Baubesprechung im Büro eines Generalunternehmers, Neubau eines Mehrfamilienhauses. Drei Aufträge sind an Nachunternehmer vergeben: der Rohbau für 150.000 Euro, der Dachstuhl für 75.000 Euro, der Trockenbau für 60.000 Euro, jeweils netto. Die Bauleiterin fragt, ob die Unterlagen der drei Betriebe vollständig sind. Der Inhaber winkt ab: „Wir haben doch von allen die Freistellungsbescheinigung.“ (Szene und Zahlen sind zur Veranschaulichung gebildet, sie beschreiben keinen realen Fall.)

Die Freistellungsbescheinigung erledigt eine von drei Haftungen. Zusammen kommen die drei Aufträge auf 285.000 Euro netto. Damit ist die Schwelle von 275.000 Euro erreicht, ab der der Generalunternehmer nach § 28e Abs. 3a und 3d SGB IV für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Nachunternehmer wie ein Bürge einsteht, solange er sich nicht über Präqualifikation oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen entlastet. Für das Mindestentgelt ihrer Beschäftigten haftet er nach § 14 AEntG in Verbindung mit § 13 MiLoG ohne Wertgrenze. Keine der beiden Vorschriften fragt nach der Freistellungsbescheinigung. Wie weit die übrige Nachunternehmer-Akte trägt, lässt sich mit dem kostenlosen Haftungscheck selbst prüfen. Dieser Beitrag legt die drei Haftungen nebeneinander und ordnet jedem Nachweis seine Achse zu. Stand ist der 24. Oktober 2026.

Welche Haftung deckt die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ab?

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG betrifft allein die Bauabzugsteuer. Gilt sie im Zeitpunkt der Gegenleistung, entfällt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG der Abzug von 15 Prozent. Fehlt eine gültige Bescheinigung, haftet der Auftraggeber oberhalb der Betragsgrenzen nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für den nicht abgeführten Betrag. Sozialversicherung und Mindestlohn berührt sie nicht.

Zum Abzug verpflichtet ist jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und jede juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Inland eine Bauleistung empfängt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG); ausgenommen sind nach Satz 2 Bauleistungen für vermietete Wohnungen, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Eine Schwelle je Bauwerk kennt die Bauabzugsteuer nicht. Sie kennt zwei Betragsgrenzen: Der Abzug entfällt, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt, oder 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt. Zusammengerechnet werden dafür die Bauleistungen, die für denselben Leistungsempfänger erbracht wurden und voraussichtlich noch erbracht werden (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EStG).

§ 48a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG (Wortlaut)

„Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.“

Satz 2 schützt das Vertrauen in eine Bescheinigung, die sich später als unrechtmäßig herausstellt. Einer abgelaufenen Bescheinigung hilft er nicht, denn sie ist ungültig, und den Abzug schuldet der Auftraggeber dann schon nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG. Im Eingangsbeispiel endet die Bescheinigung des Trockenbauers im September, die Abschlagszahlung über 30.000 Euro netto geht im Oktober hinaus. Gerechnet wird nach § 48 Abs. 3 EStG auf das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, nach dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 7. November 2019, I R 46/17) auch dann, wenn der Generalunternehmer die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst schuldet. Aus 30.000 Euro netto werden 35.700 Euro Gegenleistung. Zahlt der Generalunternehmer voll aus, haftet er für 5.355 Euro.

Wann haftet der Auftraggeber für die Sozialversicherungsbeiträge des Nachunternehmers?

Ein Unternehmer des Baugewerbes haftet nach § 28e Abs. 3a SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Beitragszahlung seines Nachunternehmers, wenn der geschätzte Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen nach Abs. 3d 275.000 Euro erreicht. Nach dem Bundessozialgericht zählen dafür die Aufträge, die der in Anspruch genommene Betrieb selbst an Nachunternehmer vergeben hat.

Gerechnet wird ohne Umsatzsteuer. § 28e Abs. 3d SGB IV verweist für die Schätzung auf die Vergabeverordnung, und deren § 3 Abs. 1 geht vom voraussichtlichen Gesamtwert der Leistung ohne Umsatzsteuer aus. Bei der Bauabzugsteuer ist es umgekehrt: Dort gehört die Umsatzsteuer nach § 48 Abs. 3 EStG zur Bemessungsgrundlage. Für die Schwelle zählt also der Nettowert, für den Abzug der Betrag mit Umsatzsteuer.

Welche Aufträge zusammenkommen, hat das Bundessozialgericht am 26. Oktober 2017 entschieden (B 2 U 1/15 R). Maßgeblich ist danach der Gesamtwert der Bauleistungen, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen für das vom Bauherrn beauftragte Bauwerk an alle Nachunternehmen fremdvergeben hat. Das Urteil erging zur damaligen Grenze von 500.000 Euro; die Formulierung „aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen“ steht unverändert im heutigen Absatz 3d. Was der Generalunternehmer mit eigenen Leuten baut, zählt nicht mit. Seine drei Vergaben an Rohbauer, Zimmerer und Trockenbauer dagegen schon, und sie liegen mit 285.000 Euro über der Grenze.

Die Haftung umfasst nach Abs. 4 die Beiträge und die Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, dazu Zinsen für gestundete Beiträge. Nach § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII gelten die Absätze 3a bis 3f des § 28e SGB IV für die Beitragshaftung bei Werkverträgen im Baugewerbe auch in der gesetzlichen Unfallversicherung, also gegenüber dem Unfallversicherungsträger des Nachunternehmers.

Wie entlastet sich der Auftraggeber bei der Bürgenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge?

Die Bürgenhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV entfällt, wenn der Auftraggeber fehlendes Verschulden nachweist. Ausgeschlossen ist ein Verschulden bei Präqualifikation des Nachunternehmers (Abs. 3b Satz 2) oder bei lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen für den Auftragszeitraum (Abs. 3f). Auf diesem zweiten Weg verlangt § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII für die Unfallversicherung die qualifizierte Bescheinigung des Unfallversicherungsträgers.

§ 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV (Wortlaut)

„Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.“

Die Präqualifikation muss nach Abs. 3b Satz 2 die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a VOB/A erfüllen und wirkt, „soweit und solange“ sie Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers belegt. Den zweiten Weg eröffnet Abs. 3f als Kann-Vorschrift: Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen, lückenlos für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses. Nach Satz 2 enthält eine solche Bescheinigung Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Ob ein eingereichtes Papier diese Angaben trägt, steht auf ihm selbst und gehört vor der Ablage geprüft.

Das Bundessozialgericht hat am 24. September 2025 (B 2 U 14/23 R) festgehalten, dass Präqualifikation und Unbedenklichkeitsbescheinigung seit dem 1. Oktober 2009 die beiden konkreten Fallgruppen beschreiben, in denen ein Verschulden ausgeschlossen ist, und dass beide alternativ und gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Für die Unfallversicherung reicht die Bescheinigung der Einzugsstelle nicht. § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII verlangt vom Nachunternehmer für den Nachweis nach Abs. 3f eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Unfallversicherungsträgers, mit den eingetragenen Unternehmensteilen, deren Lohnsummen und der ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge.

Die Freistellungsbescheinigung kommt in keinem dieser Absätze vor. Sie belegt die steuerliche Lage des Nachunternehmers gegenüber dem Finanzamt, nicht seine Beitragszahlung.

Die Freistellungsbescheinigung beantwortet eine Frage des Finanzamts. Ob der Nachunternehmer seine Beiträge und Löhne zahlt, fragen Einzugsstelle, Berufsgenossenschaft und seine Beschäftigten, und keine dieser Fragen beantwortet die Bescheinigung des Finanzamts.Dominik Lederer, BeKlaro

Wofür haftet der Auftraggeber beim Mindestlohn der Beschäftigten seines Nachunternehmers?

Nach § 14 Satz 1 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage für das Mindestentgelt der Beschäftigten und für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung nach § 8 AEntG. § 13 MiLoG erklärt das für den gesetzlichen Mindestlohn für entsprechend anwendbar. Eine Wertgrenze nennt der Wortlaut nicht.

Gehaftet wird nach § 14 Satz 2 AEntG für das Nettoentgelt, also den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung an die Beschäftigten auszuzahlen ist. Einen Satz, nach dem die Haftung bei fehlendem Verschulden entfällt, wie ihn § 28e Abs. 3b SGB IV kennt, enthält § 14 AEntG nicht.

Der Kreis der Haftenden ist enger, als der Wortlaut klingt. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Sie besteht nach dem Urteil vom 16. Oktober 2019 (5 AZR 241/18) nur, wenn der Auftraggeber eine eigene Verpflichtung an seinen Auftragnehmer weitergibt, die für seine am Markt angebotene Leistung geschäftsprägend ist. Ein Bauherr, der ein Gebäude bei einem Generalunternehmer in Auftrag gibt, um es zu vermieten und zu verwalten, haftet danach nicht. Der Generalunternehmer aus dem Eingangsbeispiel gibt Teile seines eigenen Bauauftrags weiter und steht damit in dieser Beziehung.

Für die Sozialkassenbeiträge, den zweiten Zweig des § 14 Satz 1 AEntG, bietet SOKA-BAU eigene Wege an, die auf Erklärungen der Kasse beruhen. Welcher Beleg dort entlastet und welcher nicht, zeigt der Beitrag zur Enthaftungsbescheinigung der SOKA-BAU. Für das Nettoentgelt nennt § 14 AEntG keinen befreienden Beleg, und die Belege der SOKA-BAU betreffen nach ihrem Text die Sozialkassenbeiträge. Eine Mindestlohn-Erklärung des Nachunternehmers ist eine Auskunft darüber, was er zu zahlen zusagt. Eine Lohnzahlung belegt sie nicht.

Wie unterscheiden sich die drei Haftungen im direkten Vergleich?

Die drei Haftungen unterscheiden sich in Schwelle, Umfang und Entlastung. Die Bauabzugsteuer kennt Betragsgrenzen je Leistendem und Kalenderjahr, die Bürgenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge eine Schwelle von 275.000 Euro je Bauwerk, die Mindestlohnhaftung gar keine. Entlastend wirken Freistellungsbescheinigung, Präqualifikation oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen; für das Nettoentgelt nennt § 14 AEntG keinen Weg.

  • Bauabzugsteuer, § 48a Abs. 3 EStG. Abzugspflichtig ist jeder Unternehmer und jede juristische Person des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger, mit der Ausnahme des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG für Vermieter von höchstens zwei Wohnungen. Die Höhe beträgt 15 Prozent der Gegenleistung, also des Entgelts zuzüglich Umsatzsteuer. Kein Abzug ist geschuldet bei einer im Zeitpunkt der Gegenleistung gültigen Freistellungsbescheinigung oder unterhalb von 5.000 Euro im Kalenderjahr, bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG unterhalb von 15.000 Euro.
  • Sozialversicherung, § 28e Abs. 3a SGB IV, für die Unfallversicherung über § 150 Abs. 3 SGB VII. Es haftet ein Unternehmer des Baugewerbes ab 275.000 Euro geschätztem Nettowert der für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen, für Beiträge und Säumniszuschläge. Ein Verschulden ist ausgeschlossen bei Präqualifikation oder lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen; wer den Weg über Abs. 3f geht, braucht für die Unfallversicherung die qualifizierte Bescheinigung des Unfallversicherungsträgers.
  • Mindestlohn, § 14 AEntG mit § 13 MiLoG. Es haftet ein Unternehmer, der eine eigene, geschäftsprägende Verpflichtung weitergibt, ohne Wertgrenze für das Nettoentgelt und für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung. Einen gesetzlichen Weg aus der Haftung für das Nettoentgelt nennt der Wortlaut nicht.

Eine vierte Haftung liegt daneben. Nach § 98a Abs. 3 AufenthG haftet der Auftraggeber wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage für die Vergütung, die sein Nachunternehmer Ausländern schuldet, die er ohne die erforderliche Genehmigung oder Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat. Nach Abs. 5 entfällt diese Haftung, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass solche Beschäftigte nicht eingesetzt sind.

Für die Akte heißt das: Ist die Schwelle erreicht und der Nachunternehmer nicht präqualifiziert, stehen je Nachunternehmer Nachweise von drei verschiedenen Stellen nebeneinander, Finanzamt, Einzugsstelle und Unfallversicherungsträger, jeder mit eigener Laufzeit. Eine gültige Freistellungsbescheinigung sagt nichts darüber, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigungen desselben Betriebs den Auftragszeitraum noch ohne Lücke abdecken.

Was zeigt BeKlaro auf welcher Haftungsachse, und was bleibt beim Betrieb?

BeKlaro führt Steuer und Haftung in zwei getrennten Ampeln. Die Steuerseite folgt der Wirkdauer der Freistellungsbescheinigung, die Haftungsseite den Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Einzugsstelle und Berufsgenossenschaft und den übrigen Haftungsnachweisen, jeweils mit dem Enddatum vom Beleg. Die Schätzung des Auftragswerts je Bauwerk sowie Einbehalt, Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer bleiben beim Betrieb.

Im Eingangsbeispiel heißt das: Vor der Freigabe der Oktoberzahlung an den Trockenbauer zeigt die Steuer-Ampel das abgelaufene Enddatum seiner Freistellungsbescheinigung. Die Erinnerung, eine Folgebescheinigung zu schicken, geht ab dem Tarif Starter direkt an den Trockenbauer. Reicht der Rohbauer zur selben Zeit eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung ein, erkennt das System die Variante und führt den Nachweis auf der Haftungsseite nicht als erfüllt, obwohl seine Freistellungsbescheinigung gilt. Unstimmigkeiten prüft ab dem Tarif Starter unser Team nach. In der Prüfmappe steht zu jedem Nachweis, woher sein Enddatum stammt: gelesen, abgeleitet, manuell gesetzt oder angenommen.

Ohne ein System kommt aus, wer wenige Nachunternehmer mit wenigen Zahlungen im Jahr beschäftigt, vor jeder Zahlung selbst im EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern nachsieht und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen für jeden Auftrag ohne Lücke anfordert und ablegt. Das trägt, solange eine Person die Fristen aller Nachweise je Betrieb im Blick behält.

BeKlaro ersetzt nicht die Schätzung, ob ein Bauwerk die Grenze von 275.000 Euro erreicht: Welche Aufträge der Betrieb für welches Bauwerk vergeben hat, sieht das System nicht. Die Abfrage der Präqualifikation ist geplant, nicht in Betrieb. Eine Mindestlohn-Erklärung im System belegt keine Lohnzahlung, und für das Nettoentgelt gibt es keinen befreienden Beleg, den BeKlaro führen könnte. Ob die Beschäftigten eines Nachunternehmers eine Arbeitserlaubnis haben, prüft BeKlaro nicht. Einbehalt, Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer bleiben beim Betrieb.