Oktober 2027, ein Schreiben vom Finanzamt des Fliesenlegers. Es geht um eine Abschlagszahlung vom 14. Mai 2026 für den Innenausbau eines Mehrfamilienhauses: 20.000 Euro netto, Reverse-Charge nach § 13b UStG, überwiesen ohne Steuerabzug, weil eine befristete, nicht auf diesen Auftrag beschränkte Freistellungsbescheinigung im Ordner lag. Das Finanzamt hat diese Bescheinigung inzwischen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und hört den Auftraggeber zur Haftung an. Im Kern fragt es: Was lag Ihnen am Zahltag vor, und was wussten Sie? (Szene und Zahlen sind zur Veranschaulichung gebildet, sie beschreiben keinen realen Fall.)
Auf dem Spiel stehen 3.570 Euro. Gerechnet wird nach § 48 Abs. 3 EStG auf das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, nach Rn. 79 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 auch im Fall des § 13b UStG: Aus 20.000 Euro netto werden 23.800 Euro Gegenleistung, 15 Prozent davon sind 3.570 Euro. Ob der Betrieb diesen Betrag trägt, hängt in dieser Lage an dem, was er von damals noch vorlegen kann. Dieser Beitrag geht die Belege durch, die am Zahltag entstehen müssen, damit sie Jahre später noch tragen. Stand ist der 22. Oktober 2026.
Wer muss im Haftungsverfahren was belegen?
Bei der Bauabzugsteuer nennt die Enthaftungsnorm keinen Nachweis: Nach § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG haftet der Auftraggeber nicht, wenn ihm am Zahltag eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Bei der Bürgenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge entfällt die Haftung nach § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV, „wenn der Unternehmer nachweist“, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die Vorschriften sind unterschiedlich gebaut. § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV und § 98a Abs. 5 AufenthG verwenden beide die Formel „wenn der Unternehmer nachweist“. Dort liegt die Last nach dem Gesetzestext beim Auftraggeber.
§ 48a Abs. 3 Satz 2 EStG enthält diese Formel nicht. Wer im Haftungsverfahren die Feststellungslast dafür trägt, dass die Bescheinigung vorlag und der Auftraggeber auf sie vertrauen konnte, regelt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die diese Frage für § 48a Abs. 3 EStG beantwortet, haben wir bei einer gezielten Suche nicht gefunden. Auf eine bestimmte Antwort stützen wir deshalb keine Empfehlung.
Für die Praxis ändert die offene Frage wenig. Das Finanzamt des Nachunternehmers weiß, dass es die Bescheinigung erteilt hat, denn nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG stellt das für den Leistenden zuständige Finanzamt sie aus; es erlässt nach § 48a Abs. 3 Satz 4 EStG auch den Haftungsbescheid. Ob das Papier am Zahltag im Büro des Auftraggebers lag und was man dort über die Bescheinigung wusste, kann aus unserer Sicht kaum jemand außer dem Betrieb selbst zeigen.
Warum reicht die Kopie der Freistellungsbescheinigung im Ordner nicht immer?
Eine Kopie ohne Eingangsvermerk zeigt, dass ein Papier existiert, aber nicht, ob es am Zahltag schon vorlag. Nach Rn. 45 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 bleibt die Abzugspflicht bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung erst nach der Zahlung vorgelegt wird. Nach Rn. 73 soll die Inanspruchnahme aber unterbleiben, wenn eine schon im Zeitpunkt der Zahlung gültige Bescheinigung nachgereicht wird.
§ 48a Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG (Wortlaut)
„Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.“
Einen Abzugsbetrag schuldet der Auftraggeber nur, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt und die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt. Führt der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG aus, liegt die Grenze bei 15.000 Euro (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die 23.800 Euro des Fliesenlegers liegen über beiden Beträgen.
Ging lediglich die Kopie einer gültigen Bescheinigung verloren, bleibt der Weg über Rn. 73. Eine neue Kopie kann der Nachunternehmer übermitteln, solange es seinen Betrieb gibt.
Schwieriger wird es, wenn die Bescheinigung nachträglich wegfällt. Wird eine rechtswidrige Freistellungsbescheinigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, war die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Rn. 77 bereits damals unzulässig. Für zeitlich befristete, nicht auf einen bestimmten Auftrag beschränkte Bescheinigungen begrenzt Rn. 77 in ihrem zweiten Absatz die Haftung: Sie kommt nur in Betracht, wenn dem Auftraggeber der Widerruf oder die Rücknahme bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
In dieser Lage ist der Fliesenleger. Was dem Betrieb im Mai 2026 bekannt war, lässt sich nur aus seinen eigenen Unterlagen rekonstruieren. Eine Kopie, deren Eingangsdatum niemand notiert hat, sagt nichts darüber, ob sie vor oder nach dem 14. Mai im Büro lag. Wer die Gültigkeit nie abgefragt hat, kann keine Abfrage vorlegen.
Im Haftungsverfahren zählt die Prüfung, die einen Beleg hinterlassen hat. Was am Zahltag nicht abgelegt wurde, lässt sich später nur noch behaupten.Dominik Lederer, BeKlaro
Welcher Beleg zeigt, dass der Betrieb die Freistellungsbescheinigung am Zahltag geprüft hat?
Als Beleg eignet sich vor allem der Ausdruck der Online-Bestätigung aus dem EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern vom Zahltag. Hat der Auftraggeber die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Gegenleistung so oder durch eine Anfrage beim Finanzamt überprüft, liegt nach Rn. 72 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Rn. 72 beginnt mit einer Sichtprüfung. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Bescheinigung zu überprüfen, insbesondere soll er sich vergewissern, dass sie ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer trägt; bei einer Kopie müssen alle Angaben lesbar sein. Eine Verpflichtung zu einer regelmäßigen Prüfung besteht nach Rn. 72 Satz 4 nicht.
Die elektronische Abfrage hält dagegen den Stand an einem bestimmten Tag fest. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist auf seiner Seite zur Bauabzugsteuer darauf hin, dass sich das Ergebnis der Online-Bestätigung zu Dokumentationszwecken ausdrucken lässt. Wie die Abfrage im Portal abläuft, steht im Beitrag zur Prüfung der Freistellungsbescheinigung im EIBE-Portal.
Für die Nachfrage beim Finanzamt fehlt ein solches Papier. Anfragen zur Bestätigung der Gültigkeit werden nach Rn. 72 mündlich oder telefonisch beantwortet, eine schriftliche Bestätigung erfolgt grundsätzlich nicht. Wer anruft, legt deshalb am besten selbst eine Notiz an: Datum, Uhrzeit, Finanzamt, Gesprächspartner, Ergebnis. Das ist unsere Empfehlung, keine Vorgabe des BMF-Schreibens, und welches Gewicht ein Finanzamt einer solchen Notiz beimisst, steht dort nicht.
Ein Ausdruck gehört zur jeweiligen Zahlung, mit Rechnungsnummer und Überweisungstag. In einem Sammelordner „Bescheinigungen“ verliert er den Bezug zu dem Tag, den er belegen soll. Wo der eigene Betrieb bei den Nachweisen insgesamt steht, lässt sich mit dem kostenlosen Haftungscheck selbst einordnen.
Was muss der Auftraggeber bei der Bürgenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nachweisen?
Ab 275.000 Euro geschätztem Gesamtwert aller für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen haftet der Auftraggeber nach § 28e Abs. 3a und 3d SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Entlastung bringen eine nachgewiesene Präqualifikation (Abs. 3b Satz 2) oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen (Abs. 3f), für die Unfallversicherung zusätzlich die qualifizierte Bescheinigung nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII.
Hier ist die Last ausdrücklich verteilt. Die Haftung entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV). Satz 2 knüpft den Ausschluss des Verschuldens an eine Präqualifikation, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a VOB/A erfüllt. Abs. 3f lässt anstelle der Präqualifikation lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses zu. Das ist eine Kann-Vorschrift, also ein Angebot des Gesetzes; wer es nicht nutzt, braucht die Präqualifikation.
Für die Beiträge zur Unfallversicherung erklärt § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV für entsprechend anwendbar. Satz 2 verlangt für den Nachweis nach Abs. 3f zusätzlich eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die der Nachunternehmer vorzulegen hat. Für die Ablage heißt das: Die Bescheinigungen beider Träger müssen den ganzen Zeitraum des Auftragsverhältnisses abdecken. Eine Lücke zwischen zwei Bescheinigungen ist eine Lücke im Nachweis.
Maßgeblich für die Schwelle ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2017 (B 2 U 1/15 R) der Gesamtwert der Bauleistungen, die der in Anspruch genommene Betrieb selbst für das Bauwerk an Nachunternehmer vergeben hat, weder der Einzelauftrag noch das Gesamtbauvolumen.
Eine weitere Bürgenhaftung mit ausdrücklicher Nachweislast steht in § 98a AufenthG. Der Auftraggeber haftet nach Abs. 3 wie ein Bürge für die Vergütung, die sein Nachunternehmer ausländischen Beschäftigten ohne die erforderliche Genehmigung oder Berechtigung zur Erwerbstätigkeit schuldet. Nach Abs. 5 entfällt die Haftung, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer keine solchen Beschäftigten beschäftigt.
Wie lange muss der Betrieb Freistellungsbescheinigung und Abfrageausdruck aufbewahren?
Freistellungsbescheinigungen sind nach Rn. 46 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 bei Betrieben mit Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sonstige Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft nach § 147 Abs. 3 Satz 5 AO nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern mit offener Festsetzungsfrist von Bedeutung sind.
Rn. 46 beginnt mit einer Soll-Vorschrift: Der Leistungsempfänger soll die ihm vom Leistenden übergebenen Unterlagen aufbewahren. Für die Bescheinigung selbst folgt die Pflicht aus § 147 AO. In der geltenden Fassung nennt § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre für die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und 4a, darunter Bücher und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die sonstigen Unterlagen.
Die Frist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Für einen Ausdruck vom 14. Mai 2026 heißt das: Beginn mit Ablauf des 31. Dezember 2026, Ende nach sechs Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 2032, sofern Satz 5 die Frist nicht verlängert.
Für den Ausdruck der EIBE-Abfrage nennen weder § 147 AO noch das BMF-Schreiben eine eigene Frist. Wir empfehlen, ihn wie die Bescheinigung als sonstige Unterlage zu behandeln; das ist unsere Einordnung, keine amtliche Aussage. Wer ihn als Anlage zum Buchungsbeleg der Zahlung ablegt, bewahrt ihn praktisch so lange auf wie diesen, und für Buchungsbelege nennt § 147 Abs. 3 Satz 1 AO acht Jahre.
Was legt BeKlaro für den Zahltag ab, und was bleibt beim Betrieb?
BeKlaro archiviert eingereichte Nachweise automatisch und zeigt in Prüfmappe und Audit-Protokoll, wann welcher Beleg einging und mit welcher Wirkdauer er erfasst wurde; die Herkunft jedes Datums steht als gelesen, abgeleitet, manuell oder angenommen dabei. Die EIBE-Abfrage am Zahltag, ihren Ausdruck und die Aufbewahrung nach § 147 AO übernimmt BeKlaro nicht.
Beim Fliesenleger sähe das so aus: Die Bescheinigung kam per E-Mail an die eigene Beleg-Adresse des Betriebs, das System hat sie archiviert und das Enddatum aus dem Beleg übernommen. Vor der Freigabe am 14. Mai zeigte die Ampel, dass dieses Enddatum nach dem Zahltag lag. Im Oktober 2027 zeigt die Prüfmappe, seit wann die Bescheinigung im Betrieb vorlag und woher das Enddatum stammt. Ab Tarif Starter prüft unser Team Unstimmigkeiten an einem Beleg persönlich nach.
Ohne BeKlaro kommt aus, wer wenige Nachunternehmer mit wenigen Zahlungen im Jahr hat und vor jeder Überweisung die EIBE-Abfrage ausdruckt und zum Buchungsbeleg legt. Den Aufwand treibt die Zahl der Zahlungen, nicht die Größe der Baustelle.
BeKlaro ersetzt weder die EIBE-Abfrage noch die Aufbewahrung nach § 147 AO; den Ausdruck vom Zahltag legt der Betrieb selbst zur Zahlung. Eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bescheinigung liest das System nicht aus dem Beleg, und den Nachweis sorgfältiger Prüfung nach § 98a Abs. 5 AufenthG deckt BeKlaro nicht ab. Eine dokumentierte Prüfung ist ein Indiz gegen grobe Fahrlässigkeit, kein Ausschluss der Haftung.