Freitagmittag, Baucontainer. Im Postfach des Bauleiters liegt ein Schreiben einer Factoring-Bank: Die Forderungen des Trockenbauers aus dem laufenden Auftrag seien abgetreten, Zahlungen ab sofort nur noch auf ihr Konto. Zehn Tage später kommt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Baustofflieferanten, wieder gegen denselben Trockenbauer. Im Büro fällt der Satz, den man in dieser Lage oft hört: „Das ist jetzt Sache des Anwalts. Mit der Bauabzugsteuer hat das nichts zu tun.“ (Das Beispiel ist zur Veranschaulichung gebildet, es beschreibt keinen realen Fall.)

Der erste Teil stimmt. Wem gezahlt werden darf und welche Zahlung später angefochten werden kann, gehört auf den Tisch eines Anwalts. Der zweite Teil stimmt nicht. Die Prüfung vor der Zahlung bleibt beim Betrieb, und sie bekommt in dieser Lage zusätzliche Schritte.

Ändert eine Abtretung an die Bank etwas an der Bauabzugsteuer?

Am Maßstab ändert eine Abtretung nichts. Nach Rn. 43 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 kommt es auf die Zahlung an die Bank an, nicht auf den Tag der Abtretung. Liegt dann keine gültige Freistellungsbescheinigung des Nachunternehmers vor, behält der Auftraggeber 15 Prozent ein, auch wenn die Bank den vollen Betrag verlangt.

Das Gesetz knüpft die Befreiung an zwei Dinge: an die Bescheinigung des Leistenden und an den Zeitpunkt der Gegenleistung. Wer das Geld bekommt, spielt im Wortlaut keine Rolle.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG (Wortlaut)

„Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.“

Die Finanzverwaltung zieht daraus in Rn. 43 die Linie für Abtretung, echtes und unechtes Factoring und Forderungskauf. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem an den Dritten gezahlt wird.

BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022, Rn. 43 (Wortlaut, letzter Satz)

„Liegt bei Zahlung an den Dritten/Zessionar keine gültige Freistellungsbescheinigung des Leistenden vor, ist der Steuerabzug vorzunehmen, selbst wenn der Zahlungsempfänger hiervon keine Kenntnis hatte und die Gegenleistung in voller Höhe einfordert.“

Was das in Euro heißt, zeigt eine angenommene Abschlagsrechnung des Trockenbauers über 40.000 Euro netto. Mit Umsatzsteuer beträgt die Gegenleistung nach § 48 Abs. 3 EStG 47.600 Euro. Ohne gültige Bescheinigung gehen 7.140 Euro an das Finanzamt des Trockenbauers, und die Bank erhält 40.460 Euro. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, kein Fall aus der Praxis.

Ärger gibt es trotzdem. Die Bank hat eine Abtretung über den vollen Betrag in der Hand und wird voraussichtlich nachfragen. Die Antwort steht im Schreiben der Finanzverwaltung, und sie gehört schriftlich in die Akte.

Wie viel darf ein pfändender Gläubiger des Nachunternehmers verlangen?

Ist der Steuerabzug vorzunehmen, kann der Auftraggeber als Drittschuldner nach Rn. 44 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 geltend machen, dass die gepfändete Forderung nur in Höhe von 85 Prozent der Gegenleistung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob die 15 Prozent bei Wirksamwerden der Pfändung schon an das Finanzamt gezahlt waren.

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss setzt die Pflicht zum Steuerabzug nicht außer Kraft. Rn. 44 nennt sie ausdrücklich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die auch in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen ist.

Ein zweites Beispiel mit anderen Zahlen: Gepfändet wird eine offene Rechnung über 30.000 Euro netto. Die Gegenleistung beträgt 35.700 Euro, der Abzug ohne gültige Bescheinigung 5.355 Euro. Beim Gläubiger kommen höchstens 30.345 Euro an. Auch das ist ein Rechenbeispiel.

Ob die Pfändung selbst wirksam ist und in welcher Reihenfolge Bank und Lieferant bedient werden, beantwortet das Steuerrecht nicht. Das ist die Grenze dieses Artikels, und an dieser Stelle gehört ein Anwalt dazu.

Gilt die Freistellungsbescheinigung weiter, wenn der Nachunternehmer in Schwierigkeiten gerät?

Die Freistellungsbescheinigung gilt bis zu ihrem Enddatum, solange das Finanzamt sie nicht aufhebt. Nach Rn. 78 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 soll das Finanzamt sie widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, und das kann schon vor einem Insolvenzantrag der Fall sein. Ob und wann widerrufen wird, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Den Auftraggeber erreicht ein Widerruf nicht automatisch. § 48b Abs. 4 EStG verlangt eine Mitteilung an die betroffenen Leistungsempfänger nur, wenn die Bescheinigung für bestimmte Bauleistungen galt. Bei der üblichen Bescheinigung auf Zeit fehlt eine solche Pflicht im Gesetz.

Die Gegenseite steht in Rn. 77. Wird eine befristete, nicht auftragsbezogene Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, kommt eine Haftung des Leistungsempfängers nur in Betracht, wenn ihm das bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer den Nachunternehmer gerade mit Pfändungen kämpfen sieht, sollte sich auf diese Schranke nicht verlassen. Ob solche Signale schon grobe Fahrlässigkeit begründen, beantwortet Rn. 77 nicht. Eine Abfrage am Zahltag macht die Frage für diesen Tag überflüssig.

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger nach § 48b Abs. 6 Satz 2 EStG auf elektronische Abfrage Auskunft über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Die Frage, ob vor einer Zahlung die Gültigkeit überprüft werden sollte, beantwortet das Amt auf seiner Seite zur Bauabzugsteuer mit „Ja. Insbesondere aus Gründen der Haftung“. Wie Widerruf und Rücknahme im Einzelnen wirken, steht im Beitrag Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung.

Wer legt nach einem Insolvenzantrag die Freistellungsbescheinigung vor?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Rn. 32 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 einem Insolvenzverwalter, bei dem davon auszugehen ist, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt, grundsätzlich eine Freistellungsbescheinigung auszustellen. Bei Eigenverwaltung gilt das für Bauleistungen nach der Eröffnung entsprechend. Liegt am Zahltag keine gültige Bescheinigung vor, bleibt es beim Abzug.

Ein Insolvenzverfahren schließt die Bescheinigung also nicht grundsätzlich aus. Rn. 32 geht einen Schritt weiter: Auch einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO ist eine Bescheinigung auszustellen, wenn erkennbar ist, dass das Verfahren tatsächlich eröffnet wird und er seine steuerlichen Pflichten erfüllt. Unternehmer bleibt nach derselben Randnummer der Inhaber der Vermögensmasse.

Für die Baustelle heißt das: Ab dem Insolvenzantrag ist der Ansprechpartner für Nachweise oft ein anderer als der Chef des Nachunternehmers. Die Frage, wer die neue Bescheinigung schickt, gehört in das erste Gespräch mit dem Verwalter. Ob und an wen in dieser Phase überhaupt gezahlt werden darf, ist Insolvenzrecht und gehört zum Anwalt.

Wann haftet der Auftraggeber, wenn er trotzdem den vollen Betrag überweist?

Der Leistungsempfänger haftet nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Er haftet nach Satz 2 nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Satz 3 nimmt dieses Vertrauen bei unlauter erwirkten Bescheinigungen und Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit zurück.

Im Beispiel der Factoring-Bank wären das 7.140 Euro, wenn die 47.600 Euro ohne gültige Bescheinigung vollständig an die Bank fließen. Den Haftungsbescheid erlässt nach § 48a Abs. 3 Satz 4 EStG das für den Trockenbauer zuständige Finanzamt. Ob der Betrieb diese Summe später vom Trockenbauer oder von der Bank zurückholen kann, ist eine zivilrechtliche Frage, und in einer Insolvenz ist die Antwort selten erfreulich.

Das Geld geht an die Bank. Die Prüfung gilt weiter dem Betrieb, der gebaut hat.Dominik Lederer, BeKlaro

Was leistet BeKlaro, wenn ein Nachunternehmer wackelt, und was nicht?

BeKlaro zeigt vor jeder Freigabe, ob die eingereichte Freistellungsbescheinigung des Nachunternehmers nach ihrer Geltungsdauer noch trägt. Abtretungsanzeigen, Pfändungsbeschlüsse und Insolvenzanträge erreichen den Betrieb per Post und nicht das System. BeKlaro ersetzt keine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern und keine anwaltliche Beratung zur Insolvenz.

Das ist die ehrliche Grenze. Ein Widerruf durch das Finanzamt steht nicht auf dem Papier, das der Nachunternehmer einmal hochgeladen hat. Ein Enddatum dagegen schon, und genau das läuft in solchen Phasen gern still ab, weil der Nachunternehmer andere Sorgen hat als einen Folgeantrag.

Wo Schreiben Dritter bei der Bauleitung landen und die Buchhaltung zahlt, entsteht genau die Lücke, um die es hier geht. Unsere Meinung dazu ist klar: Wer in dieser Lage eine Regel einführt, sollte genau eine einführen: Kein Abschlag an einen Nachunternehmer mit offenem Schreiben eines Dritten ohne Abfrage am selben Tag.

Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Die Vergleichstabelle sagt in der Zeile zum Zeitpunkt der Prüfung jetzt, dass die Ampel das Enddatum zeigt und einen Widerruf nicht sieht (zuvor nur die Geltungsdauer mit Verweis auf Rn. 43). Der Aufruf zum Erstgespräch greift jetzt die Regel zur Abfrage am Zahltag auf (zuvor die Frage nach dem Enddatum). Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.