Ein Fliesenbetrieb mit elf Leuten arbeitet im dritten Jahr für denselben Generalunternehmer. Die Abdichtung in den Bädern gibt er an einen kleinen Betrieb aus dem Nachbarort weiter, Estrich, Trockenbauwände und Natursteintreppen an drei weitere Betriebe, alle mit monatlichen Abschlägen. Bei der Baubesprechung fragt die neue Kollegin aus dem Büro, wer bei diesen vier Betrieben eigentlich die Freistellungsbescheinigungen prüft. Der Bauleiter winkt ab: „Bauabzugsteuer? Das macht der Generalunternehmer. Wir sind doch selbst nur Nachunternehmer.“ (Das Beispiel ist zur Veranschaulichung gebildet, es beschreibt keinen realen Fall.)

Der Satz klingt vernünftig. Er stimmt nur für die halbe Kette. Nach oben ist der Fliesenbetrieb Nachunternehmer. Nach unten ist er Auftraggeber, und für diese Richtung kennt das Gesetz keine Ausnahme wegen der eigenen Stellung.

Muss ein Nachunternehmer Bauabzugsteuer einbehalten, wenn er selbst Arbeiten weitergibt?

Ja. Ein Nachunternehmer, der Bauleistungen an einen eigenen Nachunternehmer vergibt, ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG Leistungsempfänger und muss 15 Prozent einbehalten, soweit § 48 Abs. 2 EStG keine Ausnahme gibt. Für diese Rolle zählt, dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist. Seine Stellung als Nachunternehmer eines Generalunternehmers ändert daran nichts.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG (Wortlaut)

„Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.“

Im Wortlaut steht kein Wort über Generalunternehmer, Bauherren oder Kettenglieder. Wer als Unternehmer eine Bauleistung bestellt, ist Leistungsempfänger. Punkt.

Die Finanzverwaltung sieht das für den Generalunternehmer ausdrücklich so. Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 beschreibt ihn als Leistenden gegenüber seinem Auftraggeber und hält dann fest: „Im Verhältnis zu den Subunternehmern handelt es sich indessen bei dem Generalunternehmer um einen Leistungsempfänger, der als Unternehmer zum Steuerabzug verpflichtet ist.“ Die Randnummer spricht vom Generalunternehmer. Für den Fliesenbetrieb eine Stufe tiefer trägt schon § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Pflicht, ohne Umweg über das BMF-Schreiben.

Welche zwei Prüfungen fallen bei einem Betrieb in der Mitte der Kette an?

Ein Betrieb in der Mitte der Nachunternehmerkette prüft in zwei Richtungen. Nach oben muss seine eigene Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber im Zeitpunkt jeder Zahlung gültig vorliegen, sonst behält dieser 15 Prozent ein. Nach unten muss er vor jeder eigenen Zahlung an einen Nachunternehmer dessen Bescheinigung oder die Jahresgrenzen des § 48 Abs. 2 EStG prüfen.

Beide Prüfungen hängen am selben Absatz. § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG lässt den Abzug entfallen, wenn der Leistende „eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung“ vorlegt. Oder wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 15.000 Euro liegt, sofern der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt, und in allen übrigen Fällen nicht über 5.000 Euro. Ein Bauhandwerksbetrieb fällt praktisch immer unter die zweite Nummer.

Der Unterschied liegt in der Zuständigkeit. Die Bescheinigung nach oben beantragt der Betrieb bei seinem eigenen Finanzamt, § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG. Ob sie beim Generalunternehmer liegt, entscheidet dessen Ablauf. Die Prüfung nach unten liegt dagegen ganz im eigenen Haus. Niemand sonst in der Kette macht sie.

Was kostet es, wenn die eigene Freistellungsbescheinigung beim Auftraggeber fehlt?

Fehlt die eigene Freistellungsbescheinigung am Zahltag, behält der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung ein. Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einer Abschlagsrechnung über 40.000 Euro netto sind das 47.600 Euro Gegenleistung und 7.140 Euro Abzug, die zunächst auf dem eigenen Konto fehlen.

Die Umsatzsteuer zählt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2019 (I R 46/17) auch dann mit, wenn der Auftraggeber sie nach § 13b UStG selbst schuldet. Stellt der Fliesenbetrieb die Rechnung über 40.000 Euro ohne Umsatzsteuer, überweist der Generalunternehmer nach dem Abzug 32.860 Euro. Die Löhne der Kolonne kosten trotzdem den vollen Betrag.

Verloren sind die 7.140 Euro nicht. Sie gehen an das Finanzamt des Fliesenbetriebs, für seine Rechnung. Wie sie zurückkommen, regelt § 48c EStG, und dort steht eine Besonderheit, die nur Betriebe in der Mitte der Kette betrifft.

Wie rechnet das Finanzamt den Einbehalt bei einem Betrieb an, der selbst Abzugsbeträge abführt?

Das Finanzamt rechnet den Einbehalt nach § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG in vier Stufen an: Lohnsteuer, Vorauszahlungen, Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Leistungsjahres und zuletzt die Abzugsbeträge, die der Betrieb selbst nach §§ 48, 48a EStG anmelden und abführen muss. Angerechnet wird nur, soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist.

Die vierte Stufe greift nur bei Betrieben, die selbst als Leistungsempfänger Bauabzugsteuer anmelden und abführen müssen, typischerweise weil sie Teile ihrer Aufträge weitergeben. Wer eigene Abzugsbeträge schuldet, kann den gegen ihn einbehaltenen Betrag dort angerechnet bekommen. Die Reihenfolge ist aber fest. Ein Betrieb mit Beschäftigten sieht seine 7.140 Euro zuerst auf der angemeldeten Lohnsteuer wieder, nicht auf der Bauabzugsteuer.

Zwei Grenzen gehören daneben. Nach Rn. 86 des BMF-Schreibens sind Anrechnungen auf Lohnsteuer und auf eigene Abzugsbeträge nur bis zur Veranlagung des Jahres möglich, in dem die Bauleistung erbracht wurde. Und nach § 48c Abs. 3 EStG kann das Finanzamt die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Betrag nicht abgeführt wurde und Anlass zur Annahme eines Missbrauchs besteht.

Die Anrechnung nimmt nach Rn. 86 das Finanzamt vor, nicht der Betrieb. Die eigene Anmeldung nach § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG für Zahlungen an die eigenen Nachunternehmer ist davon getrennt und läuft mit eigener Frist. Wer verstehen will, wie die Anrechnung nach § 48c EStG Stufe für Stufe abläuft, findet die vier Posten dort einzeln. Eine Erstattung nach § 48c Abs. 2 EStG setzt voraus, dass der Betrieb keine Lohnsteueranmeldungen abgeben muss und keine Veranlagung in Betracht kommt, oder dass er glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen.

Wie prüft der Betrieb seine eigenen Nachunternehmer vor der Zahlung?

Vor jeder Zahlung an einen eigenen Nachunternehmer prüft der Betrieb dessen Freistellungsbescheinigung. Fehlt sie und übersteigt die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro, bei ausschließlich nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Umsätzen des Betriebs 15.000 Euro, behält er 15 Prozent ein, meldet bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats an und führt ab.

Für die Gültigkeit gibt es eine amtliche Auskunft. Nach § 48b Abs. 6 Satz 2 EStG erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Leistungsempfänger auf elektronische Abfrage Auskunft über die gespeicherten Bescheinigungen. Diese Abfrage steht dem Fliesenbetrieb gegenüber seinem Abdichter offen, weil er insoweit Leistungsempfänger ist.

Bei der Jahresgrenze zählt die Summe, nicht der einzelne Auftrag. § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG rechnet die Bauleistungen für denselben Leistungsempfänger zusammen. Zwei kleine Aufträge mit 2.100 Euro und 2.600 Euro Gegenleistung ergeben 4.700 Euro und bleiben unter 5.000 Euro. Kommt im Herbst ein dritter über 900 Euro dazu, stehen 5.600 Euro im Jahr, und die Grenze ist überschritten.

Ein größerer Fall zur Größenordnung: Die Abdichtung eines Bauabschnitts kostet 18.000 Euro netto. Mit Umsatzsteuer sind das 21.420 Euro Gegenleistung, ohne gültige Bescheinigung behält der Fliesenbetrieb 3.213 Euro ein. Zahlt er am 14. Oktober 2026, muss die Anmeldung bis zum 10. November 2026 übermittelt sein, und am selben Tag ist der Betrag nach § 48a Abs. 1 Satz 3 EStG fällig. Danach rechnet er nach § 48a Abs. 2 EStG mit dem Abdichter ab: Name und Anschrift, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag, Höhe des Abzugs und das Finanzamt der Anmeldung.

Wer haftet, wenn der Betrieb an seinen Nachunternehmer ohne Abzug zahlt?

Der Betrieb selbst haftet. Nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Das gilt für jede Zahlung, bei der § 48 Abs. 2 EStG keine Ausnahme vom Abzug gab. Entlastet ist er nach Satz 2 nur, wenn ihm am Zahltag eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.

Satz 3 schränkt das Vertrauen ein: Es fehlt insbesondere, wenn die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde und dem Betrieb das bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den Haftungsbescheid erlässt nach Satz 4 das Finanzamt des Nachunternehmers. Der Bundesfinanzhof hat die Haftung in I R 46/17 als grundsätzlich verschuldensunabhängig eingeordnet.

Die Haftung trifft den Betrieb in der Mitte nicht schwächer als den Generalunternehmer ganz oben. Dass der eigene Auftraggeber sauber prüft, schützt nicht vor der eigenen Haftung nach unten. Das sind zwei Rechtsverhältnisse mit zwei Leistungsempfängern. Ob bei den Zahlungen an die eigenen Nachunternehmer ähnliche Lücken bestehen, lässt sich mit dem kostenlosen Haftungscheck in sieben Schritten selbst prüfen.

Wann reicht in der Mitte der Kette eine einfache Liste?

Eine einfache Liste reicht, wenn der Betrieb nur selten weitervergibt und die Gegenleistung je eigenem Nachunternehmer im Kalenderjahr voraussichtlich unter 5.000 Euro bleibt. Dann entfällt der Abzug nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Wer regelmäßig größere Teilleistungen weitergibt, braucht vor jeder Zahlung einen aktuellen Stand je Nachunternehmer.

Das ist keine Werbeaussage, sondern Rechenweg. Ein Betrieb, der zweimal im Jahr einen Kleinauftrag nach außen gibt, führt das sauber auf einem Blatt. Beim Fliesenbetrieb aus dem Beispiel, mit vier eigenen Nachunternehmern und monatlichen Abschlägen, sind es dagegen achtundvierzig Zahltage im Jahr, an denen jemand das Enddatum gegen das Überweisungsdatum halten muss.

BeKlaro setzt nach unten an. Das System fordert die Nachweise der eigenen Nachunternehmer an, liest die Geltungsdauer aus und zeigt vor einer Freigabe, ob gezahlt werden kann oder einzubehalten ist; Zweifelsfälle kontrolliert unser Team. Die Grenze liegt in der anderen Richtung: BeKlaro nimmt Ihnen nicht ab, die eigene Bescheinigung beim Generalunternehmer vorzulegen, und ob sie dort am Zahltag vorliegt, entscheidet sich in dessen Ablauf. Anmeldung, Abführung und Anrechnung bleiben beim Betrieb und seinem Steuerberater. Die Darstellung ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

In der Mitte der Kette prüft ein Betrieb zweimal: ob der eigene Nachweis oben ankommt und ob der fremde Nachweis unten noch gilt.Dominik Lederer, BeKlaro

Der Bauleiter aus dem Beispiel hatte für die halbe Kette recht. Die andere Hälfte steht im Büro des Fliesenbetriebs, und dort entscheidet sich, ob die 3.213 Euro für die Abdichtung beim Finanzamt des Abdichters ankommen oder später als Haftungsbescheid zurückkehren.

Aktualisiert am 10. Oktober 2026

Die Kurzfassung nennt jetzt zuerst den Betrag für die Zahlung an einen eigenen Nachunternehmer, 3.213 Euro bei 18.000 Euro netto (zuvor nur den Einbehalt durch den Auftraggeber). Das Beispiel zeigt jetzt einen Fliesenbetrieb mit vier eigenen Nachunternehmern (zuvor einen). Der Abschnitt zur Haftung verweist jetzt auf den kostenlosen Haftungscheck. Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.