Wann wird der Einbau von Fenstern zur Bauleistung nach § 48 EStG?
Der Einbau von Fenstern und Türen ist nach Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 eine Bauleistung. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG stellt darauf ab, ob eine Leistung einem Bauwerk dient, und zwar beim Herstellen, Instandsetzen, Instandhalten, Ändern oder Beseitigen. Der Auftraggeber behält dann 15 Prozent der Gegenleistung ein.
Im Betrieb wird der Fensterbau selten als Bauleistung wahrgenommen. Aufmaß, Fertigung in der Werkstatt, Anlieferung, Montage. Für § 48 EStG ist diese Sicht ohne Belang. Das Gesetz nennt kein Gewerk, es nennt fünf Tätigkeiten am Bauwerk.
Das BMF-Schreiben wird an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich. Rn. 4 zählt den Einbau von Fenstern und Türen namentlich auf, zusammen mit Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen. Wer diese Zeile einmal gelesen hat, braucht über die Grundfrage nicht mehr zu diskutieren.
§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG im Wortlaut
„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“ Die Fassung ist über gesetze-im-internet.de abrufbar, Stand des Abrufs 14. September 2026.
Dass der Fensterbau in den Förderlisten des Baugewerbes fehlt, ändert nichts. Rn. 4 stellt ausdrücklich klar, dass zu den Bauleistungen im Sinne des Steuerabzugs nach § 48 EStG auch die Gewerke gehören, die von der Winterbauförderung gemäß § 2 Baubetriebe-Verordnung ausgeschlossen sind.
Warum fällt eine reine Materiallieferung aus dem Steuerabzug heraus?
Nach Rn. 11 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 fallen Materiallieferungen für sich genommen nicht unter den Steuerabzug. Wer Fensterelemente nur anliefert, verändert die Substanz des Bauwerks nicht. Rn. 5 verlangt genau das: eine Substanzerweiterung, eine Substanzverbesserung oder eine Substanzbeseitigung am Bauwerk selbst.
Hier liegt der praktische Unterschied, und er ist kleiner, als er klingt. Der Betrieb, der zwölf Fensterelemente auf die Baustelle stellt und wieder wegfährt, erbringt keine Bauleistung. Derselbe Betrieb, der die Elemente einsetzt, ausschäumt und verputzt, erbringt eine.
BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022, Rn. 11, erste Aufzählungszeile
„Folgende Leistungen fallen für sich genommen nicht unter den Steuerabzug: Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte)“. Abgerufen am 14. September 2026 über das Formularangebot der bayerischen Finanzämter.
Die drei Wörter „für sich genommen“ tragen den ganzen Satz. Sie gelten für den Lieferanten, der nichts weiter tut als liefern. Sobald derselbe Betrieb daneben am Bauwerk arbeitet, verweist Rn. 11 selbst auf die nächste Stufe.
Was gilt, wenn Lieferung und Einbau in einer Rechnung stehen?
Stehen Lieferung und Einbau in einem Vertragsverhältnis, entscheidet nach Rn. 12 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 die Frage, welche Leistung dem Vertrag das Gepräge gibt. Ist die Bauleistung die Hauptleistung, besteht die Abzugsverpflichtung vollumfänglich. Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung.
Das ist die Stelle, an der in der Buchhaltung am häufigsten falsch gerechnet wird. Die Rechnung weist Material und Montage getrennt aus, also wird auch getrennt einbehalten. Rn. 12 sieht das nicht vor. Die Regel ist ganz oder gar nicht.
Das BMF führt dazu zwei Beispiele, und sie zeigen beide Richtungen. Ein Schreiner plant, fertigt, liefert und montiert eine Theke für einen Gastwirt. Planung und Transport sind für sich keine Bauleistungen, teilen aber als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, sodass von der Vergütung insgesamt ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Im zweiten Beispiel liefert ein Betrieb eine Maschine und versetzt dafür eine Steckdose. Das Versetzen ist eine Bauleistung, tritt aber hinter die Lieferung zurück, und ein Steuerabzug unterbleibt.
Das Finanzamt fragt nicht, was auf der Rechnung steht. Es fragt, was am Bauwerk passiert ist.Dominik Lederer, BeKlaro
Für den Fensterbau heißt das meistens: Der Einbau gibt das Gepräge, und die Bemessungsgrundlage ist die volle Gegenleistung. Wie sich eine gemischte Rechnung im Einzelnen auflösen lässt, haben wir am Beispiel von Abbruch und Entsorgung ausführlicher beschrieben: welcher Teil einer gemischten Rechnung dem Steuerabzug unterliegt.
Was bedeutet die Vertragsform für den Steuerabzug bei Fenstern und Türen?
Nach Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 ist die zivilrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses unerheblich. Die Abzugsverpflichtung ist nicht auf Werkverträge beschränkt. Ob ein Betrieb also einen Werkvertrag schließt oder über einen Liefervertrag mit Montage abrechnet, ändert an der Prüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG nichts.
Diese Zeile räumt ein beliebtes Missverständnis ab. In Vergabegesprächen hört man regelmäßig, ein Kaufvertrag mit Montageklausel liege außerhalb der Bauabzugsteuer. Das Gegenteil steht in Rn. 13, und der Grund ist einfach: Das Gesetz knüpft an eine Tätigkeit an, nicht an eine Vertragsüberschrift.
Wer den Vertrag anders überschreibt, um den Einbehalt zu vermeiden, gewinnt damit nichts. Geprüft wird weiterhin, was der Betrieb am Bauwerk tut.
Wie viel behält der Auftraggeber bei einem Fensterauftrag tatsächlich ein?
Einzubehalten sind 15 Prozent der Gegenleistung, und Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bei 30.000 Euro netto und 19 Prozent Umsatzsteuer beträgt die Gegenleistung 35.700 Euro. Davon sind 5.355 Euro einzubehalten und für Rechnung des Fensterbauers an das Finanzamt abzuführen.
Wer stattdessen vom Nettobetrag ausgeht, kommt auf 4.500 Euro und liegt damit um 855 Euro zu niedrig. Für einen zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haftet der Leistungsempfänger nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG. Satz 2 nimmt diese Haftung zurück, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte, und Satz 3 nennt die Fälle, in denen dieses Vertrauen nicht geschützt ist. Der Fehler kostet nichts an Arbeit und viel an Geld, und er passiert oft, weil die Rechnung netto kalkuliert wurde.
Unterhalb bestimmter Beträge greift der Abzug gar nicht. § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG nennt zwei davon: 15.000 Euro nach Nummer 1, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführt, und 5.000 Euro nach Nummer 2 in den übrigen Fällen. Satz 2 verlangt außerdem, für die Ermittlung des Betrags zusammenzuzählen, was im laufenden Jahr für denselben Leistungsempfänger schon erbracht wurde und was voraussichtlich noch dazukommt.
Das ist bei Fenstern und Türen selten eine Entlastung. Der Auftrag über 30.000 Euro netto aus dem Rechenbeispiel liegt über beiden Beträgen. Kleinteilig wird es erst bei Nachbesserungen, einzelnen Türblättern und Reparaturen, und gerade die laufen im Jahresverlauf zusammen.
Wo endet die Prüfung durch BeKlaro bei einem gemischten Auftrag?
Das System prüft Geltungsdauer, Jahressummen und Zahlungszeitpunkte. Welche Leistung einem Vertrag das Gepräge gibt, ist dagegen eine Wertung und bleibt offen, solange der Leistungsinhalt nicht feststeht. Die Anmeldung nach § 48a Abs. 1 EStG macht weiterhin der Betrieb. Die Prüfung ersetzt keine steuerliche Beratung.
Diese Grenze gehört benannt, weil sie bei genau diesem Thema oft erreicht wird. Ein Datum lässt sich gegen einen Zahltag halten. Eine Summe lässt sich gegen einen Schwellenwert halten. Ob bei einem Auftrag über 40 Elemente mit knapper Montagepauschale die Lieferung oder der Einbau im Vordergrund steht, lässt sich aus Stammdaten nicht ableiten.
Sieht ein Fall nach einer Wertung aus, kontrolliert unser Team ihn persönlich nach, bevor eine Meldung entsteht. Für den Regelfall bleibt es bei der Frühwarnung: Wir melden, wenn eine Freistellungsbescheinigung vor dem nächsten Zahllauf ausläuft.