Was regelt § 28e Abs. 3e SGB IV?
Die Vorschrift zieht das übernächste Unternehmen in die Bürgenhaftung, wenn der unmittelbare Vertragspartner vor allem dazu dient, die Haftung aufzulösen. Der Auftraggeber steht dann für Beiträge eines Betriebs ein, mit dem er nie einen Vertrag geschlossen hat. Maßgeblich ist nach Satz 2 die Verkehrsanschauung im Baubereich.
Das ist der Kern. Die Bürgenhaftung des § 28e Abs. 3a SGB IV trifft zunächst nur die eine Vertragsstufe unter Ihnen. Wer diese Stufe künstlich einzieht, um darunter frei zu sein, erreicht das Gegenteil dessen, was er wollte. Absatz 3a Satz 1 knüpft an den Unternehmer des Baugewerbes an, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt. Der Verweis gilt nach dem Satzbau den Bauleistungen, und dort trägt § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III dieselbe Legaldefinition wie § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG, an dem sich die Bauabzugsteuer ausrichtet.
§ 28e Abs. 3e Satz 1 SGB IV
Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist.
Aktualisiert am 9. September 2026
Der Verweis in Absatz 3a Satz 1 gilt hier jetzt allein den Bauleistungen (zuvor auch dem Begriff des Unternehmers des Baugewerbes). Neu aufgenommen sind der Entlastungsnachweis nach § 28e Abs. 3b SGB IV, die Reihenfolge der beiden Auskunftspflichten in § 28e Abs. 3c SGB IV und die Voraussetzung von Vorsatz oder Leichtfertigkeit in § 111 Abs. 1 SGB IV. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2017 steht jetzt mit dem Grenzwert, der ihr zugrunde lag (zuvor ohne diese Angabe).
Aktualisiert am 21. August 2026
Der Verweis des Absatzes 3a auf das SGB III führt jetzt zu einem Bauleistungsbegriff, der dem der Bauabzugsteuer wörtlich entspricht (zuvor stand hier, der sozialrechtliche Begriff sei enger). Beide Vorschriften erfassen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Unterschied zwischen Bürgenhaftung und Bauabzugsteuer liegt beim Verpflichteten: für einen Betrieb des Baugewerbes verlangt das SGB III den überwiegenden Betriebszweck und nimmt den Verleih von Geräten ohne Personal sowie die Herstellung von Baustoffen aus. Die tragende Aussage dieses Abschnitts bleibt unverändert.
Wann gilt eine Beauftragung als Umgehungstatbestand?
Entscheidend ist die Gesamtschau, nicht ein einzelnes Merkmal. Das Gesetz verlangt eine verständige Würdigung aller Umstände und fragt, ob das Ziel des Vertrags vor allem darin liegt, die Bürgenhaftung loszuwerden. Drei Regelbeispiele nehmen diese Würdigung vorweg, allerdings nur als Regel und nicht ausnahmslos.
Diese Würdigung fällt nicht am Schreibtisch des Bauleiters. Sie fällt beim Beitragsträger, oft Jahre später, mit Blick auf Unterlagen, die dann niemand mehr vollständig zusammenbekommt. Ob eine Konstruktion als Umgehung gilt, entscheidet auch keine Software. Diese Bewertung bleibt beim Sozialversicherungsträger und im Streitfall beim Gericht.
Auf der Baustelle sieht der Vorgang unspektakulär aus. Im Bautagebuch steht eine Kolonne von vier Mann. Auf den Stundenzetteln derselben Woche prangt ein anderer Firmenstempel als auf dem Vertrag, und der Polier hört, der Kollege sei „für die Firma mit dabei“. Dieser Zettel kann Jahre später das einzige Papier sein, das die zweite Reihe überhaupt belegt. Was ein Betrieb selbst in der Hand hat, ist genau das: festhalten, wer beauftragt wurde, was dieser Betrieb tatsächlich tut und wer hinter ihm steht.
Welche drei Regelbeispiele nennt das Gesetz?
Nach § 28e Abs. 3e Satz 3 SGB IV liegt ein Umgehungsgeschäft in der Regel vor, wenn der unmittelbare Nachunternehmer keine eigenen Bau-, Planungs- oder kaufmännischen Leistungen erbringt, kein Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder gesellschaftsrechtlich vom Hauptunternehmer abhängig ist. Schon eines davon genügt.
Im Wortlaut lauten die drei Fälle so:
- „wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt“
- „wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt“
- „wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht“
Ein Betrieb, der nur Rechnungen weiterreicht, erfüllt gleich zwei davon. Das kommt häufiger vor, als es der Vertragsordner vermuten lässt.
Wie lässt sich die Haftung nach Absatz 3a überhaupt abwenden?
Über § 28e Abs. 3b SGB IV. Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Satz 2 schließt ein Verschulden aus, soweit und solange eine Präqualifikation nach § 6a VOB/A vorliegt.
Absatz 3f öffnet für diesen Nachweis eine zweite Form. Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen erbringen, und zwar für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses. Das Wort lückenlos steht dort nicht zur Zierde. Was eine lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigung leisten muss, bemisst sich nach diesem Zeitraum, nicht nach dem Datum des Ausdrucks.
Für den Durchgriff bleibt eine Frage offen. Absatz 3e erstreckt die Haftung nach Absatz 3a auf das nächste Unternehmen, und Absatz 3b lässt eben diese Haftung bei fehlendem Verschulden entfallen. Wie der Entlastungsnachweis für einen Betrieb aussieht, mit dem kein Vertrag besteht, sagt der Wortlaut der beiden Absätze nicht. Wer die zweite Reihe kennt, hat an dieser Stelle mehr in der Hand als der, der sie nicht kennt.
Warum reicht ein Zwischenunternehmen ohne eigenes Personal nicht aus?
Weil das Gesetz im zweiten Regelbeispiel auf das Personal abstellt. Ein Betrieb ohne technisches, planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang reicht Aufträge weiter, mehr nicht. Die Haftung springt dann auf das Unternehmen dahinter über, und der Auftraggeber zahlt für Beiträge, die er nie kalkuliert hat.
Die Wertgrenze macht das teuer. § 28e Abs. 3d SGB IV lässt die Bürgenhaftung ab einem geschätzten Gesamtwert von 275.000 Euro greifen. Vier Nachunternehmerverträge über je 70.000 Euro ergeben 280.000 Euro und liegen damit über dieser Grenze. Wie dieser Wert zu bilden ist, hat das Bundessozialgericht am 26. Oktober 2017 entschieden (B 2 U 1/15 R): gegenüberzustellen ist der Gesamtwert der Bauleistungen, die der in Anspruch genommene Bauunternehmer bezogen auf das vom Bauherrn beauftragte Bauwerk an alle seine Nachunternehmer vergeben hat. Der Senat entschied über die damals geltende Fassung mit einem Grenzwert von 500.000 Euro. Die Formulierung, auf die er seine Auslegung stützt, nämlich „aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen“, steht unverändert im heutigen Absatz 3d.
Ein Zwischenunternehmen einzuziehen kostet einen Vertrag. Es wieder loszuwerden kostet einen Beitragsbescheid.Dominik Lederer, BeKlaro
Wie weit reicht die Haftung bei einem Sitz außerhalb des EWR?
Satz 4 der Vorschrift verlangt dann eine besondere Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Den handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nennt das Gesetz als einen Fall, in dem das vor allem gilt, nicht als den einzigen. Ein solcher Sitz allein begründet noch keine Umgehung.
Diese Haftung bleibt nicht bei den Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stehen. § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII erklärt § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe für entsprechend anwendbar. Absatz 3e steht mitten in dieser Spanne, Absatz 3b ebenfalls. Der Durchgriff gilt damit auch für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der Weg aus der Haftung ist dort aber nicht derselbe. § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII verlangt für den Nachweis nach § 28e Abs. 3f SGB IV zusätzlich eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die auch die dort eingetragenen Unternehmensteile und die zugehörigen Lohnsummen ausweist. § 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV nennt allein die Einzugsstellen, und Einzugsstelle ist nach § 28i SGB IV die Krankenkasse, nicht die Berufsgenossenschaft. Zwei Träger, zwei Papiere: Wer nur die Bescheinigungen der Einzugsstelle sammelt, steht gegenüber der Berufsgenossenschaft ohne Entlastungsnachweis.
Aktualisiert am 11. September 2026
Der Abschnitt zur Unfallversicherung und Schritt 5 der Anleitung nennen jetzt zwei Nachweise, den der Einzugsstelle und die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Unfallversicherungsträgers nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII (zuvor stand dort, der Weg aus der Haftung gelte im Unfallversicherungszweig genauso, also mit denselben Papieren). Satz 1 der Vorschrift verweist auf § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV, Satz 2 stellt für den Nachweis nach Absatz 3f das zusätzliche Papier daneben; § 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV selbst nennt nur die Einzugsstellen. Der Durchgriff des Absatzes 3e und die tragende Aussage dieses Abschnitts bleiben unverändert.
Was kostet es, die eigene Nachunternehmerkette nicht benennen zu können?
Bis zu fünfzigtausend Euro. § 28e Abs. 3c Satz 2 SGB IV verpflichtet den Empfänger eines Gesamtauftrags für ein Bauwerk, der Einzugsstelle auf Verlangen alle beauftragten Unternehmen zu benennen. Diese Pflicht greift erst, wenn sich der Auskunftsanspruch aus Satz 1 gegen den ausführenden Betrieb nicht durchsetzen lässt.
Wer eine Auskunft entgegen § 28e Abs. 3c SGB IV nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, handelt nach § 111 Abs. 1 Nr. 2d SGB IV ordnungswidrig. Der Einleitungssatz des Absatzes 1 setzt dafür Vorsatz oder Leichtfertigkeit voraus. § 111 Abs. 4 SGB IV zieht für diesen Fall den obersten Bußgeldrahmen, bis zu fünfzigtausend Euro.
Fünfzigtausend Euro sind das Bußgeld, nicht der Schaden. Der Schaden ist der Beitragsbescheid für einen fremden Betrieb, dazu die Säumniszuschläge und die Zinsen für gestundete Beiträge, die § 28e Abs. 4 SGB IV ausdrücklich in die Haftung nimmt. Bei BeKlaro erfasst das System jeden gemeldeten Nachunternehmer mit seinem Meldedatum und prüft dessen Unterlagen fortlaufend auf ihren Gültigkeitszeitraum. Welche Betriebe überhaupt gemeldet werden, entscheidet weiterhin die Baustelle.