Wer haftet für die Sozialversicherungsbeiträge eines Nachunternehmers?
Nach § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen beauftragt, wie ein selbstschuldnerischer Bürge für dessen Beiträge. Die Einzugsstelle kann den Auftraggeber in Anspruch nehmen, wenn der Nachunternehmer nicht zahlt.
Das Risiko sitzt oben in der Auftragskette. Wer beauftragt, zahlt am Ende möglicherweise zweimal: einmal die Rechnung des Nachunternehmers und einmal dessen Beitragsrückstand. § 28e Abs. 3a Satz 2 SGB IV zieht dabei auch Beiträge ein, die der Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführen hat. Und die Haftung endet nicht bei der reinen Beitragssumme: Nach § 28e Abs. 4 SGB IV umfasst sie zusätzlich die Säumniszuschläge, die wegen der Pflichtverletzung anfallen, sowie Zinsen für gestundete Beiträge.
Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dieselbe Mechanik. § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII erklärt § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe für entsprechend anwendbar. Der Bauleiter, der einen Trockenbauer beauftragt, steht damit gegenüber zwei Trägern in der Bürgenstellung, nicht gegenüber einem.
§ 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV
„Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen.“
Ab welchem Auftragswert greift die Bürgenhaftung nach § 28e SGB IV?
§ 28e Abs. 3d SGB IV setzt die Grenze bei einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro. Für die Schätzung verweist die Vorschrift auf die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 in der jeweils geltenden Fassung. Unterhalb dieser Grenze entsteht die Bürgenhaftung nach Absatz 3a nicht.
Der Streit dreht sich seit Jahren um eine einzige Frage: Wessen Aufträge werden zusammengezählt? Das Bundessozialgericht hat sie am 26. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen B 2 U 1/15 R beantwortet. Sein Leitsatz stellt auf den Gesamtwert der Bauleistungen ab, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn beauftragten Bauwerks an alle Nachunternehmen fremdvergeben hat. Wie diese Summe im Betrieb zu bilden ist, steht ausführlich in unserem Beitrag zur Berechnung des Grenzwerts aus der eigenen Fremdvergabe.
Dieselbe Rechnung liegt einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2019 zugrunde, Aktenzeichen L 6 U 3728/18. Nach der Pressemitteilung des Gerichts vom 5. September 2019 hatte ein Bauunternehmer, den Bauträger und Generalunternehmer mit Einzelgewerken beauftragt hatten, Bauleistungen an vier Objekten an einen Nachunternehmer weitergegeben. Der Unfallversicherungsträger hielt die Wertgrenze für erreicht, weil sie sich auf die gesamten Bauvorhaben beziehe. Das Gericht sah es anders: Maßgeblich ist bei Kettenbeauftragungen der Wert der fremdvergebenen Aufträge, und dieser lag unter 275.000 Euro.
Praktisch rechnet sich das so: Vergibt ein Generalunternehmer für ein Bauwerk vier Nachunternehmerverträge über 90.000 Euro, 85.000 Euro, 60.000 Euro und 55.000 Euro, ergibt das 290.000 Euro. Damit liegt er über der Grenze von 275.000 Euro, und zwar auch dann, wenn kein einzelner Vertrag auch nur in die Nähe dieser Summe kommt.
Aktualisiert am 19. August 2026
Die Schilderung des Falls LSG Baden-Württemberg, L 6 U 3728/18, nennt jetzt vier Objekte eines klagenden Bauunternehmers (zuvor ein einzelnes Bauvorhaben von rund einer Million Euro, von dem der beklagte Betrieb rund 20.000 Euro weitervergeben habe). Nach der Pressemitteilung des Gerichts vom 5. September 2019 lag das Gesamtvolumen aller Subunternehmerverträge unter 275.000 Euro. Ergebnis des Urteils und Aussage dieses Abschnitts bleiben unverändert.
Wie kommt ein Unternehmer aus der Bürgenhaftung wieder heraus?
§ 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV lässt die Haftung entfallen, wenn der Unternehmer fehlendes eigenes Verschulden nachweist. Seit dem 1. Oktober 2009 füllen zwei Fallgruppen diesen Grundtatbestand aus: die Präqualifikation nach Absatz 3b Satz 2 und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Absatz 3f Satz 1. Das Bundessozialgericht nennt sie alternativ und gleichberechtigt.
Beide Formulierungen tragen dieselbe Zeitbedingung in sich. „Soweit und solange“ in Absatz 3b Satz 2 und „für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses“ in Absatz 3f Satz 1 meinen dasselbe: Der Nachweis wirkt für die Zeit, die er abdeckt, und keinen Tag länger. Wer ihn im März holt und im September gebraucht hätte, steht im September ohne da.
Wie eng dieses Paar gemeint ist, hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 24. September 2025 aus der Entstehungsgeschichte hergeleitet. Vor 2009 stand im Gesetz nur der offene Verschuldensmaßstab, und die Handhabung war uneinheitlich. Der Gesetzgeber führte deshalb Präqualifikation und Unbedenklichkeitsbescheinigung als die beiden tauglichen Nachweise ein. Weitere Formen der Entlastung sollten nach der vom Senat zitierten Gesetzesbegründung ausgeschlossen sein. Ob andere Papiere wie Bescheinigungen des Finanzamts oder einer Krankenkasse daneben tragen können, hat der Senat nicht entschieden; die Frage stellte sich in seinem Fall nicht mehr.
Die Präqualifikation misst sich dabei an einer bestimmten Fassung: § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV verweist auf die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019. Wer im Betrieb eine ältere Bestätigung abgeheftet hat, hat damit nicht zwingend das, worauf die Norm zeigt.
Eine Bescheinigung im Ordner belegt einen Monat. Die Haftung fragt nach allen.Dominik Lederer, BeKlaro
Aktualisiert am 26. August 2026
Die drei Quellenlinks zu § 28e und § 108b SGB IV sowie § 150 SGB VII zeigen jetzt auf gesetze-im-internet.de (zuvor dejure.org, dessen Abruf im Gate wiederholt mit HTTP 503 scheiterte). Gesetzestext und Inhalt unverändert.
Aktualisiert am 26. August 2026
Das Rechenbeispiel in HowTo-Schritt 1 ist noch einmal leicht umformuliert, Zahlen und Ergebnis unverändert.
Was unterscheidet die Bescheinigung der Krankenkasse von der der Berufsgenossenschaft?
Nach § 28e Abs. 3f Satz 2 SGB IV enthält die Bescheinigung der Einzugsstelle Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII hat der Nachunternehmer daneben eine qualifizierte Bescheinigung seines Unfallversicherungsträgers vorzulegen, die auch die eingetragenen Unternehmensteile und deren Lohnsummen ausweist.
Zwei Träger, zwei Papiere, zwei Fristen. Wer nur die Bescheinigung der Krankenkasse einsammelt, hat den Nachweis für die Unfallversicherungsbeiträge nicht geführt. Das fällt in der Regel erst auf, wenn die Berufsgenossenschaft einen Haftungsbescheid schickt.
Wichtig ist dabei, wen die Vorschrift anspricht. Die Pflicht, das qualifizierte Papier beizubringen, trifft nach dem Wortlaut des § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII den Nachunternehmer, nicht den Auftraggeber. Und seit dem 1. Januar 2024 läuft der Weg dorthin elektronisch: Nach § 108b Satz 1 SGB IV beantragen Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die von ihnen beauftragten Verleiher, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen mit einem einheitlichen Datensatz bei den betroffenen Einzugsstellen. Nach Satz 2 melden die Einzugsstellen sie unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück.
Genau hier liegt die Grenze unseres eigenen Verfahrens, und wir sagen sie lieber selbst: Die Bescheinigung bleibt beim Nachunternehmer, bis er sie herausgibt. Das System kann den fehlenden Monat sichtbar machen, an ihn erinnern und ihn dokumentieren. Anfordern muss der Nachunternehmer sie selbst, und ein Betrieb, der nicht liefert, liefert auch dann nicht, wenn wir ihn dreimal erinnern. Was wir leisten, ist die frühe Sichtbarkeit der Lücke, nicht ihr Verschwinden.
Aktualisiert am 9. September 2026
Schritt 3 der Anleitung nennt jetzt für jedes der beiden Papiere die eigene Grundlage (zuvor stand dort, der Nachunternehmer beantrage beide elektronisch nach dem Vierten Buch). Die Vorschrift über das elektronische Antragsverfahren, § 108b SGB IV, ist mit „Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen“ überschrieben und spricht allein diese an; Einzugsstelle ist nach § 28i SGB IV die Krankenkasse, nicht die Berufsgenossenschaft. Für deren qualifizierte Bescheinigung gilt das Siebte Buch, dessen Verweisung ins Vierte Buch das elektronische Verfahren nicht umfasst. Fließtext und Fragen und Antworten dieses Beitrags sagten es bereits so; der Nachweisweg und die Aussage des Schritts bleiben unverändert.
Muss der Auftraggeber die Lohnsummen in der Bescheinigung nachrechnen?
Nein. Nach dem Leitsatz des Bundessozialgerichts vom 24. September 2025 (B 2 U 14/23 R) hängt die Exkulpation des Hauptunternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht davon ab, dass er bei Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen darüber hinaus nachweist, eine inhaltliche Prüfung der darin enthaltenen Angaben vorgenommen zu haben.
Der Fall selbst ist alltäglich. Eine Unternehmerin des Baugewerbes beauftragte 2017 eine Nachunternehmerin mit Bauleistungen für zwei Bauvorhaben, deren Auftragswert jeweils deutlich über 275.000 Euro lag. Die Nachunternehmerin geriet in Verzug, ein Vorhaben blieb unfertig, die Verträge wurden gekündigt, danach folgte die Insolvenz. Der Unfallversicherungsträger nahm die Auftraggeberin für Beitragsrückstände des Jahres 2017 in Anspruch. Von insgesamt 33.590,49 Euro Rückstand forderte er zunächst 24.506,98 Euro; nach der Insolvenzquote blieben im Berufungsverfahren noch 20.675,80 Euro offen.
Sein Argument klang plausibel. In den vorgelegten Bescheinigungen standen Arbeitsentgelte von zunächst 131.701 Euro und später nur noch 82.614 Euro, während die Nachunternehmerin für 2017 am 31. Januar 2018 tatsächlich 472.329 Euro meldete. Solche Zahlen hätten der Auftraggeberin auffallen müssen, meinte der Träger, und er hatte diese Plausibilitätskontrolle als Bedingung auf seine eigenen Bescheinigungen gedruckt.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Trägers zurückgewiesen. Für den aufgedruckten Vorbehalt fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weshalb er nach den Entscheidungsgründen keine rechtliche Wirkung entfaltet. Der Senat nennt außerdem einen praktischen Grund: Die qualifizierte Bescheinigung zeichnet wegen des Umlageverfahrens in der Unfallversicherung nur ein rückwärts gewandtes Bild. Die maßgeblichen Meldungen sind nach § 165 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 99 SGB IV erst bis zum 16. Februar des Folgejahres zu erstellen. Eine verlässliche Kontrolle der laufenden Beitragszahlung ist damit faktisch nicht möglich.
Für die Praxis heißt das zweierlei. Die Prüfpflicht des Auftraggebers wird nicht größer, als das Gesetz sie beschreibt. Aber der Nachweis, den das Gesetz beschreibt, muss vollständig sein. Das Urteil entlastet den Betrieb bei der inhaltlichen Bewertung und verschärft damit die Bedeutung der Vollständigkeit.
Wer haftet, wenn mehrere Auftraggeber denselben Nachunternehmer beauftragt haben?
Mehrere Unternehmer, die für dieselbe Beitragsschuld eines Nachunternehmers einstehen, haften nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. September 2025 als Gesamtschuldner nach § 421 Satz 1 BGB. Eine Teilbürgschaft, begrenzt auf den Umfang der eigenen Beauftragung, sieht die gesetzliche Regelung nach den Ausführungen des Senats nicht vor.
Das ist die unbequeme Hälfte derselben Entscheidung. Sind mehrere selbstschuldnerische Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit vorhanden, haften sie gemeinsam, auch wenn keiner von ihnen vom anderen weiß. Wer zwanzig Prozent der Arbeit an den betroffenen Nachunternehmer gegeben hat, kann deshalb nicht darauf zeigen und zwanzig Prozent der Schuld anbieten.
Es gibt allerdings eine Bremse, und sie hat den Bescheid in diesem Verfahren zusätzlich zu Fall gebracht. Wen der Träger unter mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch nimmt, ist eine Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 SGB I. Ihre Gründe müssen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X aus der Begründung des Bescheids erkennbar sein. Ein bloßer rechnerischer Abzug unter der Zeile „Haftungsanteil Anderer“ genügt dafür nach dem Urteil weder in der Form noch in der Sache.
Aktualisiert am 26. August 2026
Drei HowTo-Schritte (Rechenbeispiel, Nachweisweg, Fristenreihe) sind jetzt anders formuliert als die entsprechenden Fließtext-Stellen (zuvor wortgleiche Wiederholung). Inhaltlich unverändert.
Warum entsteht die Lücke meist mitten im Auftrag?
Der Nachweis nach § 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV gilt für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses, nicht für einen Stichtag. Eine Bescheinigung, die bei Auftragsbeginn eingeholt wurde, deckt spätere Monate nicht ab. Läuft ein Auftrag vom 1. März bis zum 31. August, sind das sechs Monate, und ein einziger fehlender Monat unterbricht die Kette für den gesamten Zeitraum.
Diese Zeitbedingung steht seit dem 1. Juli 2020 ausdrücklich im Gesetz. Erst das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 hat die Wörter „lückenlosen“ und „für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses“ in die Vorschrift eingefügt. Der Gesetzgeber sah darin nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts eine rein redaktionelle Ergänzung, also keine neue Anforderung, sondern die ausgeschriebene Fassung dessen, was vorher schon gemeint war.
Der Ablauf im Betrieb erklärt es besser als jede Norm. Vor dem ersten Einsatztag ist die Aufmerksamkeit hoch, der Ordner wird angelegt, die Papiere kommen. Dann läuft die Baustelle. Nachträge, Wetter, Krankmeldungen, ein Wechsel in der Bauleitung. Im Juli fragt niemand nach der Bescheinigung für den Juni, weil im Juli niemand an den Juni denkt.
Fünf von sechs belegten Monaten sind kein Nachweis, sondern eine Lücke mit Anlauf. Und sie fällt nicht bei der Abnahme auf, sondern erst, wenn ein Träger Jahre später einen Beitragsrückstand des Nachunternehmers feststellt und in der Auftragskette nach oben geht. Bis dahin ist der Nachunternehmer oft nicht mehr erreichbar. Übrig bleibt der Betrieb, der beauftragt hat.
Deshalb ist der Zeitpunkt der Prüfung die eigentliche Stellschraube. Nicht die Sorgfalt bei der ersten Prüfung, sondern die Regelmäßigkeit der folgenden entscheidet, ob die Reihe am Ende hält.
Aktualisiert am 9. September 2026
Das Urteil vom 24. September 2025, Aktenzeichen B 2 U 14/23 R, steht jetzt mit Leitsatz, Verfahrensgang und Beträgen aus dem Volltext (zuvor nach einer Verbandsbesprechung vom 10. November 2025 wiedergegeben). Der Abschnitt über die Wege aus der Haftung führt Präqualifikation und Unbedenklichkeitsbescheinigung als die beiden Fallgruppen, die den Grundtatbestand des § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV ausfüllen (zuvor stand daneben ein allgemeiner dritter Weg über Absatz 3b Satz 1). Hinzugekommen sind ein Abschnitt zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Auftraggeber sowie das Datum, an dem die Zeitbedingung in § 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV ihren heutigen Wortlaut bekam. Der Querverweis führt zum Beitrag über die Berechnung des Grenzwerts (zuvor zur Haftung für die nicht abgeführte Bauabzugsteuer). Titel, Aufbau und Kernaussage bleiben unverändert.