Ab Januar 2027 landet die Abschlagsrechnung eines größeren Fliesenbetriebs nicht mehr als PDF im Postfach der Buchhaltung, sondern als Datensatz, den die Buchhaltungssoftware selbst einlesen kann. Rechnungsnummer, Leistungszeitraum, Betrag: alles sauber in Feldern. Ein Feld fehlt. Ob der Fliesenleger eine gültige Freistellungsbescheinigung hat, steht in keiner Rechnung, auch in keiner elektronischen.

Stand dieses Beitrags ist der 17. Oktober 2026. Grundlage sind § 14 und § 27 Abs. 38 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung, die am selben Tag auf gesetze-im-internet.de abrufbar war. Die E-Rechnung ist eine umsatzsteuerliche Pflicht. Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist eine einkommensteuerliche. Beide treffen sich auf einem Dokument, und genau dort entstehen 2027 die Fehler.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027 bei Rechnungen von Nachunternehmern?

Ab dem 1. Januar 2027 muss ein inländischer Nachunternehmer, dessen Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag, für Bauleistungen an einen inländischen Unternehmer grundsätzlich eine E-Rechnung im strukturierten Format ausstellen. Die Übergangsregel des § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG erlaubt Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF dann nur noch kleineren Betrieben, bis zum 31. Dezember 2027.

Die Pflicht selbst steht in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG. Wer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, muss die Rechnung als elektronische Rechnung ausstellen, wenn beide im Inland ansässig sind. Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG nur eine, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein reines PDF per E-Mail, ohne strukturierten Datensatz, ist danach eine sonstige Rechnung nach Satz 4, keine E-Rechnung.

§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG (Wortlaut)

„Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung [...] bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“

Daneben lässt § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG bis Ende 2027 den elektronischen Datenaustausch (EDI) mit Zustimmung des Empfängers zu, unabhängig von der Größe. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2028 nennt § 27 Abs. 38 UStG keine Übergangsregel mehr.

Für den Auftraggeber heißt das: Empfangen musste er E-Rechnungen schon vorher. Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG braucht die Übermittlung einer E-Rechnung keine Zustimmung des Empfängers, soweit die Pflicht nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 besteht. Ob ein Generalunternehmer die E-Rechnung seines inländischen Nachunternehmers bekommt, hängt also nicht von seiner Zustimmung ab.

Welche Nachunternehmer dürfen 2027 noch auf Papier abrechnen?

Papier oder PDF bleiben 2027 zulässig für Nachunternehmer mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026. Daneben dürfen Kleinunternehmer nach § 34a UStDV so abrechnen, und Rechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV, Letztere nach dessen Satz 3 nicht bei § 13b UStG. Ausländische Nachunternehmer ohne Sitz oder beteiligte Betriebsstätte im Inland erfasst die Pflicht nicht.

Der Auftraggeber sieht von außen nicht, welcher Nachunternehmer welchen Vorjahresumsatz hatte. Im Rechnungseingang laufen 2027 deshalb zwei Wege nebeneinander: strukturierte Datensätze vom größeren Rohbauer, PDF vom kleinen Malerbetrieb, Papier vom Fensterbauer, der seit dreißig Jahren so abrechnet. Unsere Einschätzung: Das ist für die Bauabzugsteuer nicht das Problem. Das Problem ist, dass der neue Weg schneller ist als der alte.

Für ausländische Nachunternehmer gilt die Pflicht zur E-Rechnung nur, wenn sie im Inland einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte haben. Am Steuerabzug ändert das nichts. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG fragt, ob jemand im Inland eine Bauleistung erbringt, nicht, wo er seine Rechnung schreibt.

Was ändert die E-Rechnung an der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG?

An der Bauabzugsteuer ändert die E-Rechnung nichts. Der Auftraggeber behält nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG weiter 15 Prozent der Gegenleistung ein, außer am Zahltag liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor oder die Jahressumme an diesen Nachunternehmer übersteigt voraussichtlich nicht 5.000 Euro, bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen des Auftraggebers nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG nicht 15.000 Euro.

Keine dieser Regeln knüpft an die Form der Rechnung an. Maßgeblicher Zeitpunkt bleibt der Zahltag, nicht der Rechnungseingang. Die Anmeldung ist nach § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem gezahlt wurde; abgeführt wird nach Satz 3 an das für den Nachunternehmer zuständige Finanzamt.

Eine Stelle berührt die Rechnung trotzdem. Nach § 48a Abs. 2 EStG rechnet der Auftraggeber mit dem Nachunternehmer über den Steuerabzug ab und nennt dabei unter anderem den Rechnungsbetrag, das Rechnungsdatum und den Zahlungstag. Diese Angaben liefert die E-Rechnung in strukturierter Form. Die Abrechnung selbst bleibt eine eigene Mitteilung des Auftraggebers.

Was eine Rechnung enthalten muss, zählt § 14 Abs. 4 UStG in zehn Nummern auf, darunter Namen, Steuernummer, Datum, Rechnungsnummer, Leistung, Zeitpunkt, Entgelt und Steuersatz. Eine Freistellungsbescheinigung gehört nicht dazu. Eine Rechnung, die alle Pflichtangaben trägt, sagt deshalb nichts darüber, ob der Auftraggeber von ihr 15 Prozent einbehalten muss.

Wo wird die E-Rechnung bei der Bauabzugsteuer zur Falle?

Gefährlich wird die E-Rechnung dort, wo der Betrieb den Einbehalt aus dem Rechnungsbetrag ableitet. Bei Bauleistungen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers weist die Rechnung nach § 14a Abs. 5 UStG keinen gesonderten Steuerbetrag aus. Die Gegenleistung nach § 48 Abs. 3 EStG ist aber das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, auch wenn der Auftraggeber die Umsatzsteuer selbst schuldet.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen, kein Fall aus der Praxis: Ein Generalunternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt und deshalb die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, erhält im Februar 2027 die E-Rechnung seines Fliesenlegers über 18.000 Euro netto, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Freistellungsbescheinigung des Fliesenlegers ist Ende Januar abgelaufen, eine neue liegt nicht vor, und die Jahressumme liegt über beiden Betragsgrenzen. Die Gegenleistung beträgt 21.420 Euro, der Steuerabzug 3.213 Euro. Wird die E-Rechnung am Eingangstag freigegeben und bezahlt, ohne dass jemand das Enddatum ansieht, behält niemand etwas ein, und es fehlen alle 3.213 Euro. Wer den Ablauf bemerkt, die 15 Prozent aber auf die 18.000 Euro aus dem Datensatz rechnet, führt 2.700 Euro ab. Dann fehlen 513 Euro.

Für beide Beträge haftet der Generalunternehmer nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG, denn dort steht „nicht oder zu niedrig abgeführter Abzugsbetrag“. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil vom 7. November 2019 (I R 46/17, Rz. 22) festgehalten, dass es für die Erhöhung um die Umsatzsteuer nicht darauf ankommt, wer sie nach § 13b UStG schuldet. Satz 2 der Haftungsnorm befreit nur, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit der Auftraggeber vertrauen konnte. Wie sich Freistellungsbescheinigung und § 13b-Bescheinigung im Einzelnen unterscheiden, steht im Beitrag Warum Reverse-Charge den Steuerabzug nicht ersetzt.

Die zweite Falle ist die Geschwindigkeit. Eine Papierrechnung liegt ein paar Tage auf dem Schreibtisch, bevor jemand sie freigibt, und in diesen Tagen fragt vielleicht jemand nach der Bescheinigung. Eine E-Rechnung kann am Tag ihres Eingangs gebucht, geprüft und zur Zahlung vorgeschlagen sein. Wer den Rechnungseingang beschleunigt, ohne die Prüfung der Freistellungsbescheinigung in die Freigabe einzubauen, zahlt künftig schneller auf einen Stand, den niemand angesehen hat.

Die E-Rechnung sagt, wie viel der Nachunternehmer verlangt. Ob 15 Prozent davon an sein Finanzamt gehen, steht auf einem anderen Papier.Dominik Lederer, BeKlaro

Was übernimmt BeKlaro bei E-Rechnungen von Nachunternehmern, und was bleibt beim Betrieb?

BeKlaro liest keine Rechnungen, auch keine E-Rechnungen. BeKlaro erfasst die eingereichten Freistellungsbescheinigungen der Nachunternehmer mit ihrer Wirkdauer und zeigt vor jeder Freigabe in einer Ampel, ob die Bescheinigung noch trägt. Die Gegenleistung, den Einbehalt, die Anmeldung und die Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG rechnet und erledigt der Betrieb selbst.

Für den Fliesenleger aus dem Beispiel heißt das: Liegt seine Bescheinigung im System und ist sie am Tag der Freigabe abgelaufen, steht die Ampel auf Einbehalt, und ab dem Tarif Starter geht eine Erinnerung an ihn. Bei Unstimmigkeiten kontrolliert unser Team ab dem Tarif Starter persönlich. Ob die Buchhaltung dann richtig 3.213 Euro einbehält oder nur 2.700 Euro, hängt an ihrer eigenen Rechnung. Diese Rechnung nimmt BeKlaro ihr nicht ab.

BeKlaro ersetzt keine Steuerberatung und keine Prüfung der Rechnung. Die Frage, ob eine Rechnung formal ordnungsgemäß ist, ob der Vorsteuerabzug trägt und welches Format ein bestimmter Nachunternehmer 2027 schicken darf, gehört zum Steuerberater. BeKlaro beantwortet eine einzige Frage, die eine E-Rechnung nicht beantwortet: Gilt die Freistellungsbescheinigung dieses Nachunternehmers noch, bevor das Geld rausgeht?

Aktualisiert am 17. Oktober 2026

Das Rechenbeispiel zur E-Rechnung über 18.000 Euro netto zeigt jetzt zuerst den Fall der Ende Januar abgelaufenen Freistellungsbescheinigung, mit 3.213 Euro Haftung bei Zahlung ohne Einbehalt (zuvor nur die 513 Euro aus der Rechnung vom Nettobetrag). Die Vergleichstabelle stellt BeKlaro jetzt der EIBE-Abfrage beim BZSt vor jeder Zahlung gegenüber (zuvor einer Prüfung nur bei Auftragsbeginn). Ein Absatz ist umformuliert. Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.