Welche Sozialkasse ist für einen Gerüstbau-Betrieb zuständig?

Für Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks führt die SOKA GERÜSTBAU in Wiesbaden das Sozialkassenverfahren. Grundlage ist ein eigener Verfahrenstarifvertrag vom 27. Februar 2020 in der Fassung vom 25. September 2025, der nach seinem § 29 am 1. Mai 2026 in Kraft getreten ist.

Auf dem Bau ist das Wort Sozialkasse für viele gleichbedeutend mit der Kasse des Baugewerbes. Beim Gerüst stimmt das nicht. Das Gerüstbauer-Handwerk hat eine eigene Kasse, eigene Tarifverträge und einen eigenen Beitragssatz.

Wer zum Geltungsbereich gehört, steht in § 1 Abs. 2 Abschnitt I des Verfahrenstarifvertrags. Erfasst sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Ausdrücklich erfasst sind nach derselben Stelle auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder die Gerüstbaulogistik übernehmen, also Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial.

Der letzte Halbsatz überrascht die meisten Auftraggeber. Ein Betrieb muss nicht selbst auf die Baustelle fahren, um erfasst zu sein. Es genügt, dass er gewerblich Gerüstmaterial bereitstellt.

Die Abgrenzung nach oben regelt Abschnitt III derselben Vorschrift. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, ebenso das Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerk sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. Die beiden Verfahren stehen also nebeneinander und schließen einander aus. Wie der betriebliche Geltungsbereich im Baugewerbe selbst geprüft wird, steht im Beitrag zur Sozialkassen-Beitragspflicht des Nachunternehmers.

Warum landet der Beitrag des Gerüstbauers beim Auftraggeber?

§ 14 Satz 1 AEntG lässt den Auftraggeber für die Beiträge seines Nachunternehmers an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG wie einen Bürgen einstehen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Vorausgesetzt ist, dass der Auftraggeber Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist. Im Gerüstbau ist diese Einrichtung die SOKA GERÜSTBAU.

§ 1 Abs. 3 Baubetriebe-Verordnung

Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch 1. Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk), 2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.

Die Verweisungskette ist kurz, wird aber selten zu Ende gelesen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG öffnet die Erstreckung von Tarifverträgen für das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe im Sinne der Baubetriebe-Verordnung. In dieser Verordnung ist das Gerüstbauerhandwerk in § 1 Abs. 3 Nr. 1 eigens genannt, nicht im großen Katalog des Absatzes 2. Die Tarifverträge des Gerüstbauer-Handwerks sind nach Angabe der SOKA GERÜSTBAU durch Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für alle vom Geltungsbereich erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindlich, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verband oder in der Gewerkschaft.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG verpflichtet Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags fallen, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr zustehenden Beiträge zu leisten. Damit schließt sich der Kreis zu § 14 Satz 1 AEntG.

Eine Einschränkung gehört dazu, sonst wird der Satz zu groß. Das Bundesarbeitsgericht legt den Unternehmerbegriff des § 14 AEntG einschränkend aus und verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung: Es haftet, wer eine eigene Leistungspflicht an den Nachunternehmer weitergibt. Wer als Bauherr oder Letztbesteller allein den eigenen Bedarf deckt, gehört nach dem Urteil vom 16. Oktober 2019 (5 AZR 241/18) nicht dazu. Für den Generalunternehmer, der ein Gerüst für sein eigenes Gewerk bestellt, hilft diese Grenze nicht.

Wie hoch ist der Sozialkassenbeitrag im Gerüstbauer-Handwerk?

Nach § 16 Abs. 1 des Verfahrenstarifvertrags beträgt der Sozialkassenbeitrag 24,1 Prozent der Bruttolohnsumme aller erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes. Darin enthalten sind 19,6 Prozent für das Urlaubsverfahren und 1,2 Prozent für die Zusatzversorgung. Für jeden erfassten Angestellten kommen nach § 16 Abs. 2 monatlich 20,00 Euro hinzu.

Diese Zahl wird erst greifbar, wenn man sie an einem kleinen Betrieb durchrechnet. Ein Gerüstbau-Nachunternehmer mit vier gewerblichen Arbeitnehmern und einer Bruttolohnsumme von 240.000 Euro im Jahr schuldet daraus 57.840 Euro Sozialkassenbeitrag. Beschäftigt er zusätzlich zwei Angestellte, kommen zwölf Monate mal zwei mal 20,00 Euro hinzu, also 480 Euro. Zusammen sind das 58.320 Euro für ein Kalenderjahr.

Fällig ist der Beitrag nach § 17 Abs. 1 des Verfahrenstarifvertrags spätestens bis zum 15. des folgenden Monats. Bleibt er aus, wächst die Forderung Monat für Monat, ohne dass der Auftraggeber davon etwas mitbekommt. Er sieht Abschlagsrechnungen, keine Beitragsmeldungen.

Getrennt davon steht die Winterbeschäftigungs-Umlage von 1,9 Prozent der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Die SOKA GERÜSTBAU zieht sie nach eigener Angabe im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ein und führt sie als Treuhandgeld auf einem eigenen Konto. Sie ist kein Beitrag an die gemeinsame Einrichtung und gehört deshalb nicht in dieselbe Rechnung.

Welcher Mindestlohn gilt 2026 im Gerüstbauer-Handwerk?

Nach § 2 Nr. 1 des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk vom 25. September 2025 beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 14,35 Euro und ab dem 1. Januar 2027 14,90 Euro je Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro. Der tarifliche Betrag gilt bundesweit, auch ohne Tarifbindung.

Zwischen beiden Beträgen liegen 45 Cent je Stunde. Das klingt nach wenig und wird in der Summe schnell relevant. Drei gewerbliche Arbeitnehmer mit je 1.700 Jahresstunden kommen auf 5.100 Stunden. Mal 45 Cent ergibt das 2.295 Euro, die der Nachunternehmer allein aus der Differenz zwischen tariflichem und gesetzlichem Mindestlohn schuldet.

Wer diese Differenz zahlt, entscheidet der persönliche Geltungsbereich, und der ist feiner geschnitten, als es aussieht. Nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d des Mindestlohn-Tarifvertrags werden Arbeitnehmer nicht erfasst, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind. Die SOKA GERÜSTBAU zieht daraus auf ihrer Seite die Folge, dass für einen nur gelegentlich auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der tarifvertragliche Mindestlohn zu zahlen ist.

Das Wort „ausschließlich" trägt hier die ganze Last. Ein Lagerarbeiter, der zweimal im Jahr mit auf die Baustelle fährt, ist kein Lagerarbeiter mehr im Sinne dieser Ausnahme.

Ein Gerüstbau-Betrieb spielt nach eigenen Regeln, mit eigener Kasse und eigenem Mindestlohn. Wer ihn wie jeden anderen Nachunternehmer ablegt, sammelt Papiere, die über ihn nichts sagen.

Dominik Lederer, BeKlaro

Was belegt die Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA GERÜSTBAU?

Sie bestätigt nach Angabe der SOKA GERÜSTBAU die ordnungsgemäße Teilnahme am Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk. Voraussetzung sind vier Dinge: ein ausgeglichenes Beitragskonto, alle Monatsmeldungen, keine Mindestlohnverstöße und keine Differenzen zwischen der gemeldeten Bruttolohnsumme und den aufsummierten Arbeitnehmermeldungen. Fehlt auch nur eines davon, bleibt das Papier aus.

Das ist mehr, als die meisten Bescheinigungen leisten. Ein Mindestlohnverstoß verhindert nach Darstellung der Kasse die Ausstellung. Die Bescheinigung sagt damit etwas über zwei der drei Pflichten aus, für die der Auftraggeber nach § 14 Satz 1 AEntG geradesteht.

Interessanter als Seite eins ist Seite zwei. Die Anlage führt die gemeldeten Arbeitnehmer mit ihren gemeldeten Arbeitsstunden auf und kennzeichnet die ausschließlich stationär im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Lagerarbeiter. Die Kasse benennt selbst, wozu das dient: Der Empfänger soll prüfen können, ob der Auftrag mit den eingesetzten Arbeitnehmern erfüllt werden kann, ob die gemeldeten Stunden nachvollziehbar sind, ob die Arbeitnehmer im Einzelnen bekannt sind und ob als Lagerarbeiter gemeldete Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind.

Damit hat der Bauleiter zum ersten Mal etwas in der Hand, das er mit dem abgleichen kann, was er auf der Baustelle sieht. Stehen fünf Leute am Gerüst, die Anlage nennt aber drei, ist die Frage gestellt. Ab dem Meldemonat Juli 2025 berücksichtigt die Kasse dabei nach eigener Angabe auch Zuführungen und Entnahmen aus Arbeitszeitkonten, damit die ausgewiesenen Stunden näher an der tatsächlichen Baustellenzeit liegen.

Wie kommt ein Auftraggeber an diese Bescheinigung?

Nur über den Nachunternehmer. Jeder Arbeitgeber kann die Bescheinigung für seinen eigenen Betrieb anfordern oder monatlich abonnieren. Ein Versand direkt an einen Dritten, etwa den Auftraggeber, setzt nach Angabe der SOKA GERÜSTBAU eine Vollmacht des Gerüstbau-Betriebes voraus. Einen eigenen Zugang für Auftraggeber sieht das Kassenverfahren nicht vor. Ohne Vollmacht bleibt jede Folgebescheinigung eine Bringschuld des Nachunternehmers.

Das ist die unangenehme Stelle, und sie ist keine Nachlässigkeit der Kasse. § 24 des Verfahrenstarifvertrags verpflichtet die Kassen zur Auskunft gegenüber den Behörden der Zollverwaltung und den dort genannten Einrichtungen. Auftraggeber stehen in dieser Aufzählung nicht. Es gibt keinen Abfrageknopf, wie ihn das Bundeszentralamt für Steuern für die Freistellungsbescheinigung bereithält.

Für den Betrieb heißt das: Der Nachweis muss beim Vertragsschluss vereinbart werden, nicht beim ersten Zweifel. Das Abonnement der Kasse plus eine Vollmacht ist der einzige Weg, auf dem die Bescheinigung ohne monatliche Nachfrage ankommt.

An dieser Stelle ist BeKlaro ehrlich begrenzt. Das System führt je Nachunternehmer den Gültigkeitsstand jedes Nachweises und meldet, bevor eine Zahlung auf einen veralteten Stand trifft. Es kann die Bescheinigung nicht selbst bei der SOKA GERÜSTBAU abrufen, weil das Verfahren diesen Zugang für Auftraggeber nicht vorsieht. Bleibt ein Fall unklar, kontrolliert unser Team ihn, bevor eine Statusmeldung herausgeht.

Wann unterliegt Gerüstbau der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG?

Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das bundeseinheitliche Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit Stand April 2025 führt in seiner Anlage Betriebe auf, die Gerüste aufstellen.

Die Anlage steht dort unter einem Vorbehalt, der mitgelesen werden muss. Nach dem Merkblatt unterfallen dem Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG die Bauleistungen der aufgeführten Branchen, aber nur dann, wenn sie einem der fünf genannten Zwecke dienen. Die Branche allein entscheidet also nichts.

Für die klassische Konstellation ist die Sache damit klar genug. Wird ein Gerüst gestellt, damit eine Fassade saniert werden kann, dient die Leistung der Instandsetzung eines Bauwerks. Bei einer Gegenleistung von 40.000 Euro netto und 19 Prozent Umsatzsteuer beträgt die Bemessungsgrundlage 47.600 Euro, der Einbehalt von 15 Prozent also 7.140 Euro.

Offen bleibt ein Fall, den das Merkblatt nicht anspricht: die reine Überlassung von Gerüstmaterial ohne eigenes Personal. Weder das Merkblatt noch seine Anlage sagen dazu etwas. Das Merkblatt regelt nur den Nachbarfall, dass eine für sich genommen andere Leistung als Nebenleistung in das Verfahren einzubeziehen ist, weil sie das Schicksal der den Vertrag prägenden Hauptleistung teilt. Wer Standzeiten und Material getrennt abrechnet, klärt die Einordnung mit seinem steuerlichen Berater, bevor er zahlt, und nicht danach.