesem Fall läuft, regelt Rn. 20 nicht. Das klärt der Organkreis mit seinem Steuerberater, und zwar vorher. Fest steht nur, wer am Ende einsteht: Den Haftungsbescheid erlässt nach § 48a Abs. 3 Satz 4 EStG das für den Leistenden zuständige Finanzamt, gerichtet an den Leistungsempfänger.

Zur Haftung gehört ihre Grenze. Nach § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG haftet der Leistungsempfänger nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Eine abgelaufene Bescheinigung ist keine solche. Fehlt am Zahltag eine gültige Bescheinigung und ist die Freigrenze überschritten, schuldet der Organträger den Abzug nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG.

In der Organschaft unterschreibt die Tochter den Auftrag. Für den Abzug haftet der Organträger.Dominik Lederer, BeKlaro

Wie rechnet der Organkreis die Freigrenze von 5.000 Euro?

Für die Freigrenze von 5.000 Euro, oder 15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, zählen im Organkreis alle Bauleistungen eines Nachunternehmers an Organträger und Organgesellschaften zusammen. Nimmt eine Organgesellschaft den Abzug vor, gelten die Freigrenzen nach Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 nur bei zentraler Überwachung.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG kennt zwei Betragsgrenzen. Der Abzug entfällt, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Die Grenze liegt bei 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt. Ein Organkreis mit steuerpflichtigen Bauumsätzen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Nach Rn. 47 gilt schon bei geringfügigen steuerpflichtigen Umsätzen neben der Vermietung insgesamt die Grenze von 5.000 Euro.

Zusammengerechnet werden nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG die Bauleistungen für denselben Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist nach Rn. 20 der Organträger. Ein Rechenbeispiel: Ein Elektrobetrieb ohne Freistellungsbescheinigung arbeitet im selben Jahr für die Hochbau GmbH für 3.000 Euro netto und für die Ausbau GmbH für 2.500 Euro netto. Die Gegenleistungen betragen 3.570 Euro und 2.975 Euro. Jede Tochter liegt für sich unter 5.000 Euro. Zusammen sind es 6.545 Euro, die Grenze von 5.000 Euro ist überschritten. Einzubehalten sind 535,50 Euro bei der Hochbau GmbH und 446,25 Euro bei der Ausbau GmbH, zusammen 981,75 Euro.

Die Umsatzsteuer zählt dabei mit, auch wenn sie nach § 13b UStG der Leistungsempfänger schuldet. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 7. November 2019, I R 46/17, Rz. 22, entschieden, dass es für die Gegenleistung nicht darauf ankommt, wer die Umsatzsteuer schuldet.

Rn. 48 lautet: Nimmt die Organgesellschaft den Steuerabzug im Auftrag des Organträgers vor, „sind die Freigrenzen nur zu beachten, wenn eine zentrale Überwachung der Freigrenzen im Organkreis erfolgt.“ Nach diesem Wortlaut kann sich die einzelne Tochter ohne zentrale Überwachung nicht auf die Freigrenze stützen. Ohne gültige Freistellungsbescheinigung bleibt ihr dann nur der Abzug.

Welche Bauleistungen im Organkreis lösen keine Bauabzugsteuer aus?

Bauleistungen innerhalb des Organkreises lösen keine Bauabzugsteuer aus. Nach Rn. 20 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 sind Organgesellschaften keine Unternehmer, deshalb besteht bei Innenumsätzen zwischen zwei Organgesellschaften oder zwischen Organgesellschaft und Organträger keine Abzugsverpflichtung. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG beschränkt die Wirkung auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen.

Baut die Ausbau GmbH den Innenausbau für ein Projekt der Hochbau GmbH, bleibt die Zahlung ohne Einbehalt. Das ändert sich, wenn die Organschaft endet. Rn. 22 verweist für Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft auf die Grundsätze des Umsatzsteuergesetzes. Entfällt die Eingliederung, greift § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr, und die Gesellschaft ist selbst Unternehmer und Leistungsempfänger. Aus einer Innenleistung wird dann eine Bauleistung zwischen zwei Unternehmern. Für die nächste Abschlagszahlung braucht der Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung der früheren Schwester, oder er behält oberhalb der Freigrenze ein.

Was gilt, wenn die Organgesellschaft selbst Nachunternehmer ist?

Erbringt eine Organgesellschaft Bauleistungen an einen Auftraggeber außerhalb des Organkreises, ist sie nach Rn. 26 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 selbst die Leistende. Für ihre Freistellungsbescheinigung zählt nach Rn. 32 allein das steuerliche Verhalten dieser Organgesellschaft. Die Steuernummer auf der Bescheinigung kann deshalb von der Steuernummer auf der Rechnung abweichen.

Der Grund steht ebenfalls in Rn. 32: In ihren Rechnungen gibt die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des Organträgers an, das BMF-Schreiben verweist dafür auf Abschnitt 14.5 Abs. 7 UStAE. Für den Generalunternehmer, der eine solche Tochter beauftragt, sieht das zunächst nach einem Fehler aus. Es ist keiner. Wie man eine Bescheinigung mit abweichender Steuernummer vor der Zahlung prüft, steht in einem eigenen Beitrag.

Für den Leistungsempfänger zählt am Zahltag nur, ob die Bescheinigung gilt. Das zeigt die Abfrage im Portal des Bundeszentralamts für Steuern mit Bundesland, Steuernummer und Sicherheitsnummer von der Bescheinigung.

Wo hat BeKlaro bei der Organschaft seine Grenze?

BeKlaro zeigt vor jeder Zahlungsfreigabe, ob die eingereichte Freistellungsbescheinigung eines Nachunternehmers nach ihrem Enddatum noch gilt. Ob ein Betrieb Teil einer Organschaft ist, erkennt BeKlaro nicht. Die Freigrenze rechnet das System nicht über mehrere Gesellschaften zusammen. Einbehalt, Anmeldung und Abführung bleiben beim Organkreis und seinem Steuerberater.

Der Nutzen liegt an einer anderen Stelle. § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG kennt zwei Wege ohne Abzug: die gültige Freistellungsbescheinigung oder die Freigrenze. Solange für einen Nachunternehmer an jedem Zahltag eine gültige Bescheinigung vorliegt, entfällt der Abzug schon deshalb, und die Summen der Töchter spielen für ihn keine Rolle. Läuft seine Bescheinigung ab, zählen für die Freigrenze wieder alle Bauleistungen des Jahres an den Organkreis. Die Zentralliste aus Rn. 48 wird damit nicht überflüssig, sie wird kürzer.

Weicht die Steuernummer auf einer eingereichten Bescheinigung von der Rechnung ab, wie es Rn. 32 für Organgesellschaften als Leistende beschreibt, gibt das System den Fall als Zweifelsfall an unser Team. Unser Team kontrolliert ihn, die Gültigkeit am Zahltag bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG schließt BeKlaro nicht aus.