Ab welchem Betrag greift die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer greift, sobald die Gegenleistung an denselben Nachunternehmer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und keine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Für Auftraggeber, die ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführen, liegt die Grenze bei 15.000 Euro.

Fünftausend Euro sind auf einer Baustelle keine große Zahl. Das ist eine Woche Gerüst, eine Handvoll Nacharbeiten nach der Abnahme, zwei Kernbohrungen mit Anfahrt. Genau deshalb fällt die Grenze im Betrieb selten als Grenze auf. Sie wird nicht mit einem großen Auftrag gerissen, sie wird über Monate überwachsen.

Der Gesetzestext ist an dieser Stelle kürzer, als seine Wirkung vermuten lässt.

§ 48 Abs. 2 EStG im Wortlaut

„Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen. Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.“

Zwei Betragsgrenzen, zwei Nummern, und ein zweiter Satz, der die eigentliche Arbeit macht. Die meisten Betriebe kennen die erste Zahl und übersehen den zweiten Satz.

Gilt die Grenze je Auftrag oder je Nachunternehmer?

Die Freigrenze gilt je Nachunternehmer und Kalenderjahr, nicht je Auftrag. § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG ordnet an, die bereits erbrachten und die voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen desselben Betriebs zusammenzurechnen. Vier kleine Rechnungen können die Grenze deshalb reißen, obwohl keine einzelne davon in ihre Nähe kommt.

Ein Beispiel aus dem Alltag der Nachvergabe. Ein Betrieb kommt viermal im Jahr für Reparaturen auf die Baustelle und stellt jedes Mal 1.100 Euro netto in Rechnung. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 5.236 Euro im Kalenderjahr. Die Grenze ist überschritten, und der Steuerabzug beträgt 785,40 Euro.

Keine dieser vier Rechnungen sieht nach Bauabzugsteuer aus. Sie werden von verschiedenen Leuten freigegeben, an verschiedenen Tagen, und jede einzelne liegt deutlich unter der Grenze. Das Papier, das die Abzugspflicht auslöst, existiert nicht. Ausgelöst wird sie von der Summe, und die Summe steht auf keiner Rechnung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Rechnung in eine Handlungsanweisung übersetzt. Nach Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist oder die Zahlungen insgesamt die Freigrenze nicht überschreiten werden. Eine Auszahlung ohne Einbehalt ist damit immer auch eine Prognose über den Rest des Jahres.

Bei Abschlagszahlungen verschärft sich das, weil jede einzelne Rate eine eigene Gegenleistung ist und damit einen eigenen Prüfzeitpunkt erzeugt.

Zählt der Nettobetrag oder die Rechnungssumme mit Umsatzsteuer?

Maßgeblich ist die Gegenleistung. § 48 Abs. 3 EStG bestimmt, dass Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer ist, und Absatz 2 Satz 1 misst die Freigrenze an derselben Größe. Ein Nettovolumen von 4.500 Euro liegt mit 19 Prozent Umsatzsteuer bereits über 5.000 Euro.

Das klingt nach einer Kleinigkeit und ist in der Praxis der häufigste Rechenfehler an dieser Stelle. Wer die Jahressumme aus den Nettobeträgen bildet, verschiebt die Grenze für sich selbst nach unten, ohne es zu merken. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer ist die Grenze von 5.000 Euro brutto schon bei rund 4.202 Euro netto erreicht.

Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 schreibt denselben Gedanken aus: Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer, und das gilt auch im Falle des § 13b UStG, obwohl der Leistungsempfänger dort selbst Schuldner der Umsatzsteuer ist. Der Bruttobetrag zählt also auch dann, wenn er nie an den Nachunternehmer fließt.

Was passiert, wenn die Grenze erst im November gerissen wird?

Der unterlassene Steuerabzug ist nachzuholen. Das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 verlangt das in Rz. 51 auch dann, wenn der Auftraggeber zunächst von einer Unterschreitung ausging. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es insoweit nicht an. Dem Abzug unterliegt anschließend die gesamte Jahressumme.

Der Ablauf im Zahlenbeispiel. Bis Oktober zahlt ein Generalunternehmer an denselben Betrieb drei Rechnungen über je 1.300 Euro netto, mit Umsatzsteuer also je 1.547 Euro, zusammen 4.641 Euro. Die Grenze ist nicht erreicht, ein Einbehalt unterbleibt zu Recht. Im November kommt eine vierte Rechnung über 800 Euro netto, mit Umsatzsteuer 952 Euro. Die Jahressumme steht damit bei 5.593 Euro. Der Steuerabzug von 15 Prozent beträgt 838,95 Euro und bezieht sich auf die gesamten 5.593 Euro, nicht auf die 593 Euro oberhalb der Grenze.

Die Freigrenze des § 48 Abs. 2 EStG ist kein Freibetrag. Übersteigt die Jahressumme die Grenze, unterliegt die gesamte Gegenleistung dem Steuerabzug, nicht nur der übersteigende Teil.

Dominik Lederer, BeKlaro

In diesem Beispiel geht die Rechnung noch auf, weil die Novemberzahlung von 952 Euro den Abzugsbetrag von 838,95 Euro trägt. Sie geht nicht immer auf. Für diesen Fall hält Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 fest: Reicht der Betrag der Gegenleistung, der zum Überschreiten führt, für die Erfüllung der Abzugsverpflichtung nicht aus, entfällt die Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die Gegenleistung übersteigt. Das dort gebildete Beispiel zur Grenze von 15.000 Euro rechnet es vor: 14.000 Euro im Frühjahr, 2.000 Euro im November, Jahressumme 16.000 Euro, Abzugsbetrag 2.400 Euro. Aus der letzten Gegenleistung von 2.000 Euro sind nur 2.000 Euro abzuführen.

Der Satz ist eine Entlastung, aber eine vorläufige. Der Teil des Abzugsbetrags, den die letzte Gegenleistung nicht trägt, im Beispiel 400 Euro, entfällt nur, solange an denselben Betrieb im selben Kalenderjahr nichts mehr gezahlt wird. Das zweite Beispiel derselben Randziffer rechnet auch diesen Fall vor: Eine weitere Reparatur über 1.000 Euro hebt den Abzugsbetrag auf insgesamt 2.550 Euro, 2.000 Euro sind bereits abgezogen, die verbleibenden 550 Euro sind von der neuen Gegenleistung einzubehalten. Wer die Grenze erst bemerkt, nachdem er die überschreitende Zahlung ohne Einbehalt geleistet hat, hat dagegen nichts mehr in der Hand, aus dem er einbehalten könnte. Für den nicht abgeführten Abzugsbetrag haftet er nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG.

Wer darf mit der höheren Grenze von 15.000 Euro rechnen?

Die höhere Grenze von 15.000 Euro nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steht nur Leistungsempfängern offen, deren Umsätze allein aus der nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG steuerfreien Vermietung stammen. Nach Rz. 47 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 gilt insgesamt die Freigrenze von 5.000 Euro, sobald daneben umsatzsteuerpflichtige Umsätze hinzukommen.

Gemeint sind damit Vermieter, deren Umsätze allein aus der steuerfreien Vermietung stammen. Für einen Generalunternehmer oder einen Handwerksbetrieb ist das nicht die einschlägige Zahl, und genau darin liegt die Verwechslungsgefahr: Die 15.000 Euro stehen in derselben Vorschrift, im selben Satz, eine Nummer weiter oben.

Zwei weitere Einschränkungen nennt dieselbe Randziffer. Die erhöhte Grenze ist nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer diese steuerfreien Vermietungsumsätze nach § 9 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Und werden neben den steuerfreien Vermietungsumsätzen weitere, gegebenenfalls nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbracht, fällt der Betrieb auf die Grenze von 5.000 Euro zurück. Eine einzige umsatzsteuerpflichtige Nebenleistung kann die Schwelle also um 10.000 Euro senken.

Welche Rechnungen bleiben bei der Zusammenrechnung außer Ansatz?

Außer Ansatz bleibt nach Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 eine Gegenleistung für eine Bauleistung, für die eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. In die Jahressumme gehen deshalb nur die Zahlungen ein, die außerhalb der Geltungsdauer einer solchen Bescheinigung geleistet wurden.

Daraus folgt eine Konstellation, die im Ordner unsichtbar bleibt. Ein Nachunternehmer legt im Januar eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, die im Juli ausläuft. Die Zahlungen von Januar bis Juni bleiben außer Betracht. Ab Juli beginnt die Zählung praktisch bei null, und die Grenze von 5.000 Euro ist im zweiten Halbjahr wieder vollständig verfügbar. Der Ablauf der Bescheinigung verändert damit nicht nur die Abzugspflicht für die einzelne Zahlung, er setzt die Jahresrechnung neu auf.

Diese Wechselwirkung ist der Grund, warum eine reine Summenliste in der Buchhaltung die Frage nicht beantworten kann. Die Liste kennt Beträge, nicht Geltungsdauern.

Auch ein System, das beides führt, stößt an eine Grenze, und die ist kein Detail. Zusammengezählt werden kann nur, was erfasst ist: angelegte Aufträge, eingegangene Rechnungen, geleistete Zahlungen. Die Nachvergabe, die der Bauleiter am Zaun mündlich zugesagt hat, steht in keiner Datei. § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG fragt aber nach dem voraussichtlichen Jahresvolumen, und eine Prognose über Aufträge, die noch niemand angelegt hat, ist keine Rechenoperation. An dieser Stelle trägt keine Überwachung, sondern nur die Gewohnheit, Vergaben früh zu erfassen.

BeKlaro rechnet die Jahressumme je Nachunternehmer mit und meldet, wenn die nächste fällige Zahlung sie über die Grenze hebt. Bleibt der Fall unklar, etwa weil der Umfang einer Leistung strittig ist, kontrolliert unser Team ihn, bevor eine Statusmeldung entsteht.

Aktualisiert am 22. September 2026

Die Kappung des Abzugsbetrags nach Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 heißt jetzt eine vorläufige Entlastung (zuvor hieß es, sie sei keine Entlastung und lasse offen, was mit dem Rest geschieht). Der Absatz nach dem Beispiel nennt jetzt auch das zweite Beispiel derselben Randziffer (weitere 1.000 Euro, Abzugsbetrag insgesamt 2.550 Euro, verbleibender Abzug 550 Euro aus der neuen Gegenleistung) und die Haftung nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für den Fall, dass die überschreitende Zahlung ohne Einbehalt geleistet wurde. FAQ 3 und die Kernfakten gaben Rz. 52 bereits zutreffend wieder und bleiben unverändert.