Reicht bei vier Nachunternehmern eine Liste im Ordner?

Ja, eine Liste kann das tragen. Das Gesetz schreibt kein Verfahren vor, sondern ein Ergebnis: Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG entfällt der Abzug nur bei einer im Zeitpunkt der Gegenleistung gültigen Bescheinigung oder unterhalb der dort genannten Beträge. Wer wenige Zahltage im Jahr hat, hält das in einer Datei.

Das ist die ehrliche Antwort, und sie kostet uns Aufträge. Ein Betrieb mit vier festen Partnern, zwei laufenden Baustellen und einer Buchhaltung, die jede Zahlung selbst freigibt, braucht kein zusätzliches Verfahren. Wer ihm trotzdem eines verkauft, verkauft ihm Ruhe, die er längst hat.

Nirgends im Gesetz steht, wie die Überwachung auszusehen hat. Hat der Auftraggeber abgezogen, muss er nach § 48a Abs. 2 EStG mit dem Leistenden darüber abrechnen, unter Angabe von vier Punkten, darunter Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag. Eine Software nennt die Vorschrift nicht. Ein Blatt Papier erfüllt sie so gut wie eine Datenbank.

Interessant wird die Frage deshalb erst eine Ebene tiefer. Die Zahl vier beschreibt den Aufwand nämlich gar nicht. Sie beschreibt, wie viele Firmen im Adressbuch stehen.

Was zählt ein Betrieb, wenn er den Aufwand schätzt?

Nicht die Zahl der Nachunternehmer, sondern die Zahl der Zahltage. Jede einzelne Zahlung ist ein eigener Prüfzeitpunkt, weil § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG nur den enthaftet, dem die Bescheinigung im Zeitpunkt der Gegenleistung vorgelegen hat und der auf ihre Rechtmäßigkeit vertrauen konnte. Vier Namen können über dreißig Termine bedeuten.

Ein Beispiel, dessen Zahlen als Annahme gesetzt sind: Vier Nachunternehmer stellen über acht Monate je eine Abschlagsrechnung im Monat. Das ergibt 32 Zahltage im Jahr. An jedem dieser 32 Tage entscheidet sich die Abzugspflicht neu, weil jede Abschlagszahlung ein eigener Prüfzeitpunkt ist.

Die Betragsseite läuft daneben her. Liegt die Gegenleistung bei je 1.500 Euro im Monat, kommt jeder der vier Betriebe nach acht Monaten auf 12.000 Euro. Jeder einzelne liegt damit über 5.000 Euro, der Grenze aus § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die zweite Grenze derselben Vorschrift, 15.000 Euro nach Nr. 1, gilt nur für Leistungsempfänger, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen.

Wer mit Nettobeträgen rechnet, rechnet zu niedrig. Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer: Aus 1.300 Euro netto werden bei 19 Prozent 1.547 Euro Gegenleistung.

§ 48a Abs. 3 EStG

Satz 1 lautet: „Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.“ Satz 2 lautet: „Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.“ Satz 3 zieht die Grenze dieser Enthaftung: Auf die Bescheinigung darf insbesondere dann nicht vertraut werden, wenn sie durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und dies dem Leistungsempfänger bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Wann kippt die Liste?

Die Liste kippt an drei Stellen: wenn die Zahltage sich häufen, wenn ein Nachunternehmer mehrere Bescheinigungen mit verschiedenen Laufzeiten vorlegt, und wenn niemand im Betrieb namentlich für die Spalte zuständig ist. Keiner dieser drei Punkte hat etwas mit der Zahl vier zu tun.

Der zweite Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Eine Freistellungsbescheinigung trägt nach § 48b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG ihre Geltungsdauer, und nach Nr. 3 derselben Vorschrift ist auch der Umfang der Freistellung anzugeben, bei einer Beschränkung auf bestimmte Bauleistungen zusätzlich der Leistungsempfänger. Ein Betrieb kann deshalb zwei Papiere desselben Nachunternehmers im Ordner haben, von denen nur eines den aktuellen Auftrag deckt.

Der dritte Punkt ist kein Rechtsproblem. Eine Spalte mit Ablaufdaten meldet sich nicht von allein. Sie wartet darauf, dass jemand hinsieht, und an einem Tag, an dem drei Rechnungen freizugeben sind und der Kran steht, sieht niemand hin. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern die normale Reihenfolge, in der ein Bauleiter Dringlichkeiten abarbeitet.

Eine Liste ist kein schlechteres Verfahren. Sie ist ein Verfahren ohne Wecker.Dominik Lederer, BeKlaro

Was passiert, wenn eine Bescheinigung ohne Vorwarnung wegfällt?

Der Leistungsempfänger erfährt davon nicht zwingend. § 48b Abs. 4 EStG ordnet eine Mitteilung an die betroffenen Leistungsempfänger nur für den Fall an, dass eine Bescheinigung aufgehoben wird, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt. Für die allgemeine Bescheinigung nennt der Wortlaut keine solche Mitteilung.

Das Finanzamt kann widerrufen oder zurücknehmen, was es erteilt hat. Dass eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben werden kann, setzt § 48b Abs. 4 EStG selbst voraus. Wer allein auf das aufgedruckte Ende der Geltungsdauer schaut, sieht diesen Fall nie, weil das Papier im Ordner sich nicht ändert.

Dagegen steht die elektronische Abfrage. Nach § 48b Abs. 6 Satz 2 EStG erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die dort gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Darauf setzt unser Verfahren auf: Das System hält die Geltungsdauer gegen den nächsten Zahltag, und unser Team kontrolliert den Zweifelsfall, bevor eine Statusmeldung entsteht.

Hier liegt die Grenze, die wir nicht wegreden. Zwischen der letzten Abfrage und dem Moment, in dem das Geld herausgeht, bleibt ein Abstand. Eine Statusmeldung ersetzt keine Auskunft des Finanzamts, und sie kann nicht vorwegnehmen, was zwischen zwei Abfragen entschieden wurde. Was wir verkürzen, ist dieser Abstand. Was wir nicht verkaufen, ist seine Abwesenheit.

Welche Termine kommen aus der Sozialversicherung dazu?

Die Bürgenhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV gilt nach Abs. 3d ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro. Zum Ausräumen dieser Haftung lässt Absatz 3f lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses genügen, wahlweise anstelle der Präqualifikation nach Absatz 3b Satz 2.

Der formfreie Eigenbeleg ist damit nicht gemeint. § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV lässt die Haftung entfallen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Diesen Grundtatbestand füllen seit dem 1. Oktober 2009 zwei benannte Fallgruppen aus: die Präqualifikation nach Absatz 3b Satz 2 und die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Absatz 3f. Das Bundessozialgericht beschreibt sie im Urteil vom 24. September 2025, B 2 U 14/23 R, Rz. 23 als „die beiden konkreten Fallgruppen, in denen ein Verschulden ausgeschlossen ist“; sie „füllen den Grundtatbestand von § 28e Abs 3b Satz 1 SGB IV aus und stehen alternativ und gleichberechtigt nebeneinander“. Weitere Formen der Exkulpation sollten nach der Gesetzesbegründung, die der Senat in Rz. 22 wiedergibt, ausgeschlossen sein; entschieden hat er darüber nicht. Absatz 3f bleibt ein Wahlrecht des Unternehmers, nur heißt die Alternative dazu Präqualifikation und nicht eigener Beleg.

Das Wort „lückenlos“ steht im Gesetzestext, und es steht dort direkt neben „für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses“. Damit ist eine zweite Zeitachse beschrieben. Auf der Steuerseite zählt ein Stichtag, nämlich der Zahltag. Auf der Sozialversicherungsseite zählt eine Strecke ohne Loch.

Ob die Schwelle überhaupt erreicht ist, entscheidet sich nicht am Bauvolumen des Projekts. Nach dem Leitsatz des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2017, B 2 U 1/15 R, kommt es auf den Gesamtwert der Bauleistungen an, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an alle Nachunternehmen fremdvergeben hat. Ein Betrieb, der auf einem Millionenprojekt nur 40.000 Euro weitervergibt, bleibt unter 275.000 Euro.

Für die vier Nachunternehmer aus dem Beispiel bedeutet das eine klare Aufteilung. Die Steuerseite läuft bei jeder Zahlung mit, die Sozialversicherungsseite erst ab einer bestimmten Vergabesumme. Wer beides in dieselbe Spalte schreibt, prüft an der einen Stelle zu viel und an der anderen zu spät.

Aktualisiert am 15. September 2026

Der Weg aus der Bürgenhaftung führt hier jetzt über zwei benannte Fallgruppen (zuvor über einen formfreien Nachweis nach § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV). Das Bundessozialgericht ordnet Präqualifikation (Absatz 3b Satz 2) und Unbedenklichkeitsbescheinigung (Absatz 3f) dem Grundtatbestand des Satzes 1 zu und stellt beide gleichrangig nebeneinander (B 2 U 14/23 R, Rz. 22 f.). Dass Absatz 3f ein Wahlrecht bleibt, gilt unverändert; die Alternative dazu ist die Präqualifikation. Schwelle, Rechenweg und die zwei Zeitachsen des Abschnitts bleiben ebenfalls unverändert.