Wer schuldet die Bauabzugsteuer, und wer zahlt sie nur ein?

Schuldner der Bauabzugsteuer ist der Nachunternehmer. Der Auftraggeber behält sie nur ein und führt sie nach § 48a Abs. 1 Satz 3 EStG für Rechnung des Nachunternehmers an dessen Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof nennt das eine Entrichtungsschuld. Die 15 Prozent sind damit fremdes Geld, nicht einbehaltener Werklohn des Auftraggebers.

Auf der Baustelle klingt das anders. Da heißt es, man habe 15 Prozent von der Rechnung abgezogen, und zwei Wochen später fragt der Nachunternehmer, wann er den Rest bekommt. Die Antwort ist unbequem: nie vom Auftraggeber.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet den Leistungsempfänger, von der Gegenleistung 15 Prozent für Rechnung des Leistenden einzubehalten. Was Gegenleistung ist, steht in § 48 Abs. 3 EStG: das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einer Rechnung über 40.000 Euro netto und 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 47.600 Euro Gegenleistung, davon 7.140 Euro Steuerabzug. Auf das Konto des Nachunternehmers gehen 40.460 Euro.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rollenverteilung im Urteil vom 7. November 2019 (I R 46/17) ausgesprochen: Es handele sich um eine Entrichtungsschuld im Sinne des § 43 Satz 2 AO, Schuldner der Bauabzugsteuer sei der Leistende. Der Auftraggeber zahlt also eine fremde Steuer ein. Was daraus wird, regelt § 48c EStG, und zwar im Verfahren des Nachunternehmers.

Was muss der Auftraggeber dem Nachunternehmer nach dem Einbehalt aushändigen?

§ 48a Abs. 2 EStG verlangt vom Auftraggeber eine Abrechnung mit dem Nachunternehmer über den Steuerabzug. Sie nennt vier Punkte: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, die Höhe des Steuerabzugs sowie das Finanzamt, bei dem angemeldet worden ist.

§ 48a Abs. 2 EStG

„Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe 1. des Namens und der Anschrift des Leistenden, 2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags, 3. der Höhe des Steuerabzugs und 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, über den Steuerabzug abzurechnen.“

Die vierte Nummer ist die wichtigste und wird am häufigsten vergessen. Ohne sie weiß der Nachunternehmer nicht, wo sein Geld liegt. Die zweite Nummer trägt drei Angaben auf einmal, und der Zahlungstag ist darunter der entscheidende, weil sich nach ihm der Anmeldungszeitraum richtet.

Eine Form schreibt die Vorschrift nicht vor, eine Frist ebenfalls nicht. Das klingt entspannt und ist es nicht. Solange die Abrechnung fehlt, kann der Nachunternehmer weder anrechnen noch beantragen, und der Streit darüber landet auf dem Schreibtisch des Auftraggebers.

Worauf wird der einbehaltene Betrag beim Nachunternehmer angerechnet?

Nach § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG wird der Abzugsbetrag nacheinander auf vier Posten angerechnet: zuerst die nach § 41a Abs. 1 EStG einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, dann die Vorauszahlungen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, dann diese Steuer selbst für den Zeitraum der Leistung, zuletzt eigene Abzugsbeträge nach §§ 48, 48a EStG. Die Reihenfolge ist zwingend, nicht wählbar.

Das Wort „nacheinander“ ist kein Füllwort. Die Reihenfolge steht fest, der Nachunternehmer kann sich den Posten nicht aussuchen. Für die zweite Stufe kommen nach § 48c Abs. 1 Satz 2 EStG nur Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums in Betracht, in dem die Leistung erbracht worden ist. Satz 3 zieht dort eine harte Grenze: Die Anrechnung auf Vorauszahlungen darf nicht zu einer Erstattung führen.

§ 48c Abs. 1 Satz 1 EStG

„Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet“.

Das erste Wort dieses Satzes ist für den Auftraggeber das wichtigste. Angerechnet wird nur, soweit einbehalten und angemeldet wurde. Vom Abführen ist in dieser Voraussetzung nicht die Rede, es taucht erst in Absatz 3 auf. Wer einbehält und die Anmeldung schuldig bleibt, hält deshalb nicht nur sein eigenes Verfahren offen, sondern auch das seines Nachunternehmers.

Die 15 Prozent verschwinden nicht, sie wandern. Wer sie einbehält, entscheidet mit darüber, ob sein Nachunternehmer sie je wiedersieht.Dominik Lederer, BeKlaro

Wann zahlt das Finanzamt den Abzugsbetrag stattdessen aus?

§ 48c Abs. 2 EStG kennt zwei Wege in die Erstattung. Entweder ist der Nachunternehmer nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer kommt nicht in Betracht, oder er macht glaubhaft, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden.

Der Antrag läuft elektronisch. Nach § 48c Abs. 2 Satz 3 EStG ist er bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ein im März 2026 angemeldeter Betrag muss also bis zum 31. Dezember 2028 beantragt sein. Weitergehende Fristen aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben nach demselben Satz unberührt. Auf Antrag kann das Finanzamt nach Satz 4 zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten, dann läuft der Antrag nach Satz 5 über das amtlich vorgeschriebene Muster.

Zuständig ist nach § 48c Abs. 2 Satz 1 EStG das Finanzamt, das sich aus § 20a Abs. 1 AO ergibt. Diese Vorschrift weicht von den §§ 19 und 20 AO nur dann ab, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat. Bei einem inländischen Nachunternehmer verschiebt sie also nichts.

Warum dieser zweite Weg überhaupt existiert, hat der Bundesfinanzhof im selben Urteil vom 7. November 2019 (I R 46/17) begründet. Eine etwaige Steuerfreiheit sei erst im Erstattungsverfahren zu beachten und dort vom Leistenden glaubhaft zu machen; das Abzugsverfahren solle mit der Prüfung der Steuerpflicht nicht belastet werden. Für den Auftraggeber heißt das: Ob die Einkünfte des Nachunternehmers in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt nach Leitsatz 2 desselben Urteils für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle.

Kann das Finanzamt die Anrechnung verweigern?

Ja, aber nur unter zwei Bedingungen zugleich. Nach § 48c Abs. 3 EStG kann das Finanzamt die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen, und die Ablehnung steht im Ermessen.

Das Wort „kann“ ist hier keine Höflichkeit, sondern Ermessen. Und „soweit“ begrenzt die Ablehnung auf den nicht abgeführten Teil. Eine unterbliebene Abführung allein trägt die Ablehnung nicht, es braucht den Missbrauchsverdacht daneben. Für den Nachunternehmer ist das die unangenehmste Stelle der ganzen Kette: Ob abgeführt wurde, liegt nicht in seiner Hand.

Eine zweite Zahlenprobe zeigt, um welche Beträge es im Alltag geht. Aus einer Abschlagsrechnung über 24.000 Euro netto werden bei 19 Prozent Umsatzsteuer 28.560 Euro Gegenleistung und 4.284 Euro Steuerabzug. Dieser Betrag steht nach der Anmeldung im Verfahren des Nachunternehmers, nicht mehr im eigenen.

Welche Folgen hat es für den Auftraggeber, wenn die Anmeldung ausbleibt?

Ohne Anmeldung fehlt dem Nachunternehmer die Grundlage der Anrechnung, denn § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG rechnet nur an, soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist. Für den Auftraggeber kommt § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG hinzu: Er haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.

Diese Haftung steht nie allein. § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG nimmt den Leistungsempfänger aus, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Satz 3 nennt einen Fall, in dem dieses Vertrauen ausdrücklich fehlt: Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wie dieser Tatbestand im Einzelnen greift, steht in unserem Beitrag zur Haftung des Leistungsempfängers für die nicht abgeführte Bauabzugsteuer.

Ein zweiter Unterschied lohnt den Blick, weil er gern übersehen wird. Für die Anrechnung beim Nachunternehmer genügt es nach § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG, dass einbehalten und angemeldet wurde. Für die eigenen Schutzwirkungen verlangt § 48 Abs. 4 EStG mehr: Erst wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, bleiben § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sowie § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 EStG außen vor. Zwei Vorschriften, zwei Anforderungen, ein Termin.

Dazu die ehrliche Grenze unseres eigenen Verfahrens. Das System prüft Daten und Laufzeiten der Nachweise und meldet, wenn eine Bescheinigung vor dem nächsten Zahltag ausläuft; unser Team kontrolliert die Zweifelsfälle. Die Anmeldung beim Finanzamt und die Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG bleibt beim Betrieb. Wir erinnern an den Termin, wir melden nichts an.