Ein Betrieb der Energie- und Haustechnik montiert Photovoltaikanlagen auf Dächern. Im Oktober und November 2011 holt er sich für die Montage einen Nachunternehmer, eine A Ltd., und bezahlt ihn. Fast zwei Jahre später, am 2. August 2013, reicht er eine Anmeldung zur Bauabzugsteuer ein und führt den Betrag ab. Im Formular ist ein einziger Monat angekreuzt: Dezember 2011. Die Zahlungstage aus Oktober und November stehen im Anhang.

Im Februar 2014 hält der Betrieb den Abzug für unbegründet, weil die Montage keine Bauleistung gewesen sei. Das Finanzamt lehnt eine Änderung ab, das Finanzgericht Düsseldorf weist die Klage ab. Der Bundesfinanzhof setzt den Steuerabzug für Dezember 2011 auf 0 Euro. Nicht wegen der Photovoltaik. Wegen des Kreuzes im falschen Monat.

Was hat der Bundesfinanzhof im Verfahren I R 67/17 entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2019 (I R 67/17) entschieden, dass eine Anmeldung zur Bauabzugsteuer nur den Monat erfasst, der in ihr als Anmeldungszeitraum gewählt ist. Zahlungen aus anderen Monaten deckt sie nicht ab, auch wenn deren Zahlungstage im Anhang stehen. Eine Umdeutung nach § 128 AO lehnte der I. Senat ab.

Der Leitsatz ist kurz: „Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden.“ Die Revision des Betriebs hatte Erfolg. Der Senat hob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (10 K 1513/14 E) auf und änderte den Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen dahin, dass der Steuerabzug auf 0 Euro festgesetzt wird.

Die eigentliche Streitfrage des Betriebs hat der Senat nicht beantwortet. Wörtlich: „Ob die Montage einer sog. Aufdach-Photovoltaikanlage die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, kann dahingestellt bleiben.“ Eine Entwarnung für Dachanlagen ist das Urteil deshalb nicht. Nach Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 ist die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung. Das ist die Auffassung der Finanzverwaltung, keine Aussage des Senats.

Welcher Monat ist bei der Bauabzugsteuer der Anmeldungszeitraum?

Anmeldungszeitraum der Bauabzugsteuer ist der Kalendermonat, in dem der Auftraggeber die Gegenleistung an den Nachunternehmer zahlt. Nach dem Urteil I R 67/17 entsteht der Steuerabzug mit dem Abfluss der Zahlung im Sinne des § 11 EStG. Rechnungsdatum und Monat der Bauleistung sind dafür nicht maßgeblich. Jeder Monat bildet einen eigenen Anmeldungszeitraum.

§ 48a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG (Wortlaut)

„Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln.“ (Satz 1)

„Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen.“ (Satz 3)

Der Senat leitet daraus einen klaren Satz ab: „Denn nach § 48a Abs. 1 EStG stellt jeder einzelne Monat einen gesonderten Anmeldungszeitraum dar.“ Wann die Steuer entsteht, begründet er mit § 11 EStG und Stimmen aus der Kommentarliteratur. Im Fall hieß das: Die Steuer war, wenn überhaupt, im Oktober und November 2011 entstanden, als das Geld an die A Ltd. floss. Nicht im Dezember.

Der Fall spielt 2011 und wurde nach der damals geltenden Fassung entschieden, die Anmeldung lief über einen Formularbogen. Heute verlangt § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG eine elektronische Anmeldung. Einen Vordruck lässt Satz 2 nur zu, wenn das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf den Datensatz verzichtet. Am Prinzip ändert das nichts: Auch der Datensatz berechnet den Steuerabzug für einen Anmeldungszeitraum.

Warum half die Liste der Zahlungstage im Anhang nicht?

Die Zahlungstage im Anhang machten aus der Dezember-Anmeldung keine Anmeldung für Oktober und November 2011. Nach dem Bundesfinanzhof bestimmt die ausdrückliche Auswahl des Anmeldungszeitraums zu Beginn des Formulars, welchen Monat eine Anmeldung zur Bauabzugsteuer erfasst. Die Nennung einzelner Zahlungstage verschiebt diese Auswahl nicht in andere Monate.

Der Senat prüfte zwei Wege. Erstens die Auslegung: Der Anmeldungszeitraum werde „nicht durch die Nennung bestimmter Zahlungstage, sondern durch ausdrückliche Auswahl des Anmeldungszeitraums zu Beginn des Formularbogens bestimmt“.

Zweitens die Umdeutung. § 128 Abs. 1 AO erlaubt, einen fehlerhaften Verwaltungsakt in einen anderen umzudeuten, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Der Senat verneinte beides. Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nur für Verwaltungsakte, die eine Finanzbehörde erlassen hat; die Anmeldung stammt vom Betrieb. Und mit einem anderen Monat wäre die Anmeldung nicht mehr auf das gleiche Ziel gerichtet: „Vielmehr würde mit dem Änderungszeitraum auch der von der Anmeldung erfasste Lebenssachverhalt wechseln.“

Für den Betrieb heißt das schlicht: Was als Anmeldungszeitraum im Datensatz steht, gilt. Auf eine Rettung durch Auslegung oder Umdeutung kann sich nach diesem Urteil niemand verlassen.

Was heißt das für Abschläge, die über einen Monatswechsel laufen?

Abschläge, die in verschiedenen Kalendermonaten abfließen, gehören in verschiedene Anmeldungen zur Bauabzugsteuer. Zahlt ein Generalunternehmer am 29. Oktober und am 4. November an einen Nachunternehmer ohne gültige Freistellungsbescheinigung, braucht er eine Anmeldung für Oktober bis zum 10. November und eine zweite für November bis zum 10. Dezember.

Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen. Die Freistellungsbescheinigung eines Trockenbauers ist am 15. Oktober 2026 abgelaufen, die neue liegt noch nicht vor. Der Generalunternehmer überweist am 29. Oktober einen Abschlag über 20.000 Euro netto und am 4. November einen weiteren über 12.000 Euro netto. Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Aus 20.000 Euro werden 23.800 Euro Gegenleistung und 3.570 Euro Abzug für Oktober. Aus 12.000 Euro werden 14.280 Euro Gegenleistung und 2.142 Euro Abzug für November.

Eine Jahresgrenze hilft hier nicht. Zusammen ergeben beide Zahlungen 38.080 Euro Gegenleistung im Kalenderjahr. Das liegt über beiden Grenzen des § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG: über 15.000 Euro, die nach Nr. 1 gelten, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt, und über 5.000 Euro nach Nr. 2 in allen übrigen Fällen.

Jetzt der Alltagsfehler. Die Buchhaltung fasst am 10. Dezember beide Beträge in einer November-Anmeldung über 5.712 Euro zusammen, weil die Rechnung des Trockenbauers aus dem November stammt. Nach der Linie aus I R 67/17 erfasst diese Anmeldung den Oktober nicht. Für Oktober fehlt eine Anmeldung, und sie war seit dem 10. November fällig. Was eine verspätete oder fehlende Anmeldung auslöst, steht im Beitrag Frist verpasst: was § 48a Abs. 1 EStG und die Abgabenordnung dann auslösen.

Daneben steht die Haftung. Nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Ein Abzugsbetrag entsteht nur dort, wo § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG den Abzug nicht ausschließt. Nach Satz 2 haftet er nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Satz 3 nimmt dieses Vertrauen insbesondere dann, wenn die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde und ihm das bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wie sich eine Anmeldung im falschen Monat auf die Haftung auswirkt, hat der Senat in I R 67/17 nicht entschieden. Er musste nur über den Dezember urteilen.

Wie wird eine Anmeldung für den falschen Monat berichtigt?

Eine Anmeldung zur Bauabzugsteuer steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und kann nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Für den richtigen Monat braucht es zusätzlich eine eigene Anmeldung. Den genauen Weg stimmt der Betrieb mit seinem Steuerberater ab.

Genau diesen Weg ging der Bundesfinanzhof. Er änderte die Dezember-Anmeldung nach § 164 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 168 Satz 1 AO und setzte den Steuerabzug auf 0 Euro. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Führt eine berichtigte Anmeldung zu einer Herabsetzung, gilt sie nach § 168 Satz 2 AO erst als Festsetzung unter Vorbehalt, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Und nach § 164 Abs. 4 AO entfällt der Vorbehalt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft.

Die Dauer zeigt, was ein falsch gesetzter Monat kosten kann, auch ohne einen Euro Haftung. Vom Schreiben des Betriebs an das Finanzamt im Februar 2014 bis zum Urteil im Oktober 2019 vergingen mehr als fünfeinhalb Jahre, mit Einspruch, Klage und Revision. Richtig wären zwei Anmeldungen gewesen, eine für Oktober und eine für November.

Was übernimmt BeKlaro beim Anmeldungsmonat, und was nicht?

BeKlaro prüft vor jeder Zahlung an einen Nachunternehmer, ob dessen Freistellungsbescheinigung am Zahltag gilt, und legt zu jeder Zahlung einen datierten Prüfstand ab. Die Anmeldung zur Bauabzugsteuer, die Wahl des Anmeldungszeitraums und die Abführung an das Finanzamt übernimmt BeKlaro nicht. Diese Schritte bleiben beim Betrieb und seinem Steuerberater.

Das Verfahren setzt vor der Anmeldung an. Im Beispiel des Trockenbauers fiel der Ablauf am 15. Oktober in die Zeit zwischen zwei Abschlägen. Das System meldet den Ablauf vor dem nächsten Zahltag, Zweifelsfälle kontrolliert unser Team. Dann steht vor der Überweisung fest, dass einbehalten wird, und der Zahltag ist bekannt, bevor jemand die Anmeldung anlegt.

Die Zuordnung zum Monat bleibt danach Handarbeit: der Abschlag vom 29. Oktober in die Oktober-Anmeldung, der Abschlag vom 4. November in die November-Anmeldung.

Den Fehler aus I R 67/17 hätte BeKlaro nicht verhindert. Ein falsch gesetzter Monat entsteht in der Buchhaltung, nach der Prüfung, beim Ausfüllen des Datensatzes. Das System sieht diesen Datensatz nicht. Die Darstellung ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Bei der Bauabzugsteuer zählt nicht, wann gebaut oder abgerechnet wurde, sondern in welchem Monat das Geld abfließt. Dieser Monat gehört in die Anmeldung, kein anderer.Dominik Lederer, BeKlaro

Der Betrieb aus dem Fall hat am Ende gewonnen, für den Dezember. Ob er für Oktober und November etwas schuldete, blieb offen, weil nur der Dezember Gegenstand des Verfahrens war. Auf so ein Ergebnis plant kein Bauleiter.

Aktualisiert am 11. Oktober 2026

Die Vergleichstabelle fragt jetzt, ob vor jeder Zahlung feststeht, dass einbehalten wird (zuvor, ob jede Zahlung im richtigen Anmeldungsmonat landet). Die zweite Spalte zeigt jetzt die Abfrage beim BZSt vor jeder Zahlung (zuvor eine Prüfung nur bei Auftragsbeginn). Der Abschnitt zu BeKlaro endet jetzt mit der Grenze des Verfahrens. Fundstellen und Rechtsaussagen bleiben unverändert.