Wann muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer einbehalten?

Der Auftraggeber einer Bauleistung muss nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten, sobald er zahlt. Der Steuerabzug muss nach § 48 Abs. 2 EStG nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt.

Auf der Baustelle wird selten in einer Summe bezahlt. Erst eine Anzahlung, dann Abschläge nach Baufortschritt, am Ende die Schlussrechnung. In der Buchhaltung sieht das aus wie ein Vorgang mit mehreren Teilen. Steuerlich ist es das nicht.

§ 48 Abs. 2 EStG

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Das Gesetz nennt hier weder einen Auftrag noch ein Projekt. Es nennt einen Zeitpunkt, und zwar den der Gegenleistung. Was Gegenleistung ist, steht in § 48 Abs. 3 EStG: das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.

Zählt eine Abschlagszahlung schon als Gegenleistung?

Nach dem StAb-Bau-Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern, Stand April 2025, ist Gegenleistung jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden. Anzahlungen und Abschlagszahlungen sind deshalb in der Anmeldung des Anmeldungszeitraums zu erfassen, in dem sie erbracht wurden. Der Steuerabzug wartet nicht auf die Schlussrechnung, sondern hängt am einzelnen Zahlungsvorgang.

Das Merkblatt der Finanzverwaltung sagt es in einem Satz: Der Steuerabzugsbetrag ist nicht erst bei der Abrechnung über die Bauleistung vorzunehmen. Wer die erste Anzahlung überweist, hat damit bereits eine Gegenleistung erbracht.

Rechnen wir das an einem üblichen Auftrag durch. 120.000 Euro netto, vereinbart sind vier Abschläge zu je 30.000 Euro netto. Jede einzelne Rate ist eine Gegenleistung von 35.700 Euro, davon 15 Prozent sind 5.355 Euro Bauabzugsteuer. Über alle vier Raten summiert sich die Gegenleistung auf 142.800 Euro und der Einbehalt auf 21.420 Euro.

Zwei Richtungen regelt das Merkblatt gesondert. Wird die Gegenleistung nachträglich erhöht, ist nur der Differenzbetrag anzumelden, und zwar in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde. Wird sie gemindert, ist keine Berichtigung vorzunehmen.

Was passiert, wenn die Freistellungsbescheinigung zwischen zwei Raten abläuft?

Mit dem Ablauf lebt die Abzugspflicht für jede spätere Rate wieder auf. § 48 Abs. 2 EStG stellt auf die Gültigkeit im Zeitpunkt der Gegenleistung ab, nicht auf den Auftragsbeginn. Die dritte Rate an einen Nachunternehmer ohne gültige Bescheinigung unterliegt bei überschrittener Freigrenze dem Abzug, auch wenn die ersten beiden freigestellt waren.

Das ist der teure Fall, und er sieht im Betrieb nach gar nichts aus. Die Bescheinigung lag vor, sie wurde abgeheftet, der Ordner ist vollständig. Nur endete der Gültigkeitszeitraum im März, und die dritte Rate ging im Mai raus.

Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung nach dem Merkblatt der Finanzverwaltung mit einer Geltungsdauer von längstens drei Jahren ab Ausstellung und kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen. Auf dem Papier steht dieser Zeitraum ausdrücklich drin, § 48b Abs. 3 Nr. 2 EStG zählt ihn zu den Pflichtangaben. Gelesen wird er meist genau einmal.

Wer die Systematik dahinter über alle Nachweisarten hinweg sehen will, findet sie im Beitrag über Gültigkeit statt Ablage bei Nachunternehmer-Nachweisen.

Wie wirkt die Freigrenze von 5.000 Euro auf einen Ratenplan?

Die Freigrenze bezieht sich nach § 48 Abs. 2 EStG auf die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr, nicht auf die einzelne Rate. Zusammengerechnet werden nach dem StAb-Bau-Merkblatt die von einem Auftragnehmer für denselben Auftraggeber erbrachten und noch zu erbringenden Bauleistungen. Drei Abschläge über je 2.000 Euro netto ergeben 7.140 Euro Gegenleistung.

Hier verrechnen sich Betriebe regelmäßig zu ihren eigenen Ungunsten. Die einzelne Rate bleibt klein, der Jahresbetrag nicht. Drei Teilzahlungen zu 2.000 Euro netto sind zusammen 6.000 Euro netto, also 7.140 Euro Gegenleistung. Damit ist die Grenze von 5.000 Euro gerissen, obwohl keine einzelne Zahlung auch nur in ihre Nähe kommt.

Führt der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG aus, liegt die Grenze nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei 15.000 Euro. Das entscheidende Wort im Gesetz heißt voraussichtlich. Maßgeblich ist die Erwartung für das Kalenderjahr, nicht die Abrechnung am Jahresende.

Muss der Auftraggeber jede Rate einzeln anmelden?

Der Auftraggeber muss nach § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats anmelden, in dem er die Gegenleistung erbracht hat. Nach dem StAb-Bau-Merkblatt sind die im Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungen einzeln anzugeben. Der Abzugsbetrag ist am selben Tag fällig.

Adressat ist nicht das eigene Finanzamt. § 48a Abs. 1 Satz 3 EStG verlangt die Abführung an das für den Leistenden zuständige Finanzamt, und zwar für dessen Rechnung. Wer zwei Nachunternehmer aus zwei Finanzamtsbezirken bezahlt, hat zwei Adressaten und zwei Fälligkeiten.

Dazu kommt die Abrechnung mit dem Nachunternehmer. § 48a Abs. 2 EStG verlangt vier Angaben, darunter den Zahlungstag. Auch daran lässt sich ablesen, worauf das Verfahren zielt. Nicht auf den Vertrag, sondern auf den Tag, an dem Geld geflossen ist.

Wer haftet, wenn eine einzelne Rate ohne Abzug ausgezahlt wird?

Die Prüfung vor jeder Zahlung bleibt beim Auftraggeber. § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG lässt ihn für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haften. Satz 2 nimmt ihn nur heraus, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.

Auf ein Verschulden kommt es dabei nach dem Merkblatt der Finanzverwaltung nicht an. Es genügt, dass zu wenig abgeführt wurde. Den Haftungsbescheid erlässt nach § 48a Abs. 3 Satz 4 EStG das Finanzamt des Nachunternehmers.

Ein Ratenplan über vier Abschläge ist kein Auftrag mit einer Prüfung. Es sind vier Zahlungen mit vier Prüfungen.Dominik Lederer, BeKlaro

Ein Punkt gehört ehrlich dazu, und er steht selten in Verkaufsunterlagen. Wird eine allgemein erteilte Freistellungsbescheinigung aufgehoben, erfährt der Auftraggeber das nicht von Amts wegen. § 48b Abs. 4 EStG verlangt die Mitteilung an die betroffenen Leistungsempfänger nur dann, wenn die Bescheinigung nur für bestimmte Bauleistungen gilt.

Auch unser Verfahren hat eine Grenze. Das System führt Ratenpläne, Geltungsdauern und Fristen, unser Team sieht sich den Zweifelsfall an. Den Moment, in dem jemand eine Zahlung vorzieht oder außer der Reihe anweist, kennt es nicht. Die Entscheidung über die einzelne Auszahlung bleibt beim Betrieb. Wir sorgen dafür, dass sie nicht ohne aktuellen Prüfstand getroffen wird.