Montagmorgen im Innenausbau, Leitungen und Putz sind fertig. Der Estrichleger, der am Mittwoch anfangen sollte, hat abgesagt. Der Polier kennt einen jungen Betrieb, gegründet im Frühjahr, gute Arbeit, sofort verfügbar. Auf die Frage nach der Freistellungsbescheinigung kommt am Telefon: „Ist beantragt, schick ich nach.“ (Das Beispiel ist zur Veranschaulichung gebildet, es beschreibt keinen realen Fall.)
Der Satz ist ehrlich gemeint. Für die Zahlung zählt er trotzdem nicht. Bis die Bescheinigung im Büro liegt, ist der neue Betrieb steuerlich ein Nachunternehmer ohne Bescheinigung. Das ist kein Grund, ihn nicht zu beauftragen. Es ist ein Grund, seine erste Abschlagszahlung anders vorzubereiten als die zwanzigste eines Stammbetriebs.
Darf der Auftraggeber einen Nachunternehmer beauftragen, dessen Freistellungsbescheinigung erst beantragt ist?
Ja. Das Gesetz knüpft den Steuerabzug an die Zahlung, nicht an die Beauftragung. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG entfällt er nur bei einer im Zahlungszeitpunkt gültigen Freistellungsbescheinigung oder wenn die Jahressumme an diesen Nachunternehmer voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt, 15.000 Euro bei einem Auftraggeber mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen. Ein Antrag ersetzt beides nicht.
Vertrag, Arbeitsbeginn, erster Tag auf der Baustelle: Nichts davon löst den Steuerabzug aus. Ihn löst die Gegenleistung aus, und das ist jede einzelne Zahlung. Der Wortlaut ist an dieser Stelle ungewöhnlich klar.
§ 48 Abs. 2 EStG (Wortlaut)
„Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen. Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.“
Für den Estrichleger aus dem Beispiel heißt das: Er kann am Mittwoch anfangen. Ob von seiner ersten Rechnung 15 Prozent an das Finanzamt gehen, entscheidet sich an dem Tag, an dem die Buchhaltung überweist, und an dem Papier, das an diesem Tag vorliegt.
Ab welchem Jahresbetrag muss der Auftraggeber bei einem neuen Nachunternehmer einbehalten?
Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG werden die für denselben Auftraggeber erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammengerechnet, nach Rn. 51 des BMF-Schreibens je Nachunternehmer im Kalenderjahr. Der Abzug entfällt, solange diese Summe voraussichtlich höchstens 5.000 Euro erreicht; führt der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze aus, gelten 15.000 Euro. Wird er später überschritten, ist der Abzug nachzuholen.
Beim neuen Nachunternehmer sieht diese Frage am Anfang klein aus. Ein Probeauftrag über ein paar Tage, eine Rechnung über 3.000 Euro netto, alles weit weg von 5.000 Euro. Nach § 48 Abs. 3 EStG zählt aber das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, und nach Rn. 79 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 gilt das auch dann, wenn der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst schuldet. Aus 3.000 Euro netto werden 3.570 Euro Gegenleistung.
Läuft der Probeauftrag gut, kommt im Herbst ein zweiter über 1.500 Euro netto, also 1.785 Euro Gegenleistung. Zusammen sind das 5.355 Euro, das Jahr liegt damit über 5.000 Euro. Rn. 51 lässt keinen Spielraum: Der unterlassene Abzug ist nachzuholen, auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es nicht an. Der Abzug auf beide Rechnungen beträgt 803,25 Euro und wird von der zweiten Zahlung einbehalten. Beide Zahlen sind ein Rechenbeispiel, kein Fall aus der Praxis.
Unsere Meinung: Wer einen neuen Nachunternehmer mit der Absicht holt, ihn wieder einzusetzen, sollte bei ihm gar nicht erst mit der Betragsgrenze planen. Rn. 51 erlaubt das Absehen vom Abzug nur, wenn im laufenden Kalenderjahr keine weiteren Zahlungen an denselben Auftragnehmer zu erwarten sind oder alle Zahlungen zusammen den maßgeblichen Betrag nicht überschreiten.
Welche Freistellungsbescheinigung bekommt ein neu gegründeter Betrieb vom Finanzamt?
Nach Rn. 35 des BMF-Schreibens soll das Finanzamt in den ersten drei Jahren nach einer Neugründung vorrangig eine auftragsbezogene Bescheinigung prüfen, wenn es über Zahlungs- und Erklärungsverhalten zu wenig weiß, Anhaltspunkte für ein säumiges Vorgängerunternehmen bestehen oder Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Fehlen ihm Kenntnisse über das steuerliche Verhalten, soll die Bescheinigung in der Regel nur gelten, bis es erstmals beurteilbar ist.
Diese Randnummer entscheidet, welches Papier in drei Wochen auf dem Tisch liegt. Eine auftragsbezogene Bescheinigung nennt nach § 48b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG den Umfang der Freistellung und den Leistungsempfänger. Sie trägt den Auftrag, für den sie ausgestellt ist, und nicht den nächsten. Eine Bescheinigung auf Zeit für einen Betrieb, über den das Finanzamt noch keine Kenntnisse hat, soll nach Rn. 35 in der Regel nur so lange gelten, bis das Abgabe- und Zahlungsverhalten erstmals beurteilt werden kann. Das wird nach derselben Randnummer grundsätzlich spätestens ein Jahr nach Antragstellung möglich sein.
Für den Auftraggeber folgt daraus: Bei der ersten Bescheinigung eines jungen Betriebs lohnt der Blick auf Enddatum und Auftragsbezug noch mehr als sonst. Wer sie abheftet und vergisst, hat das Thema nur um ein paar Monate verschoben.
Den Antrag stellt der Nachunternehmer nach Rn. 28 formlos bei dem für ihn zuständigen Finanzamt, ausgestellt wird die Bescheinigung unter seiner Steuernummer für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Eine Bearbeitungsfrist nennen weder § 48b EStG noch das BMF-Schreiben. Für die Planung heißt das: Ein Antrag von letzter Woche ist kein Termin.
Was prüft der Auftraggeber, wenn die erste Bescheinigung eintrifft?
Nach Rn. 72 des BMF-Schreibens prüft der Auftraggeber, ob die Freistellungsbescheinigung ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer trägt; bei einer Kopie müssen alle Angaben lesbar sein. Aus § 48b Abs. 3 EStG kommen Geltungsdauer und, bei auftragsbezogener Bescheinigung, Umfang und Leistungsempfänger dazu. Die Gültigkeit am Zahltag bestätigt das EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern kostenlos.
Bei einem neuen Nachunternehmer weiß im Büro niemand, wie seine Bescheinigung aussehen müsste. Das macht die erste Prüfung zur sorgfältigsten des ganzen Auftrags. Rn. 72 formuliert die Pflicht ausdrücklich: Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen. Eine regelmäßige Prüfung verlangt dieselbe Randnummer nicht. Das Bundeszentralamt für Steuern beantwortet die Frage, ob vor einer Zahlung geprüft werden sollte, trotzdem mit „Ja. Insbesondere aus Gründen der Haftung“.
Eine Kopie per E-Mail genügt nach Rn. 41, außer bei einer auftragsbezogenen Bescheinigung, die der Leistende aushändigt. Für die Abfrage im EIBE-Portal braucht der Auftraggeber nach Angaben des Bundeszentralamts das Bundesland des Leistenden, dessen Steuernummer und die Sicherheitsnummer von der Bescheinigung, dazu eine einmalige Registrierung. Hat er die Gültigkeit im Zeitpunkt der Gegenleistung so oder durch eine Anfrage beim Finanzamt überprüft, liegt nach Rn. 72 in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Bestätigt das Portal die Bescheinigung nicht, nennt Rn. 72 die Nachfrage bei dem Finanzamt, das auf der Bescheinigung steht. Die Antwort kommt mündlich oder telefonisch, eine schriftliche Bestätigung gibt es grundsätzlich nicht. Wer so nachfragt, notiert Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner.
Wie viel geht bei der ersten Abschlagszahlung ohne Bescheinigung an wen?
Fehlt vor der ersten Abschlagszahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung und liegt die Jahressumme an diesen Nachunternehmer voraussichtlich über 5.000 Euro, bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen des Auftraggebers über 15.000 Euro, behält der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung ein. Nach Rn. 42 des BMF-Schreibens muss die Bescheinigung vor jedem Teilbetrag vorliegen; für frühere Abschläge reicht die Vorlage mit der Schlussrechnung nicht.
Zurück zum Estrichleger. Seine erste Abschlagsrechnung lautet auf angenommene 25.000 Euro netto, abgerechnet im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Die Gegenleistung beträgt nach § 48 Abs. 3 EStG und Rn. 79 des BMF-Schreibens 29.750 Euro, der Steuerabzug 4.462,50 Euro. Auf das Konto des Estrichlegers gehen 20.537,50 Euro, an sein Finanzamt 4.462,50 Euro. Die Umsatzsteuer von 4.750 Euro schuldet in diesem Verfahren der Auftraggeber. Das ist ein Rechenbeispiel, kein Fall aus der Praxis.
Danach laufen zwei Pflichten. Die Anmeldung geht nach § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG elektronisch ans Finanzamt, spätestens am zehnten Tag nach dem Ende des Monats, in dem gezahlt wurde. Fällig ist der Betrag nach Satz 3 am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, abzuführen an das für den Leistenden zuständige Finanzamt. Mit dem Estrichleger rechnet der Auftraggeber nach § 48a Abs. 2 EStG ab: Name und Anschrift, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, Höhe des Abzugs, Finanzamt der Anmeldung.
Für den jungen Betrieb sind die 4.462,50 Euro nicht verloren. Soweit der Betrag einbehalten und angemeldet ist, wird er nach § 48c Abs. 1 EStG nacheinander auf Lohnsteuer, Vorauszahlungen, Einkommen- oder Körperschaftsteuer und eigene Abzugsbeträge angerechnet; unter den Voraussetzungen des § 48c Abs. 2 EStG kommt eine Erstattung auf Antrag in Betracht. Für die Liquidität im ersten Jahr bleibt es ein harter Einschnitt. Das gehört offen in das Gespräch vor dem Auftrag und nicht in eine überraschende Überweisung.
Was gilt, wenn die Bescheinigung erst nach der ersten Zahlung eintrifft?
Für die Zahlungen danach entfällt der Abzug, für die Zahlungen davor nicht. Rn. 45 des BMF-Schreibens hält die Abzugspflicht aufrecht, wenn die Bescheinigung erst nach dem Zahltag vorgelegt wird. Wurde trotzdem voll gezahlt, soll eine Haftung nach Rn. 73 nur unterbleiben, wenn die nachgereichte Bescheinigung bereits am Zahltag gültig war, also spätestens an diesem Tag ausgestellt wurde.
Beim Stammbetrieb gibt es die Folgebescheinigung, die nach Rn. 36 an die Geltungsdauer der bisherigen Bescheinigung anknüpft. Beim neuen Nachunternehmer gibt es keine bisherige. Seine erste Bescheinigung gilt nach Rn. 35 ab dem Tag ihrer Ausstellung und keinen Tag früher. Wie der Auftraggeber bei einem bekannten Betrieb rechtzeitig nachfragt, steht im Beitrag Neue Freistellungsbescheinigung beim Nachunternehmer anfordern.
Die Haftung selbst steht in § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG: Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Nach Satz 2 haftet er nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Satz 3 nimmt dieses Vertrauen zurück, wenn die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde und er das kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Hat gar keine Bescheinigung vorgelegen, ist die Haftung nach Rn. 70 grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden.
Rn. 73 ist eine Soll-Vorschrift im BMF-Schreiben, keine Regel im Gesetz. Wer sie zum Zahlungsplan macht, überweist auf ein Ausstellungsdatum, das er am Zahltag nicht kennt.
Beauftragen kann man am Mittwoch. Ohne Abzug bezahlen erst, wenn die Bescheinigung im Büro liegt und am Zahltag gilt.Dominik Lederer, BeKlaro
Was leistet BeKlaro beim neuen Nachunternehmer, und was nicht?
BeKlaro liest aus der eingereichten Freistellungsbescheinigung Variante und Wirkdauer und zeigt vor jeder Freigabe, ob sie nach ihrer Geltungsdauer noch trägt. Solange keine Bescheinigung eingereicht ist, steht die Ampel auf Einbehalt. Ob ein Antrag gestellt ist und wann das Finanzamt entscheidet, sieht das System nicht. Die EIBE-Abfrage und die Anmeldung bleiben beim Betrieb.
Beim neuen Nachunternehmer heißt das konkret: Ab dem Tarif Starter erinnert BeKlaro ihn automatisch an fehlende Nachweise. Die Bescheinigung kann er per E-Mail einreichen, ab dem Tarif Plus auch per WhatsApp. Kommt sie an, liest das System Variante und Wirkdauer aus dem Beleg, und bei Unstimmigkeiten kontrolliert unser Team ab dem Tarif Starter persönlich. Für den Estrichleger aus dem Beispiel heißt das: Läuft seine erste Bescheinigung ab, die bei einem jungen Betrieb ohne steuerliche Vorgeschichte in der Regel nur bis zur ersten Beurteilung durch das Finanzamt gelten soll, springt die Ampel vor der nächsten Freigabe auf Einbehalt, und die Erinnerung an den fehlenden Nachweis geht an ihn. In der Prüfmappe steht zu jedem Datum, ob es gelesen, abgeleitet, manuell eingetragen oder angenommen ist.
Die Grenze liegt vor dem ersten Beleg. Zwischen „ist beantragt“ und dem Tag, an dem das Papier eingeht, weiß BeKlaro über diesen Nachunternehmer nicht mehr als der Bauleiter. Einen Fortschritt beim Finanzamt zeigt das System nicht, und die Entscheidung, bei der ersten Abschlagszahlung einzubehalten, trifft der Betrieb. Diese Lücke schließt keine Software. Sie schließt sich mit einer Frage vor dem Auftrag.
Aktualisiert am 14. Oktober 2026
Die Vergleichstabelle stellt BeKlaro jetzt der EIBE-Abfrage beim BZSt vor jeder Zahlung gegenüber (zuvor einer einmaligen Prüfung bei Auftragsbeginn). Das Eingangsbeispiel spielt jetzt im Innenausbau (zuvor im Rohbau). Der Abschnitt zu BeKlaro nennt den Ablauf der ersten Bescheinigung eines jungen Betriebs. Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.