Was hat der Zoll bei der Schwerpunktprüfung im Baugewerbe im März 2026 gemeldet?
Die Generalzolldirektion meldete am 10. März 2026 eine bundesweite Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Baugewerbe mit rund 3.200 eingesetzten Zöllnerinnen und Zöllnern. Für das Jahr 2025 nannte sie im Bauhaupt- und Baunebengewerbe über 10.000 eingeleitete Strafverfahren, knapp 7.900 Ordnungswidrigkeitenverfahren und einen Anteil der Baubranche von rund 60 Prozent an der festgestellten Schadenssumme.
Die Pressemitteilung spricht von Strafverfahren, Schadenssummen und dem allgemeinen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde liegt. Auftraggeber und Nachunternehmerketten kommen darin nicht vor. Für den Generalunternehmer steht das Wichtigere im Gesetz, nach dem der Zoll prüft: Es erlaubt dem Zoll, beim Auftraggeber die Rechnungen und Zahlungsbelege seiner Nachunternehmer einzusehen.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führt den Auftraggeber von Werkleistungen ausdrücklich unter den Prüfbeteiligten. Wer eine Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt, riskiert nach § 8 Abs. 5 SchwarzArbG eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro. Wer einen Nachunternehmer beauftragt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass in der Kette kein Mindestlohn gezahlt wird, riskiert nach § 21 Abs. 3 MiLoG bei Aufträgen in erheblichem Umfang bis zu 500.000 Euro. Beide Obergrenzen stammen aus dem Gesetzestext.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage mit Stand 3. Oktober 2026 wieder, in der Fassung, die gesetze-im-internet.de an diesem Tag ausweist. Sie schließt die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) ein. Welche Sätze dieses Gesetz im Einzelnen neu gefügt hat, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags; beschrieben wird, was heute gilt.
Darf der Zoll ein Bauunternehmen prüfen, das selbst nur Nachunternehmer beauftragt?
Ja. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG darf die Zollverwaltung die Geschäftsräume und Grundstücke von Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen angekündigt oder unangekündigt während der Arbeits- oder Geschäftszeiten betreten, Wohnungen ausgenommen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG muss der Auftraggeber die Prüfung dulden, mitwirken und die für die Prüfung erheblichen Auskünfte erteilen.
Auch bei der Prüfung seines Nachunternehmers ist der Auftraggeber selbst Prüfbeteiligter. § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG nennt Arbeitgeber, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, Entleiher und Selbstständige in einem Satz und fasst sie unter dem Begriff Prüfbeteiligte zusammen. Vor Ort dürfen die Prüfer von den dort tätigen Personen Auskünfte über ihre Beschäftigung einholen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG überprüfen sie die Personalien aller Personen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers tätig sind. Arbeitet dort die Kolonne des Nachunternehmers, gehört sie dazu.
Was der Zoll prüft, legt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG fest. Für den Bau sind drei Nummern die wichtigsten: die Meldepflichten nach § 28a SGB IV (Nr. 1), die Beschäftigung von Ausländern (Nr. 4) und die Arbeitsbedingungen nach Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Nr. 6). Ob ein Gewerbe angezeigt und ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, prüfen nach § 2 Abs. 3 SchwarzArbG die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Welche Unterlagen darf der Zoll beim Auftraggeber einsehen?
Beim Auftraggeber darf die Zollverwaltung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwarzArbG die Unterlagen einsehen, aus denen die Vergütung der in Auftrag gegebenen Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, bei einem Bauunternehmen etwa Rechnungen der Nachunternehmer und Zahlungsbelege. Bei einer Mindestlohnprüfung erstreckt § 15 Satz 1 Nr. 2 MiLoG die Vorlagepflicht auf Geschäftsunterlagen, die über die Einhaltung des Mindestlohns Auskunft geben.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 SchwarzArbG (Wortlaut)
„Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der tatsächlich erbrachten oder vorgetäuschten Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben.“
Beim Auftraggeber öffnet der Satz nur die Vergütungsseite: was beauftragt und was dafür bezahlt wurde. Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen bleiben Sache des Arbeitgebers. § 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet den Arbeitgeber in den Wirtschaftszweigen des § 2a SchwarzArbG, darunter das Baugewerbe, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Daneben nennt die Vorschrift den Entleiher, den Auftraggeber eines Werkvertrags nennt sie nicht.
Bei einer Mindestlohnprüfung reicht der Zugriff weiter. § 15 Satz 1 Nr. 1 MiLoG erlaubt den Prüfern die Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns geben. Nach Nr. 2 haben alle, die nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG mitwirken müssen, diese Unterlagen vorzulegen, und dazu zählt der Auftraggeber. Hat der Betrieb Stundenlisten des Nachunternehmers für die Abrechnung erhalten, können sie zu diesen Unterlagen gehören.
Das Einsichtsrecht für die Unterlagen und Daten nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG besteht nach Satz 2 unabhängig von Format, Aufbewahrung und Speicherung. Originale darf der Zoll nach § 4 Abs. 1a Nr. 1 nur mit Zustimmung mitnehmen, eine Kopie nach Nr. 2 auch ohne. Statt vor Ort einzusehen, kann er nach § 4 Abs. 1b Satz 1 die Vorlage an Amtsstelle, eine elektronische Einsichtnahme oder die elektronische Übermittlung verlangen; Satz 3 lässt dafür eine angemessene Frist zu. Übermittelt wird nach § 5a Abs. 2 SchwarzArbG in einem maschinell auswertbaren Format nach den Vorgaben des Zolls, sofern das dem Betrieb technisch möglich ist.
Was riskiert ein Auftraggeber, der bei der Prüfung nicht mitwirkt?
Ein Auftraggeber, der eine Prüfung vorsätzlich oder fahrlässig nicht duldet oder nicht mitwirkt, handelt nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SchwarzArbG ordnungswidrig; die Geldbuße reicht nach Abs. 5 bis 30.000 Euro. In einer Prüfung nach dem Mindestlohngesetz sieht § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 MiLoG bis 30.000 Euro vor.
Bei den Unterlagen kommt es darauf an, wo sie fehlen. Wer bei der Prüfung selbst die Vorlage der in §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen verweigert, verletzt die Mitwirkungspflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG, und für diesen Fall setzt Abs. 5 über § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a eine Geldbuße bis 30.000 Euro an. Werden Unterlagen, die der Zoll zur Mitnahme an Amtsstelle oder zur Vorlage dort angefordert hat, nicht rechtzeitig bereitgestellt oder vorgelegt, fällt das unter § 8 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG und damit unter die übrigen Fälle des Abs. 5 mit bis zu 1.000 Euro. In einer Mindestlohnprüfung beschreibt § 21 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG das Nichtvorlegen mit gleichem Wortlaut, und § 21 Abs. 3 MiLoG setzt für diesen Fall bis zu 30.000 Euro an. Beide Tatbestände verlangen Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Auskünfte, die den Auskunftspflichtigen oder einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, dürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG verweigert werden. Dieser Satz betrifft nur Auskünfte; die Vorlage von Unterlagen nennt er nicht.
Mündliche Auskünfte an Amtsstelle kann der Zoll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchwarzArbG verlangen, insbesondere wenn eine schriftliche Auskunft trotz Aufforderung ausblieb oder den Sachverhalt nicht geklärt hat. Nach Abs. 2a geht das auch fernmündlich oder per Übertragung in Bild und Ton. Auf Antrag des Betriebs wird darüber eine Niederschrift aufgenommen, und er erhält eine Abschrift.
Warum trifft ein Befund beim Nachunternehmer auch den Auftraggeber?
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werkleistungen beauftragt, haftet nach § 14 Satz 1 AEntG, auf den § 13 MiLoG verweist, wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage für das Mindestentgelt der Beschäftigten seines Nachunternehmers und weiterer Nachunternehmer in der Kette. § 14 Satz 2 AEntG begrenzt diese Haftung auf das Nettoentgelt.
Die Bürgenhaftung entsteht kraft Gesetzes. Die Beschäftigten des Nachunternehmers können sich mit ihrem Anspruch auf das Mindestentgelt an den Auftraggeber halten, ohne zuerst bei ihrem Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung versucht zu haben. Ein Verschulden des Auftraggebers nennt der Wortlaut nicht, und eine Entlastung durch vorgelegte Nachweise sieht § 14 AEntG nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht legt den Unternehmerbegriff nach dem Urteil vom 16. Oktober 2019, 5 AZR 241/18, einschränkend aus: Der Bauherr, der für den eigenen Bedarf bauen lässt, haftet nicht, der Generalunternehmer schon. Wie die Kette im Einzelnen läuft, zeigt der Beitrag zur Bürgenhaftung des Generalunternehmers für den Mindestlohn.
Neben der Haftung steht das Bußgeld, und es folgt anderen Regeln. § 21 Abs. 2 MiLoG trifft den Unternehmer, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der beauftragte Unternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt oder tätig werden lässt, der ihn nicht zahlt. Die Obergrenze liegt nach § 21 Abs. 3 MiLoG bei 500.000 Euro. Was ein erheblicher Umfang ist, beziffert das Gesetz nicht. Ob ein Auftraggeber fahrlässig nicht wusste, beurteilt die Behörde im Einzelfall. Eine dokumentierte Prüfung der Nachweise zeigt, was der Betrieb wann wusste, schließt eine Geldbuße aber nicht aus.
Was kann BeKlaro zu einer FKS-Prüfung beitragen und was nicht?
BeKlaro sammelt die Nachweise jedes Nachunternehmers, liest ihre Wirkdauer aus dem Beleg und erstellt daraus eine Zoll-Prüfmappe als PDF für alle Nachunternehmer des Betriebs. Rechnungen, Verträge und Zahlungsbelege nach § 4 Abs. 3 SchwarzArbG führt BeKlaro nicht, und ob ein Nachunternehmer den Mindestlohn tatsächlich zahlt, sieht das System nicht.
Das System arbeitet auf der Seite der Nachweise. Gewerbeanmeldung, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, Betriebshaftpflicht, Mindestlohnerklärung: Der Nachunternehmer schickt die Belege per E-Mail oder WhatsApp, das Regelwerk liest die Wirkdauer aus dem Beleg, der Leitstand zeigt jeden Nachunternehmer als Ampel. Ab dem Tarif Starter erinnert BeKlaro den Nachunternehmer selbst an fällige Nachweise, und unser Team kontrolliert die Zweifelsfälle, die das Regelwerk nicht allein entscheiden kann. Kündigt der Zoll eine Prüfung an, erstellt BeKlaro die Zoll-Prüfmappe als PDF für alle Nachunternehmer des Betriebs.
Der Zoll fragt beim Nachunternehmer nach dem Lohn und beim Auftraggeber nach der Rechnung. Wer beides getrennt und vollständig griffbereit hat, muss am Prüftag nichts mehr zusammensuchen.Dominik Lederer, BeKlaro
Die Prüfmappe beantwortet die Frage, welche Nachweise wann vorlagen. Die Frage, die § 4 Abs. 3 SchwarzArbG beim Auftraggeber stellt, beantwortet sie nicht: Rechnungen, Verträge und Zahlungsbelege liegen in Ihrer Buchhaltung und bleiben dort. Eine Mindestlohnerklärung des Nachunternehmers ist eine Erklärung, kein Lohnnachweis; ob er seine Beschäftigten tatsächlich nach dem Mindestlohngesetz bezahlt, sieht das System nicht. An der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG ändert auch die vollständigste Mappe nichts.
Aktualisiert am 3. Oktober 2026
Der Abschnitt zu den Folgen fehlender Mitwirkung behandelt die Verweigerung der Vorlage während der Prüfung als fehlende Mitwirkung, für die bis 30.000 Euro gelten; die Grenze von 1.000 Euro betrifft angeforderte Unterlagen zur Mitnahme oder Vorlage an Amtsstelle. Nicht vorgelegte Unterlagen fallen damit jetzt je nach Lage unter Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 5 (zuvor allein unter Nr. 5). Zwei Zellen der Vergleichstabelle beschreiben den Ablauf jetzt ohne Bezug auf den Prüfer. Mehrere Absätze sind umformuliert. Die übrigen Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.