Was zählt für den Grenzwert der Nachunternehmerhaftung?
Für den Grenzwert zählt der Gesamtwert der Bauleistungen, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen für die Erstellung des vom Bauherrn beauftragten Bauwerks an alle seine Nachunternehmer weitervergeben hat. Das hat das Bundessozialgericht am 26. Oktober 2017 im Leitsatz zum Urteil B 2 U 1/15 R entschieden. Weder der Wert des Gesamtbauwerks noch der einzelne Nachunternehmerauftrag ist maßgeblich.
Der Gesetzeswortlaut legt zunächst etwas anderes nahe. Er spricht von allen für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen, und genau so hatten die Vorinstanzen ihn gelesen. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat diesen Bezug auf das Bauwerk auf seine eigentliche Funktion zurückgeführt: Er bestimmt, um welches Bauwerk es geht, und ein Bauwerk kann dabei auch aus mehreren Gebäuden bestehen. Wie hoch das Auftragsvolumen ausfällt, richtet sich danach nach den Fremdaufträgen des Betriebs, der haften soll.
§ 28e Abs. 3d SGB IV im Wortlaut
„Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.“
Auf den Verweis auf die Vergabeverordnung kommt es dem Senat an. Eine Schätzung wäre überflüssig, wenn nur der Wert des konkreten Auftrags an den einzelnen Nachunternehmer zählte, denn dieser Wert steht in der Regel fest. Geschätzt wird ein Volumen, kein Rechnungsbetrag. Und der Zweck der Wertgrenze zeigt in dieselbe Richtung: Nach der Gesetzesbegründung soll sie private Bauherren vor dem Haftungsrisiko schützen und kleinere Bauvorhaben sowie mittelständische Bau- und Handwerksbetriebe begünstigen.
Warum hat das Bundessozialgericht die Haftung des Rohbauunternehmers aufgehoben?
Das Bauunternehmen hatte den Rohbau größtenteils selbst errichtet und nur die Bodenplatte für knapp 20.000 Euro netto weitervergeben. Das Bundessozialgericht sah darin rund zwei Prozent des Rohbauwerts von etwa einer Million Euro und hob den Haftungsbescheid über 808,14 Euro auf, weil der damals geltende Grenzwert von 500.000 Euro nicht erreicht war.
Der Sachverhalt ist unspektakulär und deshalb lehrreich. Ein Bauunternehmen verpflichtete sich gegenüber der Bauherrin, an einem Gebäude im Gesamtwert von 3,6 Millionen Euro die Rohbauarbeiten für eine Vergütung von rund einer Million Euro zu erbringen. Einen einzigen Teil davon gab es aus der Hand, die Bodenplatte. Als die Berufsgenossenschaft bei diesem Nachunternehmer Beitragsrückstände feststellte, nahm sie den Auftraggeber in Anspruch. Das Landessozialgericht bestätigte das mit dem Argument, der Rohbauauftrag über eine Million Euro reiße die damalige Grenze von 500.000 Euro.
Das Bundessozialgericht hat den Bescheid aufgehoben. Wer einen Teil eines Bauwerks selbst baut und nur einen kleinen Rest fremdvergibt, ist eben kein Generalunternehmer. Ihn am Volumen des Gesamtauftrags zu messen, liefe dem Schutzzweck der Wertgrenze zuwider. Rechtsgrundlage war § 150 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB VII, über den die Regeln des § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend gelten.
Eine Frage hat der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen, aber eine andere, als es zunächst scheint: ob die Bauherrin selbst ein gewerbliches Bauunternehmen war. Offenbleiben durfte das gerade deshalb, weil ihr Auftragsvolumen an andere Bauunternehmen für die Haftung der allein in Anspruch genommenen Klägerin, die ihrerseits fremdvergeben hatte, keine Rolle spielt. Dass eine Berücksichtigung der vom Bauherrn erteilten Aufträge überhaupt in Betracht kommt, wenn dieser gewerblich baut und nicht bloß Letztbesteller ist, hält derselbe Absatz fest. Für den Betrieb, der selbst weitervergibt, bleibt es bei der eigenen Vergabesumme.
Der Grenzwert schützt den, der wenig aus der Hand gibt. Er schützt niemanden, der viel aus der Hand gibt und nicht mitzählt, an wen.Dominik Lederer, BeKlaro
Wann trifft der Grenzwert einen Generalunternehmer trotzdem?
Beim Generalunternehmer fällt der Wert des Bauwerks nach den Ausführungen des Senats typischerweise mit dem Wert der Fremdaufträge zusammen, weil er sämtliche Bauleistungen weitervergibt. Vier Nachunternehmeraufträge über 80.000 Euro, 70.000 Euro, 65.000 Euro und 62.000 Euro ergeben zusammen 277.000 Euro und liegen damit über der Schwelle von 275.000 Euro.
Für die Zielgruppe dieses Blogs ist das die unbequeme Hälfte der Entscheidung. Sie entlastet den Betrieb, der überwiegend eigene Leute auf der Baustelle hat. Sie entlastet den nicht, der Gewerke bündelt und durchreicht. Und sie stellt klar, dass es auf die Anzahl der Nachunternehmer nicht ankommt: Maßgeblich ist die Summe der Aufträge an Nachunternehmer, unabhängig davon, wie viele es sind. Fünf kleine Vergaben sind so gefährlich wie eine große.
Ist die Schwelle erreicht, führen zwei Wege aus der Haftung. Nach § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV ist ein Verschulden ausgeschlossen, soweit und solange der Unternehmer Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a VOB/A erfüllt. Nach § 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV kann er diesen Nachweis anstelle der Präqualifikation auch durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen führen, und zwar für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses. Für die Unfallversicherung verlangt § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zusätzlich, dass der Nachunternehmer eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Unfallversicherungsträgers vorlegt. Wer die Kette lieber von der anderen Seite betrachtet, findet in unserem Beitrag zum Durchgriff auf den Nachunternehmer des Nachunternehmers die Fortsetzung.
Wie lässt sich die eigene Fremdvergabe je Bauwerk nachhalten?
Nachhalten lässt sich die Fremdvergabe nur, wenn jeder Nachunternehmerauftrag dem Bauwerk zugeordnet wird, für das er vergeben wurde. Die Summe je Bauwerk entscheidet über den Grenzwert, die Gültigkeit der Nachweise entscheidet über die Enthaftung. Zwei getrennte Fragen, die im Betrieb an zwei verschiedenen Stellen liegen.
Hier gehört eine Grenze unseres eigenen Verfahrens hin: BeKlaro kennt die Nachweise Ihrer Nachunternehmer und deren Gültigkeitsfenster. Die Summe Ihrer Vergaben je Bauvorhaben kennt BeKlaro nicht, denn diese Zahl steht in Ihrer Auftrags- oder Baustellenverwaltung, nicht in den Dokumenten, die uns erreichen. Wer wissen will, ob er über der Schwelle liegt, muss diese Summe im eigenen Haus bilden.
Was BeKlaro übernimmt, ist die zweite Frage. Ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung noch den Zeitraum abdeckt, in dem gearbeitet und gezahlt wird, ist eine Verlaufsfrage, keine Ablagefrage. Das System prüft den Verlauf und meldet den bevorstehenden Ablauf, bevor die nächste Zahlung fällig wird. Bleibt ein Fall unklar, kontrolliert unser Team ihn persönlich, bevor eine Statusmeldung entsteht.
Aktualisiert am 7. September 2026
Der Absatz zur unentschiedenen Frage benennt jetzt die Zuordnung aus Randnummer 16 des Urteils (zuvor stand dort, der Senat habe die Hinzurechnung fremder Bauherrenaufträge zum eigenen Volumen offengelassen). Dahingestellt blieb tatsächlich nur der gewerbliche Charakter der Bauherrin, und zwar mit der Begründung, deren Vergaben an Dritte seien ohne Bedeutung für die Inanspruchnahme eines Bauunternehmens, das seinerseits Aufträge aus der Hand gegeben hat. Der früher daraus abgeleitete Hinweis auf eine Lücke für Betriebe nahe der Wertgrenze entfällt damit. Die erste Zeile der Vergleichstabelle nennt § 28e Abs. 3f SGB IV jetzt als Weg, den die Vorschrift eröffnet (zuvor: den sie verlangt). Leitsatz, Rechenweg, Zahlen und Aufbau des Beitrags bleiben unverändert.