Warum steht die Fußboden- und Parkettlegerei auf der Ausschlussliste der Baubetriebe-Verordnung?

§ 2 Nr. 4 der Baubetriebe-Verordnung nimmt Betriebe der Fußboden- und Parkettlegerei von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung aus. Diese Verordnung regelt allein das Saison-Kurzarbeitergeld. Zum Steuerabzug bei Bauleistungen und zur Beitragspflicht gegenüber einer Sozialkasse trifft die Ausschlussliste keine einzige Aussage.

Auf der Baustelle klingt die Sache einfach. Der Bodenleger gilt nicht als Baubetrieb, also gilt für ihn nichts von dem, was für Baubetriebe gilt. Dieser Kurzschluss kostet Geld, und zwar beim Auftraggeber, nicht beim Bodenleger.

Die Ausschlussliste in § 2 der Baubetriebe-Verordnung hat einen engen Zweck. Beantwortet wird dort eine einzige Frage: in welchen Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld gefördert wird. Wer diese Liste als allgemeine Landkarte des Baurechts liest, überträgt eine Antwort auf zwei Fragen, die dort niemand gestellt hat.

§ 2 Baubetriebe-Verordnung, Ausgeschlossene Betriebe

„Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe … 4. der Fußboden- und Parkettlegerei“. Die Fassung ist über gesetze-im-internet.de abrufbar, Stand des Abrufs 6. September 2026.

Was macht Bodenbelagsarbeiten zu einer Bauleistung im Sinne von § 48 EStG?

Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Maßgeblich ist dieser Zweck am konkreten Auftrag. Die Bezeichnung des Gewerks entscheidet nichts, der Handwerksrolleneintrag ebenso wenig, und ob ein Betrieb sonst überwiegend Bauleistungen erbringt, bleibt nach dem Merkblatt der Steuerverwaltung außer Betracht.

Das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit Stand April 2025 wird an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich. Vom Steuerabzugsverfahren würden „vielmehr auch diejenigen Bauleistungen erfasst, die von Betrieben erbracht werden, die gemäß § 2 Baubetriebe-Verordnung von der Winterbauförderung ausgeschlossen sind“. Der Ausschluss aus der Winterbauförderung ist also kein Gegenargument gegen den Steuerabzug. Er ist ein ausdrücklich geregelter Normalfall.

Dieselbe Verschiebung trifft eine ganze Reihe von Betrieben, die im Alltag niemand für Baubetriebe hält. Die Systematik dahinter steht in Warum die Bauabzugsteuer Gewerke außerhalb des Baugewerbes trifft.

Die Anlage desselben Merkblatts druckt die §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung ab und stellt beiden Listen einen Vorbehalt voran: erfasst seien die Bauleistungen der aufgeführten Branchen „aber nur dann“, wenn sie einem der fünf Zwecke des Gesetzes dienen. Die Liste sortiert also vor, sie entscheidet nicht.

Welche Bodenleger nimmt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus?

Der Ausnahmekatalog des Sozialkassen-Tarifvertrags nennt in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 9 allein Betriebe des Parkettlegerhandwerks. Die Fußbodenlegerei steht dort nicht. Wer beide Begriffe gleichsetzt, überträgt eine tarifliche Ausnahme auf Betriebe, für die der Tarifvertrag diese Ausnahme nicht vorgesehen hat.

Beide Texte nebeneinander gelegt, gehen sie an genau einer Stelle auseinander. § 2 Nr. 4 der Baubetriebe-Verordnung nennt „der Fußboden- und Parkettlegerei“. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Fassung vom 22. Mai 2026 nennt in seinem Ausnahmekatalog „des Parkettlegerhandwerks“. Zwei Wörter weniger, und der Kreis der ausgenommenen Betriebe ist ein anderer.

Umgekehrt führt derselbe Tarifvertrag Bodenbelagsarbeiten in seinem Katalog der baugewerblichen Arbeiten: § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 nennt das „Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen“. Wortgleich steht dieser Punkt als Nr. 37 in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung.

Ein Gewerk steht nie in einem Regelwerk. Es steht in dreien, und jedes zieht seine Grenze woanders.Dominik Lederer, BeKlaro

Wann zählt das Verlegen eines Bodenbelags auch ohne andere Bauarbeiten als bauliche Leistung?

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2022 dient der Zusatz „in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen“ der Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe. Weil nicht jede Art der Herstellung eines Bodenbelags zu diesem Gewerbe zählt, etwa das Beschichten von Böden durch das Aufbringen von Flüssigkeiten, können solche Arbeiten den Geltungsbereich des Tarifvertrags auch ohne dieses Zusammentreffen erfüllen.

Der Fall trägt das Aktenzeichen 10 AZR 322/20 und betraf eine selbständige Betriebsabteilung für die Beschichtung von Industrieböden. Der Zehnte Senat verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.206.774,00 Euro an die Sozialkasse. Tragend war nach Rn. 30 der Entscheidung, womit gearbeitet wurde: Quarzsand, Quarzmehl und Epoxidharz, dazu Misch-, Rühr- und Verdichtungsgeräte sowie Walzen, Rakel und Pinsel.

Die Reichweite dieser Entscheidung gehört dazu. Der Senat hat über den Geltungsbereich eines Tarifvertrags entschieden, nicht über den Steuerabzug. Für die Bauabzugsteuer bleibt § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG der Maßstab, und dieser Satz kennt keinen Gewerkekatalog.

Wie viel behält der Auftraggeber bei einem Bodenleger tatsächlich ein?

Der Steuerabzug beträgt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG 15 Prozent der Gegenleistung, und Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Aus 18.000 Euro netto werden damit 21.420 Euro Gegenleistung, und daraus ergeben sich 3.213 Euro Bauabzugsteuer, die an das Finanzamt des Bodenlegers gehen.

Die Umsatzsteuer wird dabei gern überlesen, und sie verschiebt auch die Freigrenze nach oben. Nach § 48 Abs. 2 EStG unterbleibt der Abzug, wenn eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Für Leistungsempfänger, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen, sind es 15.000 Euro.

Satz 2 dieses Absatzes verlangt, die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Ein Bodenleger, der im Frühjahr eine Wohnung und im Herbst ein Treppenhaus macht, ist deshalb kein Fall für zwei getrennte Betrachtungen, sondern einer für eine laufende Summe.

Wo endet die Prüfung durch das System und wo beginnt der Einzelfall?

Das System bei BeKlaro überwacht Gültigkeiten und meldet einen bevorstehenden Ablauf, bevor die nächste Zahlung freigegeben wird. Es entbindet nicht von der Anmeldung nach § 48a Abs. 1 EStG, und es entscheidet auch nicht, ob eine bestimmte Bodenbelagsarbeit im Einzelfall eine Bauleistung im Sinne des Gesetzes ist. Diese Einordnung bleibt beim steuerlichen Berater.

Gerade bei Bodenlegern ist diese zweite Grenze spürbar. Ob eine lose verlegte Auslegware noch der Änderung eines Bauwerks dient, hängt am konkreten Auftrag und gehört vor den steuerlichen Berater. Das Merkblatt der Steuerverwaltung liefert dafür eine Vorsortierung, es ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Zuverlässig abbilden lässt sich dagegen der Zeitverlauf. Zu jeder Zahlung wird festgehalten, welcher Nachweis an diesem Tag galt. Ist ein Fall unklar, kontrolliert unser Team ihn persönlich nach, bevor eine Statusmeldung entsteht.