Was bestätigt die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern?
Die Abfrage bestätigt, ob eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und gültig ist. Mehr nicht. Das Amt stellt selbst keine Bescheinigungen aus, das tut nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG das für den Leistenden zuständige Finanzamt. Gespeichert sind nach § 48b Abs. 6 Satz 1 EStG die Daten, die in jeder Bescheinigung stehen müssen.
Diese Pflichtangaben zählt § 48b Abs. 3 Satz 1 EStG in vier Nummern auf: Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden, die Geltungsdauer, der Umfang der Freistellung samt Leistungsempfänger, wenn die Bescheinigung nur für bestimmte Bauleistungen gilt, und das ausstellende Finanzamt. Genau dieser Datensatz liegt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Nach dessen eigener Darstellung wird die Bescheinigung vom Finanzamt in Papierform verschickt und zusätzlich elektronisch in das EIBE-Portal eingestellt.
§ 48b Abs. 6 EStG
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
Der Anspruch auf Auskunft liegt damit beim Auftraggeber. Praktisch heißt das: Wer zahlt, muss selbst nachsehen.
Ein Fall, wie er in jedem Büro vorkommt: Die Bescheinigung im Ordner läuft am 30. November ab, die Abschlagsrechnung über 50.000 Euro netto wird am 3. Dezember freigegeben. Im Ordner sieht das Papier aus wie im Sommer, den Ablauf zeigt erst die Abfrage am Freigabetag. Fehlt an diesem Tag eine gültige Bescheinigung, sind 8.925 Euro einzubehalten, 15 Prozent der Gegenleistung von 59.500 Euro, also des Entgelts zuzüglich Umsatzsteuer. Schon diese eine Zahlung liegt über beiden Grenzen des § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG, 5.000 und 15.000 Euro.
Welche drei Angaben braucht die Einzelabfrage im EIBE-Portal?
Für die Einzelabfrage nennt das Bundeszentralamt für Steuern drei Pflichtangaben: das Bundesland des Leistenden, dessen Steuernummer und die auf der Freistellungsbescheinigung abgedruckte Sicherheitsnummer. Eine Suche allein über den Namen oder allein über die Steuernummer lässt das Portal aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht zu. Vor der ersten Abfrage ist eine einmalige Registrierung nötig.
Damit hängt alles an einem gut lesbaren Papier. Das BZSt formuliert die Mitwirkung des Nachunternehmers deutlich: Er ist verpflichtet, eine gut lesbare Kopie auszuhändigen, und wenn er das nicht tut, ist davon auszugehen, dass er keine gültige Bescheinigung besitzt. Ein verwaschener Scan ohne erkennbare Sicherheitsnummer ist deshalb ein Anlass, sofort eine lesbare Kopie nachzufordern.
Zur Abgrenzung, weil die Frage im Betrieb regelmäßig aufkommt: Die Sicherheitsnummer steht auf dem Vordruck des Finanzamts. Sie ist nicht die Steuernummer und nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wer sie nicht findet, hat eine schlechte Kopie oder kein amtliches Papier vor sich.
Warum schützt eine abgeheftete Bescheinigung nicht vor der Haftung?
Weil § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt der Gegenleistung abstellt, also auf den Zahltag. Der Leistungsempfänger haftet nach Satz 1 für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Er haftet nicht, wenn ihm bei der Zahlung eine Bescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.
§ 48a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG
Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Eine Haftung nach Satz 1 entsteht nur dort, wo überhaupt ein Abzugsbetrag geschuldet war. Das ist bei einer Bauleistung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG der Fall, wenn am Zahltag keine gültige Bescheinigung vorliegt und die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5.000 Euro beträgt; bei einem Leistungsempfänger mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG liegt die Grenze bei 15.000 Euro. Zur Sorgfalt gehört nach der Darstellung des BZSt, sich zu vergewissern, dass das Papier ein Dienstsiegel trägt und eine Sicherheitsnummer enthält. Wie das im Alltag mit der Haftungsfolge zusammenspielt, haben wir im Beitrag zur Haftung des Leistungsempfängers nach § 48a Abs. 3 EStG ausführlicher aufgeschrieben.
Eine Bescheinigung im Ordner ist ein Papier. Schutz ist ein Zustand am Zahltag.Dominik Lederer, BeKlaro
Aktualisiert am 26. August 2026
Der Quellenlink zu § 48b EStG zeigt jetzt auf gesetze-im-internet.de (zuvor dejure.org, dessen Abruf im Gate wiederholt mit HTTP 503 scheiterte). Gesetzestext und Inhalt unverändert.
Muss die Freistellungsbescheinigung vor jeder Zahlung neu abgefragt werden?
Nein. Eine Pflicht zur regelmäßigen Prüfung der Freistellungsbescheinigung besteht nach Rn. 72 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 nicht. Vom Steuerabzug befreit die Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG aber nur, wenn sie am Zahltag gültig ist. Wer die Gültigkeit an diesem Tag abgefragt hat, handelt nach Rn. 72 in der Regel nicht grob fahrlässig.
Das BZSt stellt auf seiner Seite zur Bauabzugsteuer die Frage, ob vor einer Zahlung die Gültigkeit überprüft werden sollte, und antwortet: „Ja. Insbesondere aus Gründen der Haftung (§ 48a Abs. 3 EStG).“ Das passt zu Rn. 72: Das BMF-Schreiben verneint eine Pflicht zur regelmäßigen Prüfung, das BZSt empfiehlt die Prüfung insbesondere wegen der Haftung. Vorgeschrieben ist allein das Ergebnis: Am Zahltag muss eine gültige Bescheinigung vorliegen, sonst ist oberhalb der Beträge des § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG einzubehalten.
Wie viel steht bei einer Zahlung über 60.000 Euro auf dem Spiel?
Der Steuerabzug beträgt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG 15 Prozent der Gegenleistung. Bei 60.000 Euro Gegenleistung sind das 9.000 Euro. Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, auch bei einer Rechnung nach § 13b UStG.
Den Fall der Rechnung ohne ausgewiesene Steuer hat der Bundesfinanzhof am 7. November 2019 entschieden (I R 46/17): Für die Erhöhung um die Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, wer sie nach § 13b UStG schuldet. Die Abschlagsrechnung vom 3. Dezember über 50.000 Euro netto ergibt deshalb auch ohne ausgewiesene Steuer eine Gegenleistung von 59.500 Euro und einen Steuerabzug von 8.925 Euro.
Die zweite Verlustrichtung wird seltener erwähnt und trifft härter. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat. § 48b Abs. 5 EStG stellt die vorliegende Freistellungsbescheinigung gleich. Wer weder eine gültige Bescheinigung hat noch anmeldet und abführt, verliert diesen Schutz. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO greift allerdings erst, wenn der Betrieb dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen. Die Ausgaben sind dann „regelmäßig“ nicht zu berücksichtigen, und dieses Wort lässt dem Finanzamt Ermessen. Neben dem Haftungsbetrag steht damit ein zweites Risiko, das vom Ermessen des Finanzamts abhängt.
Aktualisiert am 5. Oktober 2026
Die Gegenleistung umfasst jetzt ausdrücklich auch Rechnungen nach § 13b UStG ohne ausgewiesene Umsatzsteuer (zuvor „der Bruttobetrag auf der Rechnung“). Der Absatz zu § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nennt jetzt Benennungsverlangen und Ermessen (zuvor „noch einmal 60.000 Euro im Feuer“). Der Ausschluss der Haftung folgt jetzt dem Wortlaut des § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG, „vertrauen konnte“ (zuvor „annehmen durfte“). Neu sind der Abschnitt zu Rn. 72 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 und die Tarifangabe zur persönlichen Nachprüfung (zuvor ohne Tarif). Die Angaben des Bundeszentralamts für Steuern zur Abfrage sind am 5. Oktober 2026 erneut abgeglichen und unverändert.
Aktualisiert am 22. August 2026
Der Einbehalt von 15 Prozent gilt jetzt grundsätzlich (zuvor stand in den Fragen und Antworten, ohne vorgelegte Bescheinigung seien 15 Prozent der Gegenleistung einzubehalten und abzuführen). § 48 Abs. 2 EStG lässt den Abzug entfallen, wenn die Gegenleistung an denselben Auftragnehmer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt; führt der Leistungsempfänger ausschließlich nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreie Vermietungsumsätze aus, sind es 15.000 Euro. § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG nimmt aus, wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Das Bundeszentralamt für Steuern schreibt an dieser Stelle ebenfalls „grundsätzlich verpflichtet". Die Rechnung über 60.000 Euro und die tragende Aussage dieses Abschnitts bleiben unverändert.
Was kann das Portal nicht beantworten?
Ob die beauftragte Leistung überhaupt eine Bauleistung ist. Das Portal gleicht Bescheinigungsdaten ab, es bewertet keinen Sachverhalt. Stimmt das Abfrageergebnis nicht mit dem vorgelegten Papier überein, verweist das Bundeszentralamt für Steuern an das ausstellende Finanzamt und weist darauf hin, dass es dessen Befugnisse und Kenntnisse nicht hat.
Damit teilt sich die Prüfung sauber in zwei Instanzen. Die eine ist maschinell zu klären: Gültigkeitszeitraum, Sicherheitsnummer, gespeicherter Datensatz. Die andere ist eine Bewertung: Dient die Arbeit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks? Bei einer Dachsanierung ist die Antwort schnell gefunden, bei einer Wartung an einer Anlage im Gebäude braucht sie einen genaueren Blick.
BeKlaro führt die Wirkdauer jeder Bescheinigung, zeigt den Stand vor der Freigabe in der Ampel und hält eingereichte Belege mit Datum fest. Im Beispiel vom 30. November zeigt die Ampel den bevorstehenden Ablauf schon vor der Freigabe am 3. Dezember, ab dem Tarif Starter erinnert das System den Nachunternehmer automatisch. Bleibt ein Fall unklar, prüft ihn ab dem Tarif Starter unser Team persönlich nach; im Tarif Light bleibt diese Nachprüfung beim Betrieb.
Für die Belegbarkeit am Zahltag zählt der amtliche Ausdruck. Das BZSt rät, die Online-Bestätigung zu Dokumentationszwecken auszudrucken, und nennt für Bescheinigungen und Kopien eine Aufbewahrung von grundsätzlich sechs Jahren nach § 147 Abs. 3 AO.
Die elektronische Auskunft steht nach § 48b Abs. 6 Satz 2 EStG dem Leistungsempfänger zu, und der Portalzugang hängt an dessen eigener Registrierung. Das System entbindet deshalb nicht davon, die Abfrage im eigenen Zugang auszulösen.
Aktualisiert am 5. Oktober 2026
Die Vergleichstabelle stellt BeKlaro jetzt die eigene Abfrage beim BZSt vor jeder Zahlung gegenüber (zuvor eine Abfrage nur bei Auftragsbeginn). Das Beispiel mit dem Ablauf am 30. November steht jetzt im ersten Abschnitt und nennt den Einbehalt von 8.925 Euro (zuvor ohne Betrag im Abschnitt zu Rn. 72). Mehrere Absätze sind umformuliert. Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.