Paragraf 9 des Nachunternehmervertrags, Seite vier, zwischen Gewährleistung und Gerichtsstand: „Der Nachunternehmer legt vor Beginn der Arbeiten eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor und reicht eine Folgebescheinigung unaufgefordert nach.“ In der Vergabebesprechung fällt dazu der Satz: „Das steht im Vertrag, damit ist das Thema erledigt.“ (Klausel und Szene sind zur Veranschaulichung gebildet, sie beschreiben keinen realen Fall.)
Für das Verhältnis zum Nachunternehmer ist an dem Satz etwas dran. Für das Verhältnis zum Finanzamt nicht. Die Pflicht zum Steuerabzug und die Haftung dafür stehen im Einkommensteuergesetz, und ein Vertrag zwischen zwei Betrieben bindet diese beiden, nicht die Finanzverwaltung. Stand dieses Beitrags ist der 18. Oktober 2026. Grundlage sind §§ 48 bis 48b EStG und §§ 37, 38 AO in der Fassung, die am selben Tag auf gesetze-im-internet.de abrufbar war, sowie das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022.
Wer haftet für die Bauabzugsteuer, wenn der Nachunternehmervertrag die Freistellungsbescheinigung regelt?
Der Auftraggeber. Die Abzugspflicht folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG, die Haftung aus § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG, und der Haftungsanspruch entsteht nach § 38 AO kraft Gesetzes. Entlastend wirkt nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Freistellungsbescheinigung, die bei der Zahlung vorlag und auf deren Rechtmäßigkeit der Auftraggeber vertrauen konnte. Ein Vertrag gehört nicht dazu.
Der Haftungsanspruch ist nach § 37 Abs. 1 AO ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Er steht dem Finanzamt zu. Steht im Vertrag, der Nachunternehmer trage „alle steuerlichen Risiken“, ändert das nichts daran, an wen sich der Haftungsbescheid richtet: an den Leistungsempfänger, also den Auftraggeber. Erlassen wird er vom Finanzamt des Nachunternehmers.
§ 48a Abs. 3 EStG (Wortlaut)
„Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.“
Das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 zeigt an drei Stellen, dass zivilrechtliche Gestaltung die Abzugspflicht nicht verschiebt. Nach Rn. 13 ist die zivilrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses unerheblich; der Abzug greift etwa auch, wenn die Bauleistung im Rahmen eines Werklieferungsvertrags erbracht wird. Nach Rn. 43 ist bei einer abgetretenen Forderung ohne gültige Freistellungsbescheinigung einzubehalten, selbst wenn der Zahlungsempfänger davon nichts wusste und die volle Summe verlangt. Rn. 44 nennt die Abzugspflicht ausdrücklich öffentlich-rechtlich und lässt sie auch in der Zwangsvollstreckung gegen den Nachunternehmer gelten.
Unsere Einschätzung: Eine Klausel, nach der der Nachunternehmer eine gezahlte Haftungssumme erstattet, kann das Verhältnis der beiden Betriebe regeln. Wert ist sie so viel wie die Zahlungsfähigkeit des Nachunternehmers an dem Tag, an dem der Bescheid kommt. Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist, prüft dieser Beitrag nicht.
Was kann eine Vertragsklausel zur Freistellungsbescheinigung trotzdem leisten?
Eine Vertragsklausel ordnet das Verhältnis zum Nachunternehmer. Sie kann ihn verpflichten, die Freistellungsbescheinigung vor der ersten Zahlung vorzulegen, eine Folgebescheinigung vor dem Enddatum nachzureichen und einen Widerruf durch sein Finanzamt sofort mitzuteilen. So kommt die Bescheinigung im Büro an. Ob sie am Zahltag gültig ist, beantwortet die Klausel nicht.
Am meisten trägt die Mitteilungspflicht beim Widerruf. § 48b Abs. 4 EStG schreibt eine Mitteilung an die betroffenen Leistungsempfänger nur für die Aufhebung einer Bescheinigung vor, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt. Für die übliche, zeitlich befristete Bescheinigung ohne Auftragsbezug sieht das Gesetz keine Mitteilung vor. Rn. 77 des BMF-Schreibens regelt für diesen Fall die Haftung: Eine Inanspruchnahme des Auftraggebers kommt nur in Betracht, wenn ihm Widerruf oder Rücknahme bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Eine vertragliche Mitteilungspflicht sorgt also dafür, dass der Auftraggeber vom Widerruf erfährt und ab dann einbehält. Sie entlastet ihn nicht, sie macht ihn handlungsfähig. Hält sich der Nachunternehmer nicht daran, weiß der Auftraggeber so wenig wie ohne Klausel.
Ähnlich bei der Folgebescheinigung. Nach Rn. 36 kann der Nachunternehmer sie frühestens sechs Monate vor dem Ablauf der alten beantragen, dann knüpft ihre Geltungsdauer an die bisherige an. Eine Klausel, die die Nachreichung vor dem Enddatum verlangt, setzt genau dort an. Für die Form genügt nach Rn. 41 bei einer Bescheinigung ohne Auftragsbezug eine Kopie oder eine elektronische Übermittlung; eine auftragsbezogene Bescheinigung händigt der Nachunternehmer aus.
Warum schützt die Vorlagepflicht im Vertrag nicht vor einer abgelaufenen Bescheinigung?
Weil § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG auf eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung abstellt, nicht auf die Vorlage bei Vertragsschluss. Die Geltungsdauer steht nach § 48b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG auf der Bescheinigung. Endet sie vor einer Abschlagszahlung, ist diese Zahlung abzugspflichtig, sofern keine Betragsgrenze des § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG greift.
Ein Rechenbeispiel, kein Fall aus der Praxis. Die Freistellungsbescheinigung eines Fassadenbauers endet am 31. Oktober 2026. Am 6. November 2026 überweist der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung über 22.000 Euro netto, ausgestellt nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuer. Die Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2019 (I R 46/17) auch dann, wenn der Auftraggeber die Umsatzsteuer selbst schuldet: 26.180 Euro. Der Abzug beträgt 15 Prozent davon, also 3.927 Euro. An den Fassadenbauer gehen 18.073 Euro.
Zahlt der Auftraggeber die vollen 22.000 Euro und meldet bis zum 10. Dezember 2026 nichts an und führt nichts ab, haftet er nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für 3.927 Euro. Dass Paragraf 9 des Vertrags eine Folgebescheinigung verlangt hätte, ändert daran nichts. Der Vertrag regelt, was der Fassadenbauer dem Auftraggeber schuldet. Einen Einwand gegenüber dem Finanzamt liefert er nicht. Behält der Auftraggeber richtig ein und verlangt der Fassadenbauer die 3.927 Euro trotzdem, hilft der Beitrag wann die Abführung den Werklohn bezahlt weiter.
Rn. 72 des BMF-Schreibens hält fest: „Eine Verpflichtung zu einer regelmäßigen Prüfung der Freistellungsbescheinigung besteht nicht.“ Am Enddatum ändert das nichts. Wegen einer Bescheinigung entfällt der Abzug nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG nur, wenn sie im Zeitpunkt der Gegenleistung gültig ist, und wie lange sie gilt, steht auf dem Papier im Ordner.
Was gilt, wenn der Nachunternehmer die Bescheinigung erst nach der Zahlung nachreicht?
Nach Rn. 45 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 bleibt der Abzug geschuldet, wenn die Freistellungsbescheinigung erst nach der Zahlung vorgelegt wird. Nach Rn. 73 soll eine Inanspruchnahme des Auftraggebers aber unterbleiben, wenn die nachgereichte Bescheinigung schon am Zahltag gültig war. Eine später ausgestellte Bescheinigung hilft nicht, denn sie gilt nach Rn. 35 ab dem Tag der Ausstellung.
Rn. 73 ist als Soll-Regel für das Finanzamt formuliert. Wer sich auf sie verlässt, verlässt sich darauf, dass es die Bescheinigung schon gab und sie nur nicht im Büro lag. Bei Abschlagszahlungen verlangt Rn. 42 die gültige Bescheinigung vor der Auszahlung des jeweiligen Teilbetrags. Mit der Schlussrechnung vorgelegt, ist sie für die früheren Raten zu spät.
Hier hat die Klausel ihren praktischen Wert. Steht im Vertrag, dass jede Abschlagszahlung erst nach Vorlage einer gültigen Bescheinigung freigegeben wird, hat der Auftraggeber einen vereinbarten Grund, die Zahlung bis dahin anzuhalten. Den Abzug von 15 Prozent schreibt § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG ohnehin vor, dafür braucht es keine Klausel.
Gebündelt regelt eine solche Klausel vier Punkte:
- Vorlage einer gültigen Bescheinigung vor der ersten Zahlung und bei Abschlägen vor jedem Teilbetrag, weil Rn. 42 sie vor der Auszahlung des jeweiligen Teilbetrags verlangt.
- Nachreichung der Folgebescheinigung, bevor das Enddatum der alten erreicht ist.
- Sofortige Mitteilung, wenn sein Finanzamt die Bescheinigung widerruft oder zurücknimmt, weil das Gesetz für die übliche befristete Bescheinigung keine Mitteilung an den Auftraggeber vorsieht.
- Freigabe von Abschlagszahlungen erst, wenn eine gültige Bescheinigung im Büro liegt.
Wie eine solche Regel formuliert sein muss, damit sie im Einzelfall hält, klärt der Anwalt.
Der Vertrag regelt, wer die Bescheinigung liefern muss. Ob sie am Zahltag gilt, entscheidet das Datum auf dem Papier, nicht die Unterschrift unter dem Vertrag.Dominik Lederer, BeKlaro
Was übernimmt BeKlaro, und was bleibt beim Betrieb?
BeKlaro liest keine Verträge und prüft keine Klauseln. Das System erfasst jede eingereichte Freistellungsbescheinigung mit Variante und Wirkdauer und zeigt vor jeder Freigabe in einer Ampel, ob sie noch trägt. Ab dem Tarif Starter erinnert das System Nachunternehmer an fehlende Nachweise. Einbehalt, Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer bleiben beim Betrieb.
Für den Fassadenbauer aus dem Beispiel heißt das: Seine Bescheinigung liegt mit dem Enddatum 31. Oktober im System, gelesen aus dem Beleg und in der Prüfmappe so gekennzeichnet. Ab dem 1. November steht die Ampel auf Einbehalt, und wer die Zahlung am 6. November freigibt, sieht das vor der Freigabe. Die neue Bescheinigung kann der Fassadenbauer per E-Mail einreichen, ab dem Tarif Plus auch per WhatsApp. Bei Unstimmigkeiten kontrolliert unser Team ab dem Tarif Starter persönlich.
Eine Grenze hat das Verfahren genau an der Stelle, an der die Vertragsklausel ansetzt. Einen Widerruf vor dem Enddatum kann das System aus dem eingereichten Beleg nicht lesen. Davon erfährt der Auftraggeber über die Mitteilung des Nachunternehmers. Die Gültigkeit am Zahltag bestätigt nach Rn. 72 die Abfrage im EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern, die § 48b Abs. 6 Satz 2 EStG dem Leistungsempfänger eröffnet, oder eine Nachfrage beim ausstellenden Finanzamt. Klausel und System decken also verschiedene Lücken ab, keines von beiden ersetzt die Entscheidung am Zahltag.
Und ein ehrliches Nein: Wer eine Handvoll Nachunternehmer hat und vor jeder Überweisung im EIBE-Portal abfragt, kommt für diese Frage ohne BeKlaro aus. Den Ausdruck mit Datum zur Zahlung legen, dann ist die Prüfung am Zahltag auch belegt.
Aktualisiert am 18. Oktober 2026
Die Vergleichstabelle nennt in der Zeile zum Ablauf jetzt auch den Widerruf vor dem Enddatum (zuvor nur den Ablauf). Die vier Regelungsinhalte einer Klausel stehen jetzt gebündelt im Abschnitt zur Nachreichung. Mehrere Sätze sind umformuliert. Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.