Welche Nachweise verlangen die Haftungsregeln vom Auftraggeber überhaupt?
Vorgeschrieben ist keines dieser Papiere. Drei Haftungsregime eröffnen unterschiedliche Wege: die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG erspart den Abzug der Bauabzugsteuer, lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 28e Abs. 3f SGB IV entlasten wahlweise bei den Sozialversicherungsbeiträgen, und zu diesem Weg gehört nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Unfallversicherungsträgers.
Diese Papiere haben eines gemeinsam. Sie liegen nebeneinander im selben Ordner, und sie sagen alle etwas über die Vergangenheit. Der Zahltag liegt in der Zukunft. Zwischen dem Tag, an dem eine Kopie eingeht, und dem Tag, an dem die nächste Abschlagszahlung freigegeben wird, liegen in einem laufenden Bauvorhaben leicht acht Monate.
Der vierte Weg steht in § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV. Statt einzelner Bescheinigungen kann der Auftraggeber Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit seines Nachunternehmers über eine Präqualifikation belegen, sofern diese den Eignungsanforderungen des § 6a VOB/A genügt. Das klingt nach der bequemen Lösung. In der Sache ist es die aufwendigste Prüfung von allen, sie sieht nur nicht danach aus.
Wer die vier Nachweise nebeneinanderlegt, sieht vier verschiedene Aussteller: das Finanzamt des Leistenden, die zuständigen Einzugsstellen, den Unfallversicherungsträger und die Präqualifizierungsstelle. Keiner dieser vier schuldet dem Auftraggeber eine Nachricht, wenn sich etwas ändert.
Was verlangt das Wort lückenlos in § 28e Abs. 3f SGB IV von der Ablage?
§ 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV lässt den Nachweis anstelle der Präqualifikation durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen zu, und zwar für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses. Das Gesetz verlangt damit keinen Beleg zu einem Stichtag, sondern eine geschlossene Kette über die gesamte Zusammenarbeit. Eine Lücke mitten in der Reihe entwertet auch die Papiere davor und danach.
Praktisch heißt das: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kein Dokument mit Ablaufdatum, sie ist ein Abschnitt auf einem Zeitstrahl. Wer im Januar eine vorlegt und im Juni die nächste, hat für die Monate dazwischen nichts in der Hand.
Der Inhalt ist schmal und in § 28e Abs. 3f Satz 2 SGB IV festgelegt: Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Mehr steht nicht darin. Für die Beiträge zur Unfallversicherung verlangt § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zusätzlich eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die insbesondere die dort eingetragenen Unternehmensteile und die zugehörigen Lohnsummen ausweist. Zwei Träger, zwei Papiere, zwei Ketten.
Wer diese Ketten führen will, stößt auf eine Eigenheit des Verfahrens. Nach § 108b Satz 1 SGB IV beantragt der Nachunternehmer die Unbedenklichkeitsbescheinigungen selbst und elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen. Nach Satz 2 melden die Einzugsstellen sie unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. Der Rückweg führt zum Nachunternehmer. Wie sich dieser Nachweis im Betrieb führen lässt, steht ausführlich in unserem Beitrag zur Bürgenhaftung und der lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Warum ist eine Präqualifikation kein Zertifikat mit Laufzeit?
Der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen stellt nach eigener Auskunft keine Zertifikate mit Laufzeiten aus. Gültig ist allein der aktuelle Eintrag im amtlichen Verzeichnis PQ-VOB, und abgelaufene Nachweise führen dort zum sofortigen Entzug der Präqualifizierung. Ein ausgedrucktes Blatt aus dem Vorjahr belegt in diesem Verfahren gar nichts.
Das Gesetz formuliert es genauso. § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV schließt ein Verschulden des Unternehmers aus, soweit und solange er die Präqualifikation nachweist. Zwei Wörter tragen die ganze Last: soweit und solange. Beides beschreibt einen Zustand, keinen Termin.
§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV
Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 erfüllt.
Auf derselben Seite des Vereins steht ein Hinweis, der die Sache noch einmal dreht. Weil die Aktualisierung von Freistellungsbescheinigung, qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft und Sozialkassennachweis Zeit braucht, können präqualifizierte Unternehmen noch bis zu zwei Wochen nach abgelaufener Gültigkeit dieser Bescheinigungen in der Liste verbleiben. In diesem Fall obliegt es nach der Fußnote des Vereins der Vergabestelle, sich vor der Zuschlagserteilung erneut anhand der PQ-Liste von der Vorlage gültiger Bescheinigungen zu überzeugen.
Zwei Wochen sind auf einer Baustelle ein Abschlag. Wer sich am Dritten des Monats auf einen Listeneintrag verlässt und am Fünften zahlt, kann formal sauber gehandelt haben und trotzdem eine abgelaufene Bescheinigung im Rücken haben. Das ist kein Mangel des Vereins, der die Nachlaufzeit offenlegt, statt sie zu verschweigen. Es ist der Beleg dafür, dass auch ein gepflegtes amtliches Verzeichnis der Wirklichkeit hinterherläuft.
Ein Ordner beweist, dass ein Papier einmal vorgelegen hat. Am Zahltag zählt, was in diesem Moment gilt, und das steht auf keinem der vier Nachweise.Dominik Lederer, BeKlaro
Welcher Nachweis entlastet bei der Mindestlohnhaftung nach § 14 AEntG?
Keiner. § 14 AEntG kennt weder einen Schwellenwert noch eine Bescheinigung, die aus der Haftung führt. Satz 1 lässt den Auftraggeber für das Mindestentgelt wie einen Bürgen haften, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, sofern er Unternehmer im Sinne der Norm ist; das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür eine besondere Verantwortungsbeziehung. Satz 2 begrenzt den Betrag auf das Nettoentgelt.
Das ist der unbequeme Teil dieses Beitrags. Die Sozialversicherung kennt die Schwelle von 275.000 Euro aus § 28e Abs. 3d SGB IV und zwei ausdrücklich benannte Wege aus der Haftung. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz kennt beides nicht. Für diesen Beitrag wurden beide Wortlaute nebeneinandergelegt: Präqualifikation und Unbedenklichkeitsbescheinigung als Entlastung stehen ausschließlich im Sozialrecht.
Für den Auftraggeber heißt das, dass es bei der Mindestlohnhaftung kein Papier gibt, das er einholen und ablegen könnte. Was bleibt, ist die Auswahl des Nachunternehmers und die nüchterne Frage, ob dessen Betrieb die vereinbarten Löhne aus dem Auftragspreis überhaupt zahlen kann. Das ist eine kaufmännische Beurteilung und keine Ablage.
Wie unterscheidet sich eine Prüfung am Vertragstag von einer Prüfung am Zahltag?
Am Vertragstag steht fest, was ein Nachunternehmer vorgelegt hat. Am Zahltag steht fest, was davon noch gilt. Für die Bauabzugsteuer entscheidet die Gültigkeit im Zeitpunkt der Gegenleistung, für die Bürgenhaftung nach § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV entscheidet ein Zeitraum.
Ob diese Bürgenhaftung überhaupt greift, klärt vorher eine Zahl. Nach § 28e Abs. 3d SGB IV gilt Absatz 3a ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro. Ein Vorhaben mit vier fremdvergebenen Losen über 80.000, 95.000, 60.000 und 55.000 Euro kommt auf 290.000 Euro und liegt damit darüber.
Danach beginnt die eigentliche Arbeit, und die ist unspektakulär. § 28e Abs. 4 SGB IV zieht neben den Beiträgen auch die Säumniszuschläge und die Zinsen für gestundete Beiträge in die Haftung. Wer erst bei der Prüfung merkt, dass seine Kette Löcher hat, verhandelt über einen Zeitraum, den er im Nachhinein nicht mehr belegen kann.
Aktualisiert am 27. August 2026
Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV sind jetzt als Wahlweg beschrieben, den das Gesetz anstelle der Präqualifikation zulässt (zuvor als Nachweis, den die Bürgenhaftung verlangt); enthaftend wirkt nach § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV schon der Nachweis fehlenden Verschuldens, und die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG erspart den Abzug, statt ihn vorauszusetzen. Das Rechenbeispiel im vierten Schritt nennt jetzt seine Bemessungsgrundlage: 22.000 Euro netto je Abschlag ergeben 78.540 Euro Gegenleistung und 11.781 Euro Einbehalt (zuvor 66.000 Euro und 9.900 Euro ohne Angabe, ob netto oder brutto), denn § 48 Abs. 3 EStG rechnet die Steuer in die Bemessungsgrundlage hinein.
Zuletzt aktualisiert am 27. August 2026
Die Schwelle des § 28e Abs. 3d SGB IV steht im vierten Abschnitt jetzt als „ab einem geschätzten Gesamtwert von 275.000 Euro“ (zuvor „erst oberhalb“); der Wortlaut erfasst den Gesamtwert von genau 275.000 Euro mit. Die zweite Sicht in die PQ-Liste ist jetzt als Obliegenheit der Vergabestelle vor der Zuschlagserteilung beschrieben (zuvor als Anweisung des Vereins, vor der Zahlung nachzusehen); der Blick vor der Zahlung bleibt als Empfehlung dieses Beitrags stehen. Die Haftung nach § 14 AEntG trifft jetzt den Auftraggeber, sofern er Unternehmer im Sinne der Norm ist (zuvor unbedingt formuliert): Das Bundesarbeitsgericht legt den Begriff einschränkend aus und verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung (16.10.2019, 5 AZR 241/18).
Wie wird aus vier Ablaufdaten ein geführter Zeitraum?
Belastbar wird die Ablage erst, wenn jeder Nachweis als Zeitraum geführt wird und jede Zahlung einen eigenen, datierten Prüfstand bekommt. Bei BeKlaro führt das System die Fristen je Nachunternehmer und meldet den bevorstehenden Ablauf, solange die nächste Zahlung noch aufhaltbar ist. Der Nachweis darüber entsteht dabei von selbst.
Die Grenze dieses Verfahrens liegt dort, wo die Nachweise entstehen, und sie ist keine Kleinigkeit. Nach § 108b Satz 2 SGB IV geht die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den antragstellenden Unternehmer zurück, also an den Nachunternehmer. Ein System kann den Termin setzen, an die Anforderung erinnern und das Eingegangene mit Datum ablegen. Es nimmt Ihnen nicht ab, das Papier beim Nachunternehmer anzufordern, und zwingen kann es ihn erst recht nicht.
Der zweite Punkt gehört genauso dazu. Die zwei Wochen Nachlauf im amtlichen Verzeichnis sind kein Fehler des Registers, sondern eine offengelegte Eigenschaft. Wegorganisieren lässt sich das von außen nicht. Organisieren lässt sich die zweite Prüfung. Der Verein benennt sie als Obliegenheit der Vergabestelle vor der Zuschlagserteilung; wer über Monate Abschläge zahlt, legt sie sinnvollerweise vor jede einzelne Zahlung.
Und der dritte: Bei der Haftung aus § 14 AEntG hilft die beste Fristenführung nicht. Dort gibt es nichts einzuholen. Bleibt ein Fall unklar, kontrolliert unser Team ihn, bevor eine Statusmeldung entsteht. Was das Verfahren nicht leisten kann, sagen wir vorher, statt eine Vollständigkeit zu behaupten, die die Normen selbst nicht hergeben.